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Entscheid

Nr. 51/2006/37°

Art. 29 Abs. 2 BV; aArt. 30 bzw. Art. 32 StGB; Art. 225 lit. b, Art. 298, Art. 302, Art. 303 Abs. 1 lit. a und Art. 329 Abs. 2 StPO.

16. März 2007Deutsch15 min

Source sh.ch

Erwägungen

34.

Abs. 2 lit. c StPO). Die definitive, verfahrensabschliessende Einstellung, die hier in Frage steht, ist als Sachentscheid zu betrachten, bezüglich dessen mit der Beschwerde alle Mängel geltend gemacht werden können (Art. 329 Abs. 2 StPO; Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 140 f.). Hat aber das Obergericht die volle Überprüfungsbefugnis, so -- 2 of 6 -2007 3 wird eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt. 3.– Die Einzelrichterin ist davon ausgegangen, dass bezüglich der fraglichen Rechtsschrift kein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich sei. Angesichts dessen hat sie das Verfahren in diesem Punkt in sinngemässer Anwendung von Art. 225 lit. b StPO eingestellt. Nach dieser Bestimmung wird das Vorverfahren eingestellt, wenn ein strafbares Verhalten eines Beschuldigten nicht vorliegt oder nicht nachzuweisen ist. a) Eine Einstellung mangels strafbaren Verhaltens ist in der für das Privatstrafklageverfahren geltenden besonderen Bestimmung von Art. 303 StPO nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Privatstrafklageverfahren gibt es denn auch vor dem gerichtlichen Verfahren kein Vorverfahren, dessen Ergebnis im Hinblick auf die Weiterführung des Verfahrens gewürdigt werden könnte. Bei Ehrverletzungen ist im vorangehenden Sühneverfahren lediglich die eingeklagte Tat zu umschreiben (Art. 293 Abs. 2 lit. b StPO). Zu begründen ist die Anklage erst in der gerichtlichen Verhandlung, und erst dann sind grundsätzlich auch die Beweisanträge zu stellen (Art. 298 StPO). Bei diesem Ablauf kann regelmässig erst nach der Gerichtsverhandlung und einem allfälligen nachfolgenden Beweisverfahren (Art. 301 StPO) beurteilt werden, ob und inwieweit sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe (vgl. insbesondere auch Art. 301 Abs. 3 StPO, wonach eine veränderte Rechtslage nach dem Beweisverfahren grundsätzlich noch berücksichtigt werden kann). Immerhin kann auch der hinreichende Verdacht, dass ein Straftatbestand erfüllt sei, als Prozessvoraussetzung betrachtet werden (Hauser/Schweri/Hartmann, § 41 Rz. 4, S. 178; Schmid, N. 537, S. 178). Von daher ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, gestützt auf Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren einzustellen, wenn die in der Weisung umschriebene Tat offensichtlich keinen Tatbestand der Ehrverletzung erfüllt, und damit im Ergebnis die Privatstrafklage nicht zuzulassen (vgl. Irma Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1988, S. 166, 203). Mit Blick auf die prinzipielle Möglichkeit des Privatstrafklägers, die Ehrverletzungsklage bzw. die damit verbundenen Anträge in der gerichtlichen Verhandlung noch zu begründen, ist dabei allerdings Zurückhaltung geboten. Die Sache muss zum vornherein absolut klar sein, vergleichbar mit dem Fall, in welchem nach Eingang einer Strafanzeige mangels verfolgbarer Straftat kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sondern die Sache gar nicht anhand genommen wird (vgl. OGE 51/2005/26 vom 21. April 2006, E. 2a, Amtsbericht 2006, S. 159 f.). Ist die Sache nicht eindeutig, so ist das gerichtliche Verfahren durchzuführen und der Beschuldigte hierauf gegebenenfalls freizusprechen (Art. 305 Abs. 1 StPO).

