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Entscheid

Nr. 51/2004/10

Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 152 und Art. 172 StPO.

25. Juni 2004Deutsch6 min

Source sh.ch

Erwägungen

2.

Ziff. 4 i.V.m. Art. 712a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nur dann kann – ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse – über deren weiteres Schicksal letztlich eigenständig verfügt werden, wie dies im Anschluss an eine Einziehung zu deren Vollzug erforderlich ist (vgl. die wohl als Eigentumswohnungen zu verstehenden "Appartements", als Beispiel für die Einziehung von Wohnungen genannt von Jürg-Beat Ackermann in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis N. 538, S. 652, Fn. 1084). Der zuständige Untersuchungsrichter weist zwar – im Grundsatz zutreffend – darauf hin, dass dann, wenn sich die Gefährlichkeit ausschliesslich aus einzelnen Teilen eines Gegenstands ergibt, nur diese einzuziehen seien (Jörg -- 2 of 4 -2004 3 Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 178). Dies gilt jedoch nur, wenn eine Trennung dieser Teile von der Gesamtsache ohne erhebliche Beschädigung und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist (BBl 1993 III 306; vgl. Art. 58 Abs. 2 StGB in der bis 31. Juli 1994 geltenden Fassung vom 22. März 1974 [AS 1974, S. 1893]; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 14 N. 33, S. 488 [wonach Beispiele hiezu "Seltenheitswert" hätten]). Es kann aber kaum noch von einem verhältnismässigen Aufwand gesprochen werden, wenn die fragliche (Gesamt-)Liegenschaft vor einer allfälligen Einziehung der zur Diskussion stehenden Teile zunächst grundbuchlich zu parzellieren wäre. Im übrigen könnte wohl nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass die einzuziehenden, abzuparzellierenden Teile der Liegenschaft als Gegenstand des entsprechenden spezifischen Sonderrechts geeignet seien (vgl. Art. 712b ZGB). Nach Auffassung des zuständigen Untersuchungsrichters sollen aber gegebenenfalls effektiv die Räumlichkeiten als solche, nicht etwa das daran bestehende mietvertragliche Nutzungsrecht des Beschwerdeführers eingezogen werden. Wie diese Einziehung konkret zu vollziehen wäre, in welcher Form also über das Ladenlokal schliesslich zu verfügen bzw. dieses zu verwerten wäre, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. zu den verschiedenen, hier allerdings letztlich kaum vorstellbaren Verfügungsmöglichkeiten bei der Sicherungseinziehung: Stratenwerth, § 14 N. 34 ff, S. 488 ff.). Es ist daher zumindest fraglich, ob der "Y. Shop" als solcher – d.h. nur die dazugehörigen, vom Beschwerdeführer gemieteten Geschäftsräume als Teil der Gesamtliegenschaft – tatsächlich als gefährlicher "Gegenstand" eingezogen werden könnte. e) Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie das Fazit, dass der Shop "im Sinne einer Siegelung mittels Beschlagnahme zu schliessen" sei, deuten darauf hin, dass gar nicht eine eigentliche Beschlagnahme – d.h. eine Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf eine allfällige spätere Einziehung –, sondern nur eine Betriebsschliessung bzw. ein Betriebsverbot beabsichtigt gewesen sei (wobei die "Siegelung" nicht als Versiegelung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 188 StPO verstanden werden kann); dies mit dem Ziel, die weitere Umsetzung von Cannabis in den fraglichen Räumlichkeiten zu unterbinden, offenbar aber letztlich nicht, um eine effektive spätere Einziehung des Ladenlokals als solche zu sichern.... Eine blosse Betriebsschliessung bzw. ein Betriebsverbot ist als eigenständige strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht bzw. jedenfalls nicht konkret vorgesehen. Es liesse sich lediglich fragen, ob dem Beschwerdeführer – als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs-- 3 of 4 -2004 4 gefahr – eine formelle Auflage in diesem Sinn hätte erteilt werden können (Art. 152 StPO; vgl. BGE Nr.1P.317/2000 vom 11. September 2000, E. 3; vgl. auch Walty, lit. C 2a). Diesen Weg hat aber der zuständige Untersuchungsrichter mit der angefochtenen Verfügung nicht gewählt; er hat die entsprechenden Voraussetzungen nicht geprüft. Daher ist auch hier nicht näher darauf einzugehen. f)... g) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Einziehung der vom Beschwerdeführer gemieteten Geschäftsräumlichkeiten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 StGB wenn nicht überhaupt unzulässig bzw. unmöglich, so jedenfalls unverhältnismässig wäre. Damit hat aber auch eine ausdrücklich auf eine allfällige spätere Einziehung ausgerichtete bzw. speziell mit dieser Möglichkeit begründete vorläufige Sicherungsmassnahme im Sinn von Art. 172 StPO zu entfallen. Mit dieser spezifischen prozessualen Zwangsmassnahme kann insbesondere auch nicht ein anderer Zweck – hier die blosse Ladenschliessung als solche – verfolgt werden.

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