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Entscheid

Nr. 51/2007/20

Art. 261 bis Abs. 4 StGB.

15. August 2008Deutsch6 min

Source sh.ch

Erwägungen

2.

A., Basel 2007, Art. 261bis Rz. 54, S. 1792, mit weiteren Hinweisen). Das Zuschreiben einzelner negativer Verhaltensweisen und Eigenschaften bestimmter Gruppen oder die generelle Beschimpfung gewisser Gruppen oder Gruppenangehörigen ohne Absprechen ihres Wertes als Menschen stellt nach herrschender Auffassung keine rassendiskriminierende Äusserung dar, da die Menschenwürde der Betroffenen dadurch noch nicht verletzt wird. Aus diesem Grund sind denn auch die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Äusserungen ("Scheissalbaner", "Huere Albaner", "hau ab, dreckiger Jugo") in der Gerichtspraxis nicht als Rassendiskriminierung bestraft, sondern als blosse fremdenfeindliche Beschimpfungen taxiert worden. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Äusserungen wiegen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde deutlich schwerer als die erwähnten Äusserungen, wird die Beschwerdeführerin doch insbesondere durch die angeblich erfolgte Bezeichnung als "Jugofutz" mit einem vulgären Ausdruck auf das weibliche Sexualorgan reduziert und damit ganz allgemein in ihrer Würde als Frau und Mensch angegriffen, wie dies ihr Rechtsvertreter zu Recht geltend macht. Auch die weiteren, zur Diskussion stehenden Bezeichnungen ("Jugoschlampe", "Jugohure") zielen darauf, eine Unterwertigkeit der Beschwerdeführerin als Mensch und Person zum Ausdruck zu bringen. Damit ist dargetan, dass mit den fraglichen Bezeichnungen, soweit sie sich nachweisen lassen, nicht einfach eine primitive Fremdenfeindlichkeit sondern eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Beschwerdeführerin als Mensch zum Ausdruck gebracht wird, weshalb sie auch nach einer in der Lehre vertretenen strengeren Auffassung (vgl. insbesondere Schubarth/Vest, Delikte gegen den öffentlichen Frieden [Handkommentar], Bern 2007, Art. 261bis StGB Rz. 76 ff., S. 152 ff.) den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen würden (vgl. dazu und zur Gerichtspraxis allgemein Schleiminger Mettler, Art. 261bis Rz. 55, S. 1792 f., mit Hinweisen, insbesondere die dort zitierten Entscheide des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Februar 1999 [zur Bezeichnung "jüdi-- 2 of 3 -2008 3 scher Dreckfutz"] und des Bezirksamts Zofingen vom 14. Januar 2002 [zur Bezeichnung "Negerhure", "schwarze Sauschlampe"). Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheiden zwar offen gelassen bzw. in ihrer Vernehmlassung in Frage gestellt (Untersuchungsrichteramt), ob der erforderliche Bezug zu den durch Art. 261bis StGB geschützten Gruppen gegeben sei, doch ist dies unbestreitbar zu bejahen. Die Jugoslawen bilden zwar selber keine eigenständige Ethnie, wohl aber eine durch die erwähnte Bestimmung ebenfalls geschützte ethnische Sammelkategorie, unter welche die Völker Ex-Jugoslawiens fallen. Die Herabsetzung oder Diskriminierung von Angehörigen Ex-Jugoslawiens durch auf diese bezogene Bezeichnungen fallen daher ebenfalls unter den Straftatbestand von Art. 261bis StGB (vgl. dazu auch Schleiminger Mettler, Art. 261bis Rz. 14 ff., S. 1777, und ausführlich Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 653 ff., insbesondere Rz. 672, S. 208 ff.). Die Verbindung zwischen der zur Diskussion stehenden, die Menschenwürde betreffenden Herabsetzung und der unentrinnbaren Gruppenzugehörigkeit (hier als abstammungsmässige Angehörige Ex-Jugoslawiens) genügt sodann zumindest für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 261bis Abs. 4 StGB (vgl. dazu auch BBl 1992 III S. 313 f. und Schleiminger Mettler, Art. 261bis Rz. 54, S. 1792). Eine über eine Beschimpfung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB hinausgehende Absicht der Verbreitung rassistischen Gedankenguts ist im Übrigen, wie dies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht hat, nicht erforderlich (vgl. zum subjektiven Tatbestand Schleiminger Mettler, Art. 261bis Rz. 57, S. 1793). c) Mit Eingabe vom … macht der Beschuldigte nun freilich geltend, er habe keine Kenntnis von der jugoslawischen bzw. kroatischen Abstammung der Beschwerdeführerin; für ihn handle es sich um eine deutsche Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die jugoslawische bzw. kroatische Abstammung dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen sei. Welcher Fall zutrifft, ist nicht klar und muss im weiteren Strafverfahren geprüft werden. Falls sich ein entsprechendes Wissen des Beschuldigten über die Abstammung der Beschwerdeführerin nicht nachweisen liesse, müsste im Zweifel wohl zugunsten des Beschuldigten von einem anderen Sinn der inkriminierten Äusserungen – soweit sie überhaupt erfolgt sind – ausgegangen werden (Vorwurf sexueller Beziehungen mit Angehörigen Ex-Jugoslawiens). In diesem Falle würde die Argumentation der Vorinstanzen zutreffen, dass es sich nicht um rassendiskriminierende, sondern lediglich um ehrverletzende Äusserungen handelt.

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