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2007 4 b) Die Einzelrichterin hat erklärt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vermeintlich ehrverletzende Passagen der Rechtsschrift... dem Angeklagten zur Last lege, seien diese doch von dessen Anwalt verfasst worden. Dass dieser im Auftrag des Angeklagten tätig geworden sei, sei ohne Belang. Selbst wenn der Inhalt des Schreibens letztlich auf der Instruktion des Anwalts durch den Angeklagten beruhen sollte, könnte letzterer für die Wortwahl bzw. die von seinem Anwalt gewählten Formulierungen nicht verantwortlich gemacht werden. Dass der Anwalt vom Angeklagten in irgendeiner Weise zu ehrenrührigen Äusserungen angestiftet worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hat in der Klageanmeldung bzw. im Strafantrag erklärt, er gehe davon aus, dass der Beschuldigte geistiger Vater der ehrverletzenden Vorwürfe sei; in der Rechtsschrift... habe der von ihm instruierte Anwalt die fraglichen Vorwürfe erhoben. Damit hat der Beschwerdeführer bei der Verfahrenseinleitung hinreichend dargetan, dass nach seiner Auffassung der Beschuldigte persönlich für den Inhalt der Rechtsschrift (mit)verantwortlich und damit zumindest Teilnehmer der eingeklagten Straftat sei; dies ungeachtet dessen, wer letztlich die endgültige Wortwahl getroffen hat. Solange dieser Inhalt ehrverletzend sein könnte – was die Einzelrichterin offengelassen hat und hier nicht zu prüfen ist –, lässt sich daher nicht zum vornherein – jedenfalls nicht, bevor die Privatstrafklage überhaupt begründet worden ist – klar sagen, der Beschwerdeführer könne sich in diesem Zusammenhang nicht strafbar gemacht haben. Die angefochtene Verfahrenseinstellung ist insoweit nicht gerechtfertigt. c) Die Argumentation der Einzelrichterin berührt die Frage der Unteilbarkeit des Strafantrags. Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in der bei Klageeinleitung und noch bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; heute Art. 32 StGB). Ein Strafantrag ist daher ungültig, wenn ihn der Berechtigte bewusst auf einzelne Beteiligte beschränken will. Dies darf aber nicht schon dann angenommen werden, wenn er in der betreffenden Erklärung nicht alle Beteiligten nennt. In einem solchen Fall muss er vielmehr über das Unteilbarkeitsprinzip belehrt und sein Wille auf dieser Grundlage festgestellt werden (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 405, mit Hinweis auf BGE 121 IV 153 E. 3a bb). Dies gilt auch dann, wenn das in Frage stehende Delikt im Privatstrafklageverfahren zu beurteilen ist. Der Privatstrafkläger hat daher gegebenenfalls auf Aufforderung des Richters das Verfahren auf die im Strafantrag nicht genannten Mitbeteiligten auszudehnen. Diese Ausdehnung ist nicht an die Strafantragsfrist gebunden, bezieht sich doch der einmal eingereichte Strafan-- 4 of 6 -2007 5 trag grundsätzlich auf sämtliche – auch auf die nicht genannten – Beteiligten. Ein Verzicht auf die Ausdehnung und den damit verbundenen Einbezug der Mitbeteiligten bedeutet wegen des Vorrangs des Bundesrechts, dass der seinerzeitige Strafantrag generell als ungültig zu betrachten ist (Art. 302 StPO; BGE 121 IV 151 ff. E. 3a; Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel/Genf/München 2004, S. 509, 518; Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 Rz. 27 f., S. 441 f.; Schmid, N. 882, S. 341; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zwar namentlich nur gegen den privaten Beschwerdegegner Strafantrag und Privatstrafklage erhoben. Daneben hat er den Strafantrag mit Blick auf dessen Unteilbarkeit aber ausdrücklich auch gegen Unbekannt gerichtet, unter Hinweis darauf, dass der Strafantrag auch alle übrigen an den ehrverletzenden Vorwürfen Beteiligten umfasse. Er hat demnach gerade nicht auf den Einbezug gewisser Beteiligter verzichtet, so dass der Strafantrag einstweilen jedenfalls nicht als ungültig betrachtet werden kann. Das Verfahren ist daher zur Zeit auch nicht aus diesem Grund einzustellen. d) Das Ehrverletzungsverfahren kann nicht gegen Unbekannt geführt werden. Vielmehr ist bereits im Sühneverfahren die beschuldigte Partei genau zu bezeichnen (Art. 293 Abs. 2 lit. a StPO). Ist der Täter nicht bekannt, so kann vorab ein amtliches Ermittlungsverfahren beantragt werden. Wird der Beschuldigte dabei ermittelt, so wird dem Antragsteller Frist zur Anrufung des Friedensrichters angesetzt (Art. 291 StPO). Andernfalls bleibt der Angegriffene gegenüber anonymen Vorwürfen letztlich wehrlos (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 Rz. 13, S. 438). Der Friedensrichter hat daher in der Weisung zu Recht nur den namentlich Angezeigten als beschuldigte Partei aufgeführt. Aufgrund der Umstände fragt sich jedoch, ob das Verfahren auf allfällige Mitbeteiligte auszudehnen sei. Zwar kann von einem Privatstrafkläger nur verlangt werden, jene Personen einzubeziehen, deren Mitverantwortung objektiv und subjektiv einigermassen klar zutage tritt (Schmid, N. 882, S. 341 f.). Unter diesem Aspekt ist aber wohl die Mitwirkung des Anwalts des Beschwerdeführers als Verfasser der fraglichen Rechtsschrift näher zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat in der Klageanmeldung jedenfalls nicht erklärt, aus seiner Sicht sei der vom Beschuldigten instruierte Anwalt blosser Tatmittler gewesen; eine solche Auffassung geht auch nicht aus der Beschwerdeschrift hervor. Daher könnte sich – insbesondere auch mit Blick auf die Argumentation der Einzelrichterin – die Frage der Mitverantwortung des Anwalts für den Inhalt der eingeklagten Äusserungen stellen. Die Einzelrichterin wird demnach im weiteren Verlauf des Verfahrens zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen sei, um bezüglich der eingeklagten Angaben in der fraglichen Rechtsschrift das Verfahren auf -- 5 of 6 -2007 6 den Anwalt des Beschuldigten auszudehnen. In welchem Zeitpunkt dies zu geschehen habe, lässt Art. 302 StPO offen. Massgebend ist im Einzelfall, ob bereits die Sachverhaltsdarstellung im Sühneverfahren bzw. in der friedensrichterlichen Weisung die Mitwirkung weiterer Personen annehmen lässt oder aber erst die Begründung der Privatstrafklage in der gerichtlichen Verhandlung oder das Ergebnis des Beweisverfahrens. Nachträglich einbezogenen Personen ist jedenfalls hinreichend Gelegenheit zur Verteidigung einzuräumen, allenfalls in einer zusätzlichen Verhandlung. e) Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, und das erstinstanzliche Verfahren ist fortzusetzen.

2007 4 b) Die Einzelrichterin hat erklärt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vermeintlich ehrverletzende Passagen der Rechtsschrift... dem Angeklagten zur Last lege, seien diese doch von dessen Anwalt verfasst worden. Dass dieser im Auftrag des Angeklagten tätig geworden sei, sei ohne Belang. Selbst wenn der Inhalt des Schreibens letztlich auf der Instruktion des Anwalts durch den Angeklagten beruhen sollte, könnte letzterer für die Wortwahl bzw. die von seinem Anwalt gewählten Formulierungen nicht verantwortlich gemacht werden. Dass der Anwalt vom Angeklagten in irgendeiner Weise zu ehrenrührigen Äusserungen angestiftet worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hat in der Klageanmeldung bzw. im Strafantrag erklärt, er gehe davon aus, dass der Beschuldigte geistiger Vater der ehrverletzenden Vorwürfe sei; in der Rechtsschrift... habe der von ihm instruierte Anwalt die fraglichen Vorwürfe erhoben. Damit hat der Beschwerdeführer bei der Verfahrenseinleitung hinreichend dargetan, dass nach seiner Auffassung der Beschuldigte persönlich für den Inhalt der Rechtsschrift (mit)verantwortlich und damit zumindest Teilnehmer der eingeklagten Straftat sei; dies ungeachtet dessen, wer letztlich die endgültige Wortwahl getroffen hat. Solange dieser Inhalt ehrverletzend sein könnte – was die Einzelrichterin offengelassen hat und hier nicht zu prüfen ist –, lässt sich daher nicht zum vornherein – jedenfalls nicht, bevor die Privatstrafklage überhaupt begründet worden ist – klar sagen, der Beschwerdeführer könne sich in diesem Zusammenhang nicht strafbar gemacht haben. Die angefochtene Verfahrenseinstellung ist insoweit nicht gerechtfertigt. c) Die Argumentation der Einzelrichterin berührt die Frage der Unteilbarkeit des Strafantrags. Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in der bei Klageeinleitung und noch bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; heute Art. 32 StGB). Ein Strafantrag ist daher ungültig, wenn ihn der Berechtigte bewusst auf einzelne Beteiligte beschränken will. Dies darf aber nicht schon dann angenommen werden, wenn er in der betreffenden Erklärung nicht alle Beteiligten nennt. In einem solchen Fall muss er vielmehr über das Unteilbarkeitsprinzip belehrt und sein Wille auf dieser Grundlage festgestellt werden (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 405, mit Hinweis auf BGE 121 IV 153 E. 3a bb). Dies gilt auch dann, wenn das in Frage stehende Delikt im Privatstrafklageverfahren zu beurteilen ist. Der Privatstrafkläger hat daher gegebenenfalls auf Aufforderung des Richters das Verfahren auf die im Strafantrag nicht genannten Mitbeteiligten auszudehnen. Diese Ausdehnung ist nicht an die Strafantragsfrist gebunden, bezieht sich doch der einmal eingereichte Strafan-- 4 of 6 -2007 5 trag grundsätzlich auf sämtliche – auch auf die nicht genannten – Beteiligten. Ein Verzicht auf die Ausdehnung und den damit verbundenen Einbezug der Mitbeteiligten bedeutet wegen des Vorrangs des Bundesrechts, dass der seinerzeitige Strafantrag generell als ungültig zu betrachten ist (Art. 302 StPO; BGE 121 IV 151 ff. E. 3a; Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel/Genf/München 2004, S. 509, 518; Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 Rz. 27 f., S. 441 f.; Schmid, N. 882, S. 341; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zwar namentlich nur gegen den privaten Beschwerdegegner Strafantrag und Privatstrafklage erhoben. Daneben hat er den Strafantrag mit Blick auf dessen Unteilbarkeit aber ausdrücklich auch gegen Unbekannt gerichtet, unter Hinweis darauf, dass der Strafantrag auch alle übrigen an den ehrverletzenden Vorwürfen Beteiligten umfasse. Er hat demnach gerade nicht auf den Einbezug gewisser Beteiligter verzichtet, so dass der Strafantrag einstweilen jedenfalls nicht als ungültig betrachtet werden kann. Das Verfahren ist daher zur Zeit auch nicht aus diesem Grund einzustellen. d) Das Ehrverletzungsverfahren kann nicht gegen Unbekannt geführt werden. Vielmehr ist bereits im Sühneverfahren die beschuldigte Partei genau zu bezeichnen (Art. 293 Abs. 2 lit. a StPO). Ist der Täter nicht bekannt, so kann vorab ein amtliches Ermittlungsverfahren beantragt werden. Wird der Beschuldigte dabei ermittelt, so wird dem Antragsteller Frist zur Anrufung des Friedensrichters angesetzt (Art. 291 StPO). Andernfalls bleibt der Angegriffene gegenüber anonymen Vorwürfen letztlich wehrlos (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 Rz. 13, S. 438). Der Friedensrichter hat daher in der Weisung zu Recht nur den namentlich Angezeigten als beschuldigte Partei aufgeführt. Aufgrund der Umstände fragt sich jedoch, ob das Verfahren auf allfällige Mitbeteiligte auszudehnen sei. Zwar kann von einem Privatstrafkläger nur verlangt werden, jene Personen einzubeziehen, deren Mitverantwortung objektiv und subjektiv einigermassen klar zutage tritt (Schmid, N. 882, S. 341 f.). Unter diesem Aspekt ist aber wohl die Mitwirkung des Anwalts des Beschwerdeführers als Verfasser der fraglichen Rechtsschrift näher zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat in der Klageanmeldung jedenfalls nicht erklärt, aus seiner Sicht sei der vom Beschuldigten instruierte Anwalt blosser Tatmittler gewesen; eine solche Auffassung geht auch nicht aus der Beschwerdeschrift hervor. Daher könnte sich – insbesondere auch mit Blick auf die Argumentation der Einzelrichterin – die Frage der Mitverantwortung des Anwalts für den Inhalt der eingeklagten Äusserungen stellen. Die Einzelrichterin wird demnach im weiteren Verlauf des Verfahrens zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen sei, um bezüglich der eingeklagten Angaben in der fraglichen Rechtsschrift das Verfahren auf -- 5 of 6 -2007 6 den Anwalt des Beschuldigten auszudehnen. In welchem Zeitpunkt dies zu geschehen habe, lässt Art. 302 StPO offen. Massgebend ist im Einzelfall, ob bereits die Sachverhaltsdarstellung im Sühneverfahren bzw. in der friedensrichterlichen Weisung die Mitwirkung weiterer Personen annehmen lässt oder aber erst die Begründung der Privatstrafklage in der gerichtlichen Verhandlung oder das Ergebnis des Beweisverfahrens. Nachträglich einbezogenen Personen ist jedenfalls hinreichend Gelegenheit zur Verteidigung einzuräumen, allenfalls in einer zusätzlichen Verhandlung. e) Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, und das erstinstanzliche Verfahren ist fortzusetzen.

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