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Entscheid

Nr. 51/2009/25A

Art. 234 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 und Art. 262 Abs. 2 StPO.

12. Februar 2010Deutsch9 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100).

2.

Vgl. dazu OGE 50/2004/9 vom 8. Juli 2005, E. 2d und e, Amtsbericht 2005, S. 188 ff. (mit Hinweis auf Art. 269 Abs. 3 und Art. 324 Satz 2 StPO), sowie Matthias Gut, Grundsätze und Ablauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozessordnung, Diss. Zürich 1991, S. 219, mit Hinweisen.

3.

Vgl. Art. 61 Abs. 2 StPO.

4.

Einstellung durch den Präsidenten oder das erkennende Gericht bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung oder bei Bestehen eines Prozesshindernisses bzw. mit Zustimmung der Haupt-

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3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Anklageschrift eingereicht, die alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt; sie umfasst in Verbindung mit der Überweisungsverfügung, auf welche verwiesen wird5, die Personalien des Angeschuldigten, die ihm zur Last gelegte Straftat unter Umschreibung der für den gesetzlichen Tatbestand bedeutsamen Umstände (mit Angabe von Ort und Zeit sowie unter Nennung der Geschädigten) sowie die anwendbare Gesetzesbestimmung.6 Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der im Hinblick auf den Verzicht auf eine Verhandlungsteilnahme gleichzeitig eingereichten schriftlichen Stellungnahme i.S.v. Art. 262 Abs. 2 StPO den Antrag auf Freispruch des Angeklagten gestellt mit dem Hinweis, dass ihrer Auffassung nach keine rassendiskriminierenden Äusserungen in Frage stünden und sich der Angeklagte nach ihrer Beurteilung nicht öffentlich i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB7 geäussert habe. Dies mag auf den ersten Blick als Widerspruch erscheinen, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme nicht dartut, weshalb sie trotzdem Anklage erhoben hat. Da eine formgültige Anklageschrift vorliegt, hätte die Einzelrichterin das Verfahren jedoch nicht einfach ohne weitere Abklärungen wegen eines Prozesshindernisses einstellen dürfen. Ohnehin kann man sich fragen, ob sie selber dazu befugt war, ist doch hiefür gemäss Art. 255 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Kantonsgerichtspräsidium vor der Zuteilung eines Falls an einen Einzelrichter gemäss Art. 256 Abs. 1 StPO zuständig, wobei allerdings die betreffenden Vorschriften für das Hauptverfahren vor den Einzelrichtern nur sinngemäss gelten (Art. 249 Abs. 1 StPO). Abgesehen von dieser nicht völlig klaren Zuständigkeitsfrage kann aufgrund der – offenbar mangels Rückfrage – erst mit der Beschwerde geltend gemachten Begründung der Staatsanwaltschaft nicht gesagt werden, deren Vorgehen im vorliegenden Fall sei unzulässig oder widersprüchlich. Die Untersuchungs- und Anklagebehörden sind nicht dazu berufen, über Recht und Unrecht zu richten. Sie haben – da dies dem Strafrichter vorbehalten bleibt – nicht eine abschliessende Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens eines Angeschuldigten vorzunehmen und auch nicht zu entscheiden, ob sich ein Angeschuldigter einer ihm zur Last gelegten Tat strafbar gemacht habe, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) gilt im Stadium des Abschlusses der parteien bei Annahme einer Ausnahme von der Verfolgungspflicht (Art. 255 und Art. 264 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5.

Zur Zulässigkeit dieser Verbindung vgl. ausdrücklich Art. 234 Abs. 2 StPO.

6.

Vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Anklageschrift bzw. Überweisungsverfügung Art. 231 Abs. 2 i.V.m. Art. 234 Abs. 2 StPO.

7.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).

