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Entscheid

Nr. 51/2008/32A

Art. 40 Abs. 1 und Art. 228 Abs. 1 StPO

30. April 2009Deutsch12 min

Source sh.ch

2009 1 Veröffentlichung im Amtsbericht. Art. 40 Abs. 1 und Art. 228 Abs. 1 StPO. Einsprachebefugnis von Behörden gegen strafrechtliche Einstellungsverfügungen (OGE 51/2008/32 vom 30. April 2009) Behörden und Beamte sind auch dann, wenn sie eine selbständige öffentlichrechtliche Organisation vertreten, nur zur Erhebung einer Einsprache gegen eine Einstellungsverfügung befugt, wenn die Organisation Geschädigte im strafprozessualen Sinn ist (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung). Das Untersuchungsrichteramt stellte ein Ermittlungsverfahren gegen S. wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10), begangen durch Nichteinreichung einer Arbeitgeber-Lohnbescheinigung, mangels nachweisbaren vorsätzlichen Handelns ein. Das kantonale Sozialversicherungsamt erhob hiegegen Einsprache an die Staatsanwaltschaft, welche darauf nicht eintrat. Eine Beschwerde des Sozialversicherungsamts gegen diesen Entscheid wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 2.– a) Die Staatsanwaltschaft hat die Einsprachebefugnis des Sozialversicherungsamts mit der Begründung abgelehnt, gemäss Art. 228 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) seien nur der Angeschuldigte, der Geschädigte und andere durch die Verfügung unmittelbar betroffene Personen zur Einsprache berechtigt. Geschädigter sei nur, wer durch die strafbare Handlung unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen betroffen sei. Dies treffe für das Sozialversicherungsamt im vorliegenden Verfahren nicht zu. Eine besondere Legitimation von Behörden als Strafanzeigesteller bestehe in diesem Verfahren nicht. Das Sozialversicherungsamt sei auch durch die in der Einstellungsverfügung angeordnete Kostenfolge nicht unmittelbar betroffen. Das Sozialversicherungsamt macht demgegenüber geltend, die ihm eingegliederte Ausgleichskasse, welche als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert sei, habe am 19. Mai 2008 Strafanzeige erhoben, weil S. trotz mehrerer Aufforderungen und versuchter Arbeitgeberkontrolle die Lohn-- 1 of 4 -2009 2 bescheinigung für das Jahr 2005 nicht eingereicht habe. Aufgrund dieses Verhaltens habe die Ausgleichskasse am 17. November 2006 gegen S. eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– verfügt. Durch das Nichteinreichen der Lohnbescheinigung sei der Ausgleichskasse insofern ein Schaden entstanden, als die Kasse zum damaligen Zeitpunkt die ihr zustehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht habe ermitteln und in Rechnung stellen können. Selbst wenn man nicht von einem geldwerten Schaden ausgehe, sei die Ausgleichskasse aber dennoch durch das Verhalten des Angezeigten unmittelbar betroffen worden. Die Strafnorm von Art. 87 Abs. 2 AHVG bezwecke gerade den Schutz vor derartigen Verhaltensweisen, weshalb die Ausgleichskasse – auch wenn ihr keine Geschädigtenstellung im Sinne der Strafprozessordnung zukomme – als unmittelbar betroffene Person gelten müsse. Andernfalls wäre das rechtmässige Funktionieren der AHV-Gesetzgebung nicht mehr garantiert. b) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Einsprache-Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts der Umstand allein, dass eine Behörde in einem bestimmten Bereich allgemeine öffentliche Interessen vertritt und gegebenenfalls zur Strafanzeige verpflichtet ist, mangels einer besonderen Bestimmung für Bundesstrafsachen im kantonalen Recht keine Einsprachebefugnis verleiht, zumal eine solche Behörde durch eine Straftat in der Regel im Sinn von Art. 228 Abs. 1 StPO nicht unmittelbar, sondern höchstens mittelbar in rechtlichen Interessen betroffen ist (OGE vom 30. März 1998 i.S. X., Amtsbericht 1998, S. 197 ff.). Anders ist die Rechtslage, wenn die betroffene, selber parteifähige Behörde unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher