Lexipedia

Entscheid

Nr. 51/2011/2

Art. 178 lit. f, Art. 314 Abs. 1 lit. b, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 448 Abs. 2 StPO; Art. 216 Abs. 1 lit. c, Art. 225 lit. b und Art. 327 StPO/SH.

8. April 2011Deutsch11 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

2.

Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).

-- 2 of 6 --

2011.

3 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits am 29. November 2010 einstweilen – also nicht endgültig – eingestellt, und die Beschwerdeführerin wurde am 20. Dezember 2010 als Auskunftsperson im Verfahren gegen A. vorgeladen. Diese Amtshandlungen des Untersuchungsrichteramts hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten.3 Wenn sie in der Folge die zuständige altrechtliche Untersuchungsrichterin bzw. neurechtliche Staatsanwältin darum ersuchte, die Vorladung zurückzunehmen und durch eine andere zu ersetzen, allenfalls nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens gegen sie selber, so erscheint das als Gesuch um Wiedererwägung der beiden Anordnungen. Es besteht aber grundsätzlich kein Anspruch auf materielle Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs, wenn und solange sich die Umstände nicht wesentlich geändert haben. Insbesondere kann mit einem solchen Gesuch nicht eine seinerzeit nicht wahrgenommene Rechtsmittelfrist gleichsam wiederhergestellt werden.4 Die Staatsanwältin hat am 31. Januar 2011 jedenfalls nicht neu entschieden, sondern lediglich ihre früheren Anordnungen erläutert und im Ergebnis zu verstehen gegeben, dass kein Grund bestehe, auf diese Anordnungen zurückzukommen. Es ist daher zweifelhaft, ob darin eine anfechtbare Verfahrenshandlung zu sehen sei. Es kann jedoch letztlich offenbleiben, ob unter den gegebenen Umständen auf die Beschwerde einzutreten sei. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, bei materieller Prüfung ohnehin als unbegründet. 2.– Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren gegen sie selber definitiv einzustellen. Nach dem seinerzeit geltenden kantonalen Strafprozessrecht wurde das Vorverfahren (endgültig) eingestellt, sobald sich ergab, dass zureichende Gründe für eine Eröffnung oder Weiterführung der Untersuchung oder für eine Anklageerhebung nicht oder nicht mehr vorhanden waren, insbesondere wenn unter anderem ein strafbares Verhalten eines Beschuldigten nicht vorlag oder nicht nachzuweisen war (Art. 225 lit. b StPO/SH). Wenn der Weiterführung der Strafverfolgung für längere oder unbestimmte Zeit ein Hindernis vorübergehender Natur entgegenstand, so konnte der Untersuchungsrichter das Verfahren gemäss Art. 216 Abs. 1 StPO/SH einstweilen einstellen, dies unter anderem, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten war (lit. c). Nach dem heute geltenden Recht verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise (definitive) Einstellung des Verfahrens, wenn un-

3.

Vgl. Art. 327 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO/SH, SHR 320.100); zur direkten Beschwerde gegen eine einstweilige Einstellungsverfügung OGE 51/2010/9 vom 10. Dezember 2010, E. 1a.

4.

Vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 109, S. 42, N. 1839 mit Fn. 3, S. 845.

-- 3 of 6 --

2011 4 ter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn unter anderem der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Das gilt auch für die in Frage stehende einstweilige Einstellung; dies insbesondere mit Blick darauf, dass sie – jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation – mit der neurechtlichen Sistierung ohne weiteres vergleichbar ist und demnach hinsichtlich der zu beachtenden Grundrechte dem Standard entspricht, den die Schweizerische Strafprozessordnung vorgibt.5 Lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach neuem Recht, d.h. in Anwendung von Art. 315 Abs. 1 StPO, vorzunehmen.6 Demnach ist eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Das galt aber grundsätzlich auch für die einstweilige Einstellung nach früherem kantonalem Recht. Abgesehen von der Neuordnung des Verfahrensrechts haben sich die Verhältnisse seit der einstweiligen Einstellung nicht massgeblich geändert. Das neue Recht sieht sodann für eine definitive Einstellung im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen vor wie das alte. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob noch ein hinreichender Verdacht bestehe, der einer endgültigen Einstellung entgegenstehe. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht dazu berufen, über Recht oder Unrecht zu entscheiden. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht ihre Sache, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist im Zweifelsfall Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht habe oder nicht.7 Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall nicht den Umstand als solchen gerügt, dass die damals zuständige Untersuchungsrichterin auch gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnete, sondern dass sie dieses beförderlich behandelte, ohne im Verfahren gegen A. weitere Untersuchungs-

2011 4 ter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn unter anderem der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Das gilt auch für die in Frage stehende einstweilige Einstellung; dies insbesondere mit Blick darauf, dass sie – jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation – mit der neurechtlichen Sistierung ohne weiteres vergleichbar ist und demnach hinsichtlich der zu beachtenden Grundrechte dem Standard entspricht, den die Schweizerische Strafprozessordnung vorgibt.5 Lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach neuem Recht, d.h. in Anwendung von Art. 315 Abs. 1 StPO, vorzunehmen.6 Demnach ist eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Das galt aber grundsätzlich auch für die einstweilige Einstellung nach früherem kantonalem Recht. Abgesehen von der Neuordnung des Verfahrensrechts haben sich die Verhältnisse seit der einstweiligen Einstellung nicht massgeblich geändert. Das neue Recht sieht sodann für eine definitive Einstellung im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen vor wie das alte. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob noch ein hinreichender Verdacht bestehe, der einer endgültigen Einstellung entgegenstehe. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht dazu berufen, über Recht oder Unrecht zu entscheiden. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht ihre Sache, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist im Zweifelsfall Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht habe oder nicht.7 Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall nicht den Umstand als solchen gerügt, dass die damals zuständige Untersuchungsrichterin auch gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnete, sondern dass sie dieses beförderlich behandelte, