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Entscheid

Nr. 51/2002/55

Art. 59 Ziff. 1 StGB; Art. 175, Art. 226 Abs. 1 und Art. 230 Abs. 1 StPO.

5. September 2003Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

2.

StPO; zur akzessorischen Einziehung Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 1/StGB 58 N. 79, S. 53 f.). Diese kantonalrechtliche Kompetenz räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Entgegen ihrer Behauptung untersteht aber im Kanton Schaffhausen der Untersuchungsrichter nicht der Staatsanwaltschaft, sondern der Aufsicht des Obergerichts; er führt seine Fälle selbständig und in eigener Verantwortung (Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [SHR 101.000] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StPO; § 3 Abs. 1 des Dekrets über die Organisation des Untersuchungsrichteramtes vom 20. Juni 1988 [SHR 173.610]) und ist somit insoweit grundsätzlich unabhängig. Eine Einsprache gegen die untersuchungsrichterliche Einstellungsverfügung bewirkt, dass die Staatsanwaltschaft den Einstellungsentscheid und die damit verbundenen Anordnungen ohne Bindung an die Anträge des Einsprechers überprüft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Hält sie die Weiterführung des Verfahrens nicht für gerechtfertigt, so bestätigt sie die Einstellung desselben. Über eine in Frage stehende Einziehung entscheidet sie dagegen nicht selber, sondern überweist die Akten dem zuständigen Richter zum separaten Entscheid (Art. 230 Abs. 1 StPO). Mit dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Einspracheverfahrens ist aber – worauf das Kantonsgericht in seiner Stellungnahme zutreffend hinweist – insbesondere auch dem Anspruch auf einen Richter Genüge getan (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; Schmid, § 1/StGB 58 N. 87, S. 59). Die schaffhauserische Regelung verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Im übrigen wäre ein allfälliger diesbezüglicher Mangel mit dem Entscheid des Kantonsgerichts jedenfalls geheilt. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Verfahrensablauf nichts zu ihren Gunsten ableiten.

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