Geschädigte im Sinn von Art. 40 Abs. 1 StPO ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffende Behörde bzw. Organisation direkt einen Schaden erleidet, wie dies z.B. der Fall ist, wenn der IV-Stelle aufgrund der geltend gemachten Straftat ein Rückerstattungsanspruch für zu Unrecht bezogene Leistungen zusteht (OGE vom 7. August 1998 i.S. Y., Amtsbericht 1998, S. 199 ff.). An dieser Rechtsprechung etwas zu ändern besteht kein Grund, denn entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers können die AHV-Behörden ihre gesetzlichen Aufgaben auch erfüllen, wenn sie in damit zusammenhängenden Strafverfahren keine Parteistellung besitzen. Wie auch der vorliegende Fall zeigt, haben sie es in der Hand, mit den nötigen verwaltungsrechtlichen Mitteln (z.B. mit Ordnungsbussen oder anderen Massnahmen) auf säumige Personen einzuwirken. Im Übrigen geht man auch in andern Kantonen, welche – im Unterschied etwa zum Kanton Zürich – keine besonderen strafprozessualen Legitimationsvorschriften für Behörden und Beamte kennen, davon aus, dass die Staatsanwaltschaft auch in der vorliegenden Konstellation (mittelbares Interesse der -- 2 of 4 -2009 3 zuständigen Verwaltungsbehörden an einem Strafverfahren) das staatliche Strafverfolgungsinteresse zu vertreten hat und dies in genügender Weise tut, soweit nicht in einzelnen Bereichen besondere Parteirechte für Behörden bestehen. Dies kann insbesondere auch damit begründet werden, dass einem Angeschuldigten nach Möglichkeit nicht gleichzeitig zwei verschiedene, für die Strafverfolgung verantwortliche Behörden gegenübergestellt werden sollten (vgl. etwa für den Kanton Bern Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1997, Rz. 603 ff., S. 175 f.). An dieser Rechtslage wird sich auch mit der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (CH-StPO; Referendumsvorlage in BBl 2007, S. 6977 ff.) kaum etwas ändern, zumal Art. 382 Abs. 1 CH-StPO für die Rechtsmittelbefugnis allgemein ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse, nicht bloss ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verlangt und Art. 381 CH-StPO die Vertretung des Strafverfolgungsinteresses im Rechtsmittelverfahren der Staatsanwaltschaft zuweist. Lediglich im Übertretungsstrafverfahren können die Kantone andere Behörden damit beauftragen (Art. 381 Abs. 3 CH-StPO). Besondere Parteirechte für Verwaltungsbehörden sieht der Kanton Schaffhausen dementsprechend auch im Hinblick auf die Umsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung nur für das von den Kantonen zu regelnde kantonale Verwaltungsstrafrecht vor (Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 22. September 1941 [SHR 311.100], geltende Fassung vom 21. August 1995 bzw. Fassung gemäss Vernehmlassungsvorlage Justizgesetz vom 19. August 2008]). Anders ist die Rechtslage im Verwaltungsverfahrensrecht. Hier steht zwar nicht einer einzelnen Verwaltungsbehörde, wohl aber einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Organisation ein Rechtsmittelrecht zu, wenn sie durch eine Anordnung wie eine private Person in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen besonders betroffen ist oder eigene öffentliche Interessen wahrnehmen will (vgl. dazu OGE Nr. 60/2007/10 vom 8. Juni 2007, Amtsbericht 2007, S. 132 ff., mit Hinweisen auch auf die Praxis des Bundesgerichts und die Regelung anderer Kantone; für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen auch ausdrücklich Art. 18 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Diese gegenüber dem Strafrecht weitergehende Rechtsmittel-Legitimation selbständiger öffentlich-rechtlicher Organisationen im Verwaltungsrecht ist aber sachlich gerechtfertigt, weil diese Organisationen in diesem Bereich in ihren ureigenen verwaltungsrechtlichen Befugnissen und Aufgaben direkt betroffen sind und die öffentlichen Interessen in diesen Verfahren nicht von einer anderen Behörde wahrgenommen werden.