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4 Untersuchung bzw. der möglichen Anklageerhebung nicht. Bestehen Zweifel, ob das Gericht bei seiner Beurteilung mit Sicherheit zu einem Freispruch gelangen werde, muss die Staatsanwaltschaft daher Anklage erheben. Das gilt nicht nur bei Zweifeln beweismässiger Art, sondern vor allem auch bei Zweifeln rechtlicher Art, das heisst im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumtion des Verhaltens des Angeschuldigten.8 Solche Zweifel aber sind vorliegend eindeutig gegeben, zumal das Obergericht die Frage der rassendiskriminierenden Qualifikation der fraglichen Äusserungen anders beurteilt hat als die Staatsanwaltschaft9 und die Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB – wie die Staatsanwaltschaft in der schriftlichen Stellungnahme vom 4. November 2009 zutreffend dartut – sehr heikel und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht völlig gefestigt ist. Obwohl die Staatsanwaltschaft in Zweifelsfällen somit Anklage zu erheben hat, muss es ihr möglich sein, anschliessend auf Freispruch zu plädieren, hat sie doch ihre Anträge nach freier Überzeugung zu stellen10, wobei sie freilich die bestehende Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen hat. Jedenfalls aber kann es nicht Aufgabe des Kantonsgerichts als richterlicher Behörde ohne Weisungsbefugnis gegenüber der Staatsanwaltschaft und ohne formelle Funktion einer Anklagezulassungsbehörde sein, in das Ermessen der Staatsanwaltschaft einzugreifen. Die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft einen Freispruch beantragt, wird im Übrigen für den Fall, dass sich dies auf das Beweisergebnis der Hauptverhandlung stützt, in Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt.11 Dies muss aber aufgrund der dargestellten Grundsätze – obwohl es nirgends ausdrücklich vorgesehen ist – auch dann gelten, wenn nicht beweismässige, im Hauptverfahren zu klärende Zweifel hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts bestehen, wohl aber eine rechtliche Ungewissheit über die Qualifikation eines feststehenden Verhaltens gegeben ist, die eine gerichtliche Beurteilung erfordert. In einer solchen, vorliegend gegebenen Konstellation kann überdies auch nicht argumentiert werden, es fehle an einem dringenden Tatverdacht bzw. es handle sich um eine Angelegenheit, die nicht von strafrechtlicher Relevanz sei, wie das Kantons-

8.

Vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1251, S. 573 f., mit Hinweisen auch zum noch geltenden kantonalen Strafprozessrecht; Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 137 N. 2, S. 544, mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. A., Basel/Genf/München 2005, § 79 Rz. 2, S. 404; Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2001, E. 2, GVP 2001 Nr. 76.

6. A., Basel/Genf/München 2005, § 79 Rz. 2, S. 404; Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2001, E. 2, GVP 2001 Nr. 76.

9 OGE 51/2007/20 vom 15. August 2008, E. 2, Amtsbericht 2008, S. 127 ff.

10 Art. 16 Abs. 3 StPO.

11 Hauser/Schweri/Hartmann, § 37 Rz. 4, S. 140, mit Hinweis.

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2010 5 gericht dies getan hat. Vielmehr muss es dem Staatsanwalt in einer solchen Konstellation aufgrund der dargelegten Grundsätze möglich sein, im Fall eines Verzichts auf eine Verhandlungsteilnahme die Anklageerhebung mit einem Antrag auf Freispruch in der schriftlichen Stellungnahme i.S.v. Art. 262 Abs. 2 StPO zu verbinden, wobei der Klarheit halber aber festgehalten werden sollte, weshalb trotzdem Anklage erhoben wird. Wird dies unterlassen, kann dies freilich nicht schaden, da es allenfalls dem Kantonsgericht obliegt abzuklären, ob nicht ein Irrtum vorliege. c) Dementsprechend ist die angefochtene Einstellungsverfügung in Gutheissung der beiden Beschwerden aufzuheben und die zuständige Einzelrichterin anzuweisen, das Strafverfahren gegen X. wegen Rassendiskriminierung fortzuführen.

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