Nr. 51/2003/39
Art. 85 Abs. 2 und Art. 204 Abs. 3 StPO; § 5 ArchivV; Art. 144 EG ZGB; Art. 47 Abs. 3 KV.
31. Dezember 2003Deutsch7 min
Source sh.ch
2003 1 Art. 85 Abs. 2 und Art. 204 Abs. 3 StPO; § 5 ArchivV; Art. 144 EG ZGB; Art. 47 Abs. 3 KV. Einsichtsrecht Dritter in Akten abgeschlossener Strafverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2003/39 vom 31. Dezember 2003 i.S. R.). Dritte konnten nach bisherigem Recht Einsicht in die Akten abgeschlossener Verfahren verlangen, wenn sie ein genügendes Interesse daran glaubhaft machten. Eine Parteistellung oder sonstige Verfahrensbeteiligung im betreffenden Verfahren war dazu nicht erforderlich. Für ein glaubhaftes Einsichtsinteresse genügte es, wenn die Akten für den Ausgang anderer Verfahren hätten von Bedeutung sein können. Nach dem Öffentlichkeitsprinzip in der neuen Kantonsverfassung ist zwar die Akteneinsicht grundsätzlich auch ohne Interessennachweis zu gewähren. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen. R. verlangte beim Untersuchungsrichteramt Einsicht in die Akten eines aufgrund einer Anzeige von ihm eingeleiteten, zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahrens; dies mit der Begründung, die Akten seien für ihn von grosser Bedeutung im Zusammenhang mit hängigen Zivil- und Verwaltungsverfahren. Das Untersuchungsrichteramt lehnte die Akteneinsicht ab, weil R. als blossem Anzeiger gestützt auf die Strafprozessordnung nur ein Auskunftsrecht über den Verfahrensausgang, nicht aber ein Einsichtsrecht zustehe. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von R. hiess das Obergericht gut; es wies das Untersuchungsrichteramt an, R. Akteneinsicht zu gewähren. Aus den Erwägungen: 3.– Gemäss Art. 204 Abs. 3 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ist einem Anzeiger auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme der Sache zu erteilen; weitere Rechte stehen ihm im Strafverfahren nicht zu, wenn er nicht als Privat- oder Zivilkläger daran teilnehmen kann. a) Die zuständige Untersuchungsrichterin stützte sich... allein auf die vorgenannte Bestimmung und verweigerte dem Beschwerdeführer gestützt darauf die geforderte Akteneinsicht. Diese Auffassung greift indes zu kurz.
2003 1 Art. 85 Abs. 2 und Art. 204 Abs. 3 StPO; § 5 ArchivV; Art. 144 EG ZGB; Art. 47 Abs. 3 KV. Einsichtsrecht Dritter in Akten abgeschlossener Strafverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2003/39 vom 31. Dezember 2003 i.S. R.). Dritte konnten nach bisherigem Recht Einsicht in die Akten abgeschlossener Verfahren verlangen, wenn sie ein genügendes Interesse daran glaubhaft machten. Eine Parteistellung oder sonstige Verfahrensbeteiligung im betreffenden Verfahren war dazu nicht erforderlich. Für ein glaubhaftes Einsichtsinteresse genügte es, wenn die Akten für den Ausgang anderer Verfahren hätten von Bedeutung sein können. Nach dem Öffentlichkeitsprinzip in der neuen Kantonsverfassung ist zwar die Akteneinsicht grundsätzlich auch ohne Interessennachweis zu gewähren. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen. R. verlangte beim Untersuchungsrichteramt Einsicht in die Akten eines aufgrund einer Anzeige von ihm eingeleiteten, zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahrens; dies mit der Begründung, die Akten seien für ihn von grosser Bedeutung im Zusammenhang mit hängigen Zivil- und Verwaltungsverfahren. Das Untersuchungsrichteramt lehnte die Akteneinsicht ab, weil R. als blossem Anzeiger gestützt auf die Strafprozessordnung nur ein Auskunftsrecht über den Verfahrensausgang, nicht aber ein Einsichtsrecht zustehe. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von R. hiess das Obergericht gut; es wies das Untersuchungsrichteramt an, R. Akteneinsicht zu gewähren. Aus den Erwägungen: 3.– Gemäss Art. 204 Abs. 3 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ist einem Anzeiger auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme der Sache zu erteilen; weitere Rechte stehen ihm im Strafverfahren nicht zu, wenn er nicht als Privat- oder Zivilkläger daran teilnehmen kann. a) Die zuständige Untersuchungsrichterin stützte sich... allein auf die vorgenannte Bestimmung und verweigerte dem Beschwerdeführer gestützt darauf die geforderte Akteneinsicht. Diese Auffassung greift indes zu kurz.