2009 1 Veröffentlichung im Amtsbericht. Art. 40 Abs. 1 und Art. 228 Abs. 1 StPO. Einsprachebefugnis von Behörden gegen strafrechtliche Einstellungsverfügungen (OGE 51/2008/32 vom 30. April 2009) Behörden und Beamte sind auch dann, wenn sie eine selbständige öffentlichrechtliche Organisation vertreten, nur zur Erhebung einer Einsprache gegen eine Einstellungsverfügung befugt, wenn die Organisation Geschädigte im strafprozessualen Sinn ist (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung). Das Untersuchungsrichteramt stellte ein Ermittlungsverfahren gegen S. wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10), begangen durch Nichteinreichung einer Arbeitgeber-Lohnbescheinigung, mangels nachweisbaren vorsätzlichen Handelns ein. Das kantonale Sozialversicherungsamt erhob hiegegen Einsprache an die Staatsanwaltschaft, welche darauf nicht eintrat. Eine Beschwerde des Sozialversicherungsamts gegen diesen Entscheid wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 2.– a) Die Staatsanwaltschaft hat die Einsprachebefugnis des Sozialversicherungsamts mit der Begründung abgelehnt, gemäss Art. 228 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) seien nur der Angeschuldigte, der Geschädigte und andere durch die Verfügung unmittelbar betroffene Personen zur Einsprache berechtigt. Geschädigter sei nur, wer durch die strafbare Handlung unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen betroffen sei. Dies treffe für das Sozialversicherungsamt im vorliegenden Verfahren nicht zu. Eine besondere Legitimation von Behörden als Strafanzeigesteller bestehe in diesem Verfahren nicht. Das Sozialversicherungsamt sei auch durch die in der Einstellungsverfügung angeordnete Kostenfolge nicht unmittelbar betroffen. Das Sozialversicherungsamt macht demgegenüber geltend, die ihm eingegliederte Ausgleichskasse, welche als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert sei, habe am 19. Mai 2008 Strafanzeige erhoben, weil S. trotz mehrerer Aufforderungen und versuchter Arbeitgeberkontrolle die Lohn-- 1 of 4 -2009 2 bescheinigung für das Jahr 2005 nicht eingereicht habe. Aufgrund dieses Verhaltens habe die Ausgleichskasse am 17. November 2006 gegen S. eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– verfügt. Durch das Nichteinreichen der Lohnbescheinigung sei der Ausgleichskasse insofern ein Schaden entstanden, als die Kasse zum damaligen Zeitpunkt die ihr zustehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht habe ermitteln und in Rechnung stellen können. Selbst wenn man nicht von einem geldwerten Schaden ausgehe, sei die Ausgleichskasse aber dennoch durch das Verhalten des Angezeigten unmittelbar betroffen worden. Die Strafnorm von Art. 87 Abs. 2 AHVG bezwecke gerade den Schutz vor derartigen Verhaltensweisen, weshalb die Ausgleichskasse – auch wenn ihr keine Geschädigtenstellung im Sinne der Strafprozessordnung zukomme – als unmittelbar betroffene Person gelten müsse. Andernfalls wäre das rechtmässige Funktionieren der AHV-Gesetzgebung nicht mehr garantiert. b) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Einsprache-Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts der Umstand allein, dass eine Behörde in einem bestimmten Bereich allgemeine öffentliche Interessen vertritt und gegebenenfalls zur Strafanzeige verpflichtet ist, mangels einer besonderen Bestimmung für Bundesstrafsachen im kantonalen Recht keine Einsprachebefugnis verleiht, zumal eine solche Behörde durch eine Straftat in der Regel im Sinn von Art. 228 Abs. 1 StPO nicht unmittelbar, sondern höchstens mittelbar in rechtlichen Interessen betroffen ist (OGE vom 30. März 1998 i.S. X., Amtsbericht 1998, S. 197 ff.). Anders ist die Rechtslage, wenn die betroffene, selber parteifähige Behörde unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher Geschädigte im Sinn von Art. 40 Abs. 1 StPO ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffende Behörde bzw. Organisation direkt einen Schaden erleidet, wie dies z.B. der Fall ist, wenn der IV-Stelle aufgrund der geltend gemachten Straftat ein Rückerstattungsanspruch für zu Unrecht bezogene Leistungen zusteht (OGE vom 7. August 1998 i.S. Y., Amtsbericht 1998, S. 199 ff.). An dieser Rechtsprechung etwas zu ändern besteht kein Grund, denn entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers können die AHV-Behörden ihre gesetzlichen Aufgaben auch erfüllen, wenn sie in damit zusammenhängenden Strafverfahren keine Parteistellung besitzen. Wie auch der vorliegende Fall zeigt, haben sie es in der Hand, mit den nötigen verwaltungsrechtlichen Mitteln (z.B. mit Ordnungsbussen oder anderen Massnahmen) auf säumige Personen einzuwirken. Im Übrigen geht man auch in andern Kantonen, welche – im Unterschied etwa zum Kanton Zürich – keine besonderen strafprozessualen Legitimationsvorschriften für Behörden und Beamte kennen, davon aus, dass die Staatsanwaltschaft auch in der vorliegenden Konstellation (mittelbares Interesse der -- 2 of 4 -2009 3 zuständigen Verwaltungsbehörden an einem Strafverfahren) das staatliche Strafverfolgungsinteresse zu vertreten hat und dies in genügender Weise tut, soweit nicht in einzelnen Bereichen besondere Parteirechte für Behörden bestehen. Dies kann insbesondere auch damit begründet werden, dass einem Angeschuldigten nach Möglichkeit nicht gleichzeitig zwei verschiedene, für die Strafverfolgung verantwortliche Behörden gegenübergestellt werden sollten (vgl. etwa für den Kanton Bern Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1997, Rz. 603 ff., S. 175 f.). An dieser Rechtslage wird sich auch mit der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (CH-StPO; Referendumsvorlage in BBl 2007, S. 6977 ff.) kaum etwas ändern, zumal Art. 382 Abs. 1 CH-StPO für die Rechtsmittelbefugnis allgemein ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse, nicht bloss ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verlangt und Art. 381 CH-StPO die Vertretung des Strafverfolgungsinteresses im Rechtsmittelverfahren der Staatsanwaltschaft zuweist. Lediglich im Übertretungsstrafverfahren können die Kantone andere Behörden damit beauftragen (Art. 381 Abs. 3 CH-StPO). Besondere Parteirechte für Verwaltungsbehörden sieht der Kanton Schaffhausen dementsprechend auch im Hinblick auf die Umsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung nur für das von den Kantonen zu regelnde kantonale Verwaltungsstrafrecht vor (Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 22. September 1941 [SHR 311.100], geltende Fassung vom 21. August 1995 bzw. Fassung gemäss Vernehmlassungsvorlage Justizgesetz vom 19. August 2008]). Anders ist die Rechtslage im Verwaltungsverfahrensrecht. Hier steht zwar nicht einer einzelnen Verwaltungsbehörde, wohl aber einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Organisation ein Rechtsmittelrecht zu, wenn sie durch eine Anordnung wie eine private Person in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen besonders betroffen ist oder eigene öffentliche Interessen wahrnehmen will (vgl. dazu OGE Nr. 60/2007/10 vom 8. Juni 2007, Amtsbericht 2007, S. 132 ff., mit Hinweisen auch auf die Praxis des Bundesgerichts und die Regelung anderer Kantone; für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen auch ausdrücklich Art. 18 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Diese gegenüber dem Strafrecht weitergehende Rechtsmittel-Legitimation selbständiger öffentlich-rechtlicher Organisationen im Verwaltungsrecht ist aber sachlich gerechtfertigt, weil diese Organisationen in diesem Bereich in ihren ureigenen verwaltungsrechtlichen Befugnissen und Aufgaben direkt betroffen sind und die öffentlichen Interessen in diesen Verfahren nicht von einer anderen Behörde wahrgenommen werden.

