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Entscheid

Nr. 51/2001/40

Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung; Art. 198, Art. 200, Art. 257 f. und Art. 329 StPO; Art. 23 Abs. 1 POG; § 1, § 2 Abs. 1 lit. e und § 3 lit. a ED-

23. Mai 2003Deutsch16 min

Source sh.ch

Erwägungen

269.

f. E. 3.3; vorstehend E. 2), genügt eine Regelung auf der Stufe einer Ver-

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2003.

9 ordnung, welche sich – wie vorliegend gegeben – auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen kann. Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV, wonach schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Hervorhebung durch das Obergericht; vgl. BGE 127 I 18 E. 6; Rainer J. Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 36 N. 12, S. 494 mit Hinweisen; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

5.

A., Zürich 2001, S. 96, N. 310 mit Hinweisen). Es ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die wesentlichen Erfordernisse des Eingriffs auf Verordnungsstufe geregelt sind. dd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl im kantonalen als auch im Bundesrecht eine genügende gesetzliche Grundlage für die umstrittenen Massnahmen gegeben war.

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