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Entscheid

Nr. 51/2003/10

Art. 172, Art. 175 Abs. 1 und Art. 327 StPO; Art. 59 Ziff. 1 StGB; Art. 120 OR.

12. März 2004Deutsch11 min

Source sh.ch

Erwägungen

59.

N. 142, S. 164 f.; je mit Hinweisen). Mit der prozessualen Beschlagnahme wird demnach den davon Betroffenen – ungeachtet der zivilrechtlichen Berechtigung am fraglichen Vermögenswert – die Verfügungsmacht entzogen. Eine Kontosperre ist insbesondere auch für die kontoführende Bank verbindlich; es ist ihr untersagt, bezüglich des gesperrten Kontos noch Dispositionen zu treffen (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1999, E. III C, ZR 2001 Nr. 2). Dies gilt solange, bis die Kontosperre formell aufgehoben wird. Diese steht somit für den Zeitraum ihres Bestehens grundsätzlich jeglichen buchmässigen Veränderungen entgegen. Soweit daher die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag – wenigstens sinngemäss – geltend machen wollte, aufgrund ihrer Verrechnungserklärungen seien nicht nur die davon erfassten beschlagnahmten Kontoguthaben untergegangen, sondern im Ergebnis ohne weiteres Zutun der Strafverfolgungsbehörden auch die Kontosperren aufgehoben worden, so könnte dem zum vornherein nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch letztlich selber ein, dass die Kontosperren – die ja, wie erwähnt, die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht berühren – zunächst aufgehoben werden müssten, damit "auch technisch" auf den gesperrten Konten die gewünschten Buchungen vorgenommen werden könnten. In diesem prozessualen Sinn – d.h. durch eine allfällige formelle Aufhebung der Kontosperren – bedürfte es denn auch in der Tat der Mitwirkung der Strafverfolgungsbehörden, damit die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten Verrechnungswirkung die gewünschten buchmässigen -- 4 of 6 -2004 5 Veränderungen vornehmen könnte. Dabei handelt es sich aber nicht um eine materiellrechtliche Zustimmung zur Verrechnung. d) Allfällige zivilrechtliche Vorfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 59 StGB sind grundsätzlich erst beim abschliessenden Entscheid über Einziehung oder Freigabe zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auch etwa darüber zu befinden, ob ein Drittanspruch der Einziehung entgegenstehe (vgl. Schmid, § 2/StGB 59 N. 83, S. 134, N. 142, S. 164, N. 148, S. 168, mit Hinweisen). Vorläufige Sicherstellungen sind zwar grundsätzlich aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahingefallen sind, wenn sich also beispielsweise ergibt, dass ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinn von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht (Schmid, § 2/StGB 59 N. 144, S. 165, mit Hinweisen). Dies hat jedoch nur ausnahmsweise schon vorzeitig, d.h. vor Abschluss des Strafverfahrens, zu geschehen (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Insbesondere kann der Untersuchungsrichter – worauf er zu Recht hinweist – die Freigabe der fraglichen Vermögenswerte bzw. die Aufhebung der Kontosperre grundsätzlich nur in klaren Fällen, bei hinreichend liquider Rechtslage selber anordnen. Bei Zweifeln über das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs hat er die Beschlagnahme fortzusetzen und den Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte oder die Aufhebung der Kontosperre dem Sachrichter zu überlassen (vgl. BGE 128 I 133 E. 3.1.2 mit Hinweisen; Florian Baumann im Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, Art. 59 N. 45, S. 860). Das Untersuchungsrichteramt hat zutreffend erklärt, dass in der Lehre die Frage, ob und inwieweit rein obligatorische Forderungen (gutgläubiger) Dritter die Einziehung ausschliessen könnten, als problematisch bezeichnet wird, insbesondere – d.h. nicht nur – wenn die fraglichen Vermögenswerte bereits betreibungsrechtlich in Beschlag genommen worden sind (vgl. Baumann, Art. 59 N. 49, S. 861, mit Hinweisen). Wenn im übrigen die Beschwerdeführerin den Vorrang der bundesrechtlichen Regelung des Verrechnungsrechts (Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) gegenüber den kantonalen strafprozessualen Vorschriften betont, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch Art. 59 StGB Bundesrecht enthält. Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine Lösung getroffen, die von den Regeln des Zivilrechts abweicht; dies ist grundsätzlich zu beachten (vgl. Schmid, § 2/StGB 59 N. 77, S. 129 f.). Mit Blick auf den Zweck dieser Bestimmung kann aber zumindest nicht hinreichend klar gesagt werden, die Einziehung sei ausgeschlossen, wenn die kontoführende Bank erst Jahre nach der – auch ihr eröffneten – Beschlagnahme der Kontoguthaben ihre Gegenforderungen zur Verrechnung stellt. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie im Zeitpunkt der Sperrverfügungen noch keine Verrech-- 5 of 6 -2004 6 nung geltend gemacht hatte (vgl. dazu auch Schmid, § 2/StGB 59 N. 142, Fn. 599, S. 164, mit Hinweis [wonach gemäss Zürcher Praxis der Bank bei Kontobeschlagnahmungen Gelegenheit geboten werde, ihre Gegenansprüche zu verrechnen]); die Verrechnungsvoraussetzungen sind denn auch nach ihrer Darstellung erst später eingetreten. Sie stützt sich in diesem Zusammenhang jedoch auf einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 1988. Falls dieser Entscheid für die hier vorliegende Konstellation überhaupt von Bedeutung sein sollte, so wäre er durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest in Frage gestellt (vgl. BGE Nr.6S.482/2002 vom 9. Januar 2004, E. 2, mit Hinweis insbesondere auf Schmid, § 2/StGB 59 N. 90, S. 138). Es kann daher nicht gesagt werden, die Rechtslage sei so liquid, dass bereits das Untersuchungsrichteramt die fraglichen Kontosperren zwingend hätte aufheben müssen. Die Beschwerdeführerin stellt im übrigen nicht in Frage, dass die Guthaben auf den gesperrten Konten grundsätzlich der Einziehung unterliegen könnten. e) Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden und stellt jedenfalls keine Rechtsverletzung – insbesondere auch keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung – dar (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO), wenn der zuständige Untersuchungsrichter dem Antrag der Beschwerdeführerin auf (vorzeitige) Aufhebung der Kontosperren nicht stattgegeben hat, sondern den Entscheid darüber bzw. über eine allfällige Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte entsprechend dem Regelfall dem Sachrichter überlassen will. Mehr ist hier aber nicht zu prüfen; insbesondere besteht auch für das Obergericht im vorliegenden Verfahren kein Grund, dem abschliessenden Entscheid des Sachrichters vorzugreifen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur materiellen Rechtslage ist daher nicht näher einzugehen....

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