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2009 4 c) Im vorliegenden Fall ist die Ausgleichskasse, wie der Beschwerdeführer im Grundsatz selber anerkennt, nicht Geschädigte im Sinn von Art. 40 Abs. 1 StPO; es ist ihr durch das Verhalten des Angezeigten nicht ein konkreter geldwerter Schaden entstanden. Die Situation unterscheidet sich damit entscheidend von derjenigen, welche dem Entscheid des Obergerichts vom 7. August 1998 zugrunde lag (Amtsbericht 1998, S. 199 ff.). Das Interesse an einer pflichtgemäss durchgeführten Strafverfolgung bei einem in ihrem Aufgabenbereich festgestellten Verstoss gegen das einschlägige Bundesrecht lässt die Ausgleichskasse jedenfalls nicht als geschädigt im hier massgeblichen Sinn erscheinen (vgl. oben, lit. b; Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 130). Zwar wurde sie durch das Verhalten des Angezeigten in ihren Sachverhaltsabklärungen behindert. Damit wurde sie jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Sie hat vielmehr nur ein mittelbares Interesse an einer Strafverfolgung des Angezeigten. Demzufolge kommen ihr im Strafverfahren gegen ihn grundsätzlich keine Parteirechte zu. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht auf die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts nicht eingetreten, unter der gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge zulasten des Einsprechers und nunmehrigen Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

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