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Entscheid

Nr. 51/2003/6

Art. 346 Abs. 1 StGB; Art. 293 Abs. 2 lit. b und Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO.

31. Oktober 2003Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

255.

E. 3d mit Hinweis). Die Einzelrichterin hat erklärt, der Kanton Schaffhausen sehe keine Überweisung des Strafantrags in Ehrverletzungssachen an einen anderen Kanton vor. Zwar gilt generell von Gesetzes wegen eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzeitig, und sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 98 Abs. 3 StPO). Doch gilt dies zum einen wohl nur für Eingaben der Verfahrensbeteiligten, die versehentlich bzw. irrtümlich an die unzuständige Behörde gelangt sind (vgl. Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 176), was auf eine Eingabe, die bewusst an die für zuständig erachtete Behörde gerichtet wird, nicht ohne weiteres zutrifft. Zum andern war für die Friedensrichterin aus -- 3 of 4 -2003 4 dem nicht begründeten Sühnebegehren des Beschwerdeführers... – das nach kantonalem Recht als Strafantrag gilt (Art. 290 Abs. 2 StPO) – nicht ersichtlich, dass sie örtlich nicht zuständig sei, so dass für sie kein Anlass bestand, die Eingabe weiterzuleiten. Dass aber die Einzelrichterin des Kantonsgerichts nach Eingang der Weisung die Sache gegebenenfalls von Amts wegen an die zuständige ausserkantonale Behörde zu überweisen bzw. dort ein Übernahmebegehren zu stellen hätte, sieht das Gesetz in der Tat nicht vor. Vielmehr führt das Fehlen einer Prozessvoraussetzung – wie hier der örtlichen Zuständigkeit – nach dem Schaffhauser Strafprozessrecht grundsätzlich nur zur Einstellung des Privatstrafklageverfahrens (Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO). Insbesondere besteht auch von Bundesrechts wegen keine Pflicht, die Sache bzw. den Strafantrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Jörg Rehberg, Der Strafantrag, ZStrR 1969, S. 271). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin die Sache nicht an die zuständigen Behörden des Kantons Zürich weitergeleitet hat. Ob diese auf eine Privatstrafklage des Beschwerdeführers einzutreten hätten, welche dieser unter Hinweis auf das im Kanton Schaffhausen durchgeführte Sühneverfahren erheben würde, ist hier nicht zu prüfen.

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