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2003 2 Gemäss § 5 der Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Akten im Strafverfahren vom 26. August 1988 (ArchivV, SHR 320.111) ist Gesuchen um Akteneinsicht stattzugegeben, wenn der Gesuchsteller i.S.v. Art. 144 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) ein genügendes Interesse daran glaubhaft macht (vgl. dazu und zur erforderlichen Interessenabwägung auch die Stellungnahme des Obergerichts vom 18. Juni 1997, publiziert im Amtsbericht 1997, S. 205 f.). Gemäss dieser Bestimmung ist die Einsicht in gerichtliche Akten oder andere öffentliche Urkunden grundsätzlich jedermann gestattet, der ein entsprechendes Interesse glaubhaft macht. Dass unter den Begriff "gerichtliche Akten" auch Ermittlungsakten des Untersuchungsrichteramts fallen, versteht sich nach dem Gesagten und namentlich gestützt auf die zitierte obergerichtliche Verordnung von selbst. Und wenn grundsätzlich "jedermann" – ein glaubhaft gemachtes Interesse vorausgesetzt – Einsicht in solche Akten zu gestatten ist, muss dies auch für blosse Erstatter einer Strafanzeige gelten, auch wenn diesen im späteren Verfahren keine Stellung als Privatstraf- oder Zivilkläger zukommt. Im übrigen spricht auch Art. 85 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Gewährung von Akteneinsicht nicht nur von Parteien und Behörden, sondern auch von "allfälligen berechtigten Dritten". Auch die Strafprozessordnung selbst schliesst somit ein Einsichtsrecht zu Gunsten von nicht direkt verfahrensbeteiligten Personen nicht zwingend aus. Dem Beschwerdeführer steht somit gestützt auf diese Rechtsgrundlagen grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Akten des fraglichen Strafverfahrens zu. Zu prüfen bleibt, ob er ein genügendes Interesse daran glaubhaft machen konnte. b) Der Beschwerdeführer legte in mehreren Eingaben ausführlich dar, dass sein Interesse an einer Akteneinsicht erheblich und dringend sei. Insgesamt geht es um diverse Verfahren, darunter auch eine städtische Administrativuntersuchung im Zusammenhang mit dem Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft X. in Schaffhausen. Der Beschwerdeführer moniert dabei – wie schon zur Zeit der Strafanzeige, das zum eingestellten Verfahren gegen A. und B. wegen Begünstigung führte – ein wie auch immer geartetes Zusammenwirken der Verwaltungs- und Justizbehörden von Stadt und Kanton Schaffhausen zu seinem Schaden. Jedenfalls macht er geltend, dass die Akten des eingestellten Strafverfahrens ihm möglicherweise in den genannten übrigen Verfahren hilfreich sein könnten. Ob dies überhaupt zutreffen könnte oder nicht, ist indes nur durch Gewährung der Akteneinsicht festzustellen. Insofern hat der Beschwerdeführer das notwendige Einsichtsinteresse genügend glaubhaft gemacht. Dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehende überwiegende öffentliche oder private Interessen sind nicht geltend gemacht worden und aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Allgemein ist -- 2 of 3 -2003 3 beizufügen, dass an Akteneinsichtsgesuche in solchen oder ähnlichen Fällen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. c) In diesem Zusammenhang ist im übrigen auch auf Art. 47 Abs. 3 der neuen Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000) hinzuweisen, wonach die Behörden auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten gewähren, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Vorschrift, welche gegenüber dem bisherigen Recht ein Akteneinsichtsrecht unabhängig von einem Interessennachweis (aber unter Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen) schafft, gilt nach herrschender Auffassung grundsätzlich auch für die Akten abgeschlossener Justizverfahren, wobei allerdings umstritten ist, ob ein solch weitgehendes Einsichtsrecht nicht jedenfalls im Bereich der Straf- und Zivilrechtspflege angesichts der bestehenden Datenschutzgesetzgebung bzw. von entgegenstehenden privaten Geheimhaltungsinteressen ausgeschlossen ist (vgl. dazu Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 134 N. 2, S. 337, mit Hinweisen; vgl. auch allgemein Isabelle Häner, Das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung im Bund und in den Kantonen, ZBl 2003, S. 281 ff., insbesondere S. 284 f., 292 f.; zur Neuregelung der Einsicht in die Akten abgeschlossener Verfahren im Kanton Schaffhausen auch Vorlage der Regierungsrats betreffend das Rechtsetzungsprogramm zur Umsetzung der neuen Verfassung vom 1. Juli 2003, S. 13 f.). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen werden, da das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers – wie dargelegt – schon aufgrund des bisherigen Rechts gutzuheissen ist. d) Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Untersuchungsrichteramt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des eingestellten Strafverfahrens in Sachen gegen A. und B. betreffend Begünstigung im Amt zu gewähren. Diese hat in den Amtsräumen unter Aufsicht zu erfolgen, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, Aktenstücke auf eigene Kosten zu kopieren oder kopieren zu lassen (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 8 ArchivV).
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