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Entscheid

Nr. 51/2007/22°

Art. 5 EMRK; Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 166 StPO.

5. Oktober 2007Deutsch7 min

Source sh.ch

2007 3 der Beschuldigte zu erwarten hat, eine persönliche Anhörung von der Sache her nicht zwingend geboten sein. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier aber nicht vor. Konnte demnach unter den gegebenen Verhältnissen von der persönlichen Anhörung nicht abgesehen werden, so erweist sich die Anordnung des vorzeitigen Strafantritts schon aus formellen Gründen als unzulässig. b) Beim vorzeitigen Antritt einer Sanktion ist der Beschuldigte – je nachdem, ob er eine Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwarten habe – in eine "entsprechende" Vollzugsanstalt einzuweisen. Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei heute nicht klar, ob das Gericht eine Freiheitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aussprechen werde; diesem Entscheid könne nicht mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts faktisch vorgegriffen werden. Entsprechend ihrem Hinweis in der Einsprache gegen den Strafbefehl, dass eine psychiatrische Begutachtung betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten als dringend angezeigt erscheine, hat denn auch der zuständige Untersuchungsrichter... ein Gutachten in Auftrag gegeben, das in der Fragestellung alle von der Staatsanwaltschaft genannten Möglichkeiten umfasst. In dieser Situation kann heute, vor der Erstattung des Gutachtens in der Tat nicht – jedenfalls nicht hinreichend klar – gesagt werden, ob der Beschuldigte letztlich eine unbedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwarten habe und welches die "entsprechende" Vollzugsanstalt sei, in welche er dafür eingewiesen werden müsste. Ein vorzeitiger Strafantritt lässt sich von daher einstweilen auch bei materieller Prüfung nicht rechtfertigen. Befände sich der Beschuldigte bis zur gerichtlichen Beurteilung bereits mehrere Monate lang im Strafvollzug, so könnte dies im Übrigen zumindest faktisch – ungeachtet der nachmaligen Erkenntnisse des angeordneten Gutachtens – eine präjudizierende Wirkung haben, die den Sachrichter in seinen Möglichkeiten letztlich unnötig oder gar unzulässig einschränkt. c) Die Voraussetzungen für den angeordneten vorzeitigen Strafantritt sind demnach zur Zeit nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, und die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. Ob im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgrund der dann ersichtlichen Umstände doch noch ein vorzeitiger Straf- oder allenfalls Massnahmeantritt in Frage komme, bleibt damit offen.

2007 3 der Beschuldigte zu erwarten hat, eine persönliche Anhörung von der Sache her nicht zwingend geboten sein. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier aber nicht vor. Konnte demnach unter den gegebenen Verhältnissen von der persönlichen Anhörung nicht abgesehen werden, so erweist sich die Anordnung des vorzeitigen Strafantritts schon aus formellen Gründen als unzulässig. b) Beim vorzeitigen Antritt einer Sanktion ist der Beschuldigte – je nachdem, ob er eine Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwarten habe – in eine "entsprechende" Vollzugsanstalt einzuweisen. Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei heute nicht klar, ob das Gericht eine Freiheitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aussprechen werde; diesem Entscheid könne nicht mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts faktisch vorgegriffen werden. Entsprechend ihrem Hinweis in der Einsprache gegen den Strafbefehl, dass eine psychiatrische Begutachtung betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten als dringend angezeigt erscheine, hat denn auch der zuständige Untersuchungsrichter... ein Gutachten in Auftrag gegeben, das in der Fragestellung alle von der Staatsanwaltschaft genannten Möglichkeiten umfasst. In dieser Situation kann heute, vor der Erstattung des Gutachtens in der Tat nicht – jedenfalls nicht hinreichend klar – gesagt werden, ob der Beschuldigte letztlich eine unbedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwarten habe und welches die "entsprechende" Vollzugsanstalt sei, in welche er dafür eingewiesen werden müsste. Ein vorzeitiger Strafantritt lässt sich von daher einstweilen auch bei materieller Prüfung nicht rechtfertigen. Befände sich der Beschuldigte bis zur gerichtlichen Beurteilung bereits mehrere Monate lang im Strafvollzug, so könnte dies im Übrigen zumindest faktisch – ungeachtet der nachmaligen Erkenntnisse des angeordneten Gutachtens – eine präjudizierende Wirkung haben, die den Sachrichter in seinen Möglichkeiten letztlich unnötig oder gar unzulässig einschränkt. c) Die Voraussetzungen für den angeordneten vorzeitigen Strafantritt sind demnach zur Zeit nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, und die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. Ob im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgrund der dann ersichtlichen Umstände doch noch ein vorzeitiger Straf- oder allenfalls Massnahmeantritt in Frage komme, bleibt damit offen.

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