Lexipedia

Entscheid

Nr. 51/2000/7

Art. 9 und Art. 23 JStPG; Art. 47 lit. b sowie Art. 48 Abs. 2 und Abs. 3 StPO.Amtliche Verteidigung im Jugendstrafverfahren

24. Februar 2000Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

84.

Abs. 1 und Art. 86bis Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Von daher gesehen fragt sich, ob nicht in Anlehnung an Art. 47 lit. b der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ein Fall obligatorischer Verteidigung vorliege, auch wenn nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Betroffene – zumindest durch den gesetzlichen Vertreter – allein schon wegen seiner Minderjährigkeit seine Rechte nicht ausreichend zu wahren vermöchte (vgl. Art. 47 lit. c StPO). Dies kann allerdings insoweit offengelassen werden, als der Beschwerdeführer selber ausdrücklich die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beantragt, welchem Begehren über die Fälle obligatorischer Verteidigung hinaus auch unter gewissen weniger schwerwiegenden Voraussetzungen zu entsprechen ist (Art. 48 Abs. 2 StPO). Im übrigen kann amtliche Verteidigung generell dann angeordnet werden, wenn aus besonderen Gründen eine Verbeiständung des Beschuldigten im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint (Art. 48 Abs. 3 StPO). Mit Blick auf die in Frage stehende Massnahme und die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen rechtfertigt es sich jedenfalls in der Gesamtbetrachtung, dem Beschwerdeführer – wie beantragt – in analoger Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Inwieweit auch im weiteren Untersuchungsverfahren amtliche Verteidigung geboten sei, wird die hierfür zuständige Verfahrensleiterin zu prüfen haben (Art. 9 JStPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StPO).

-- 2 of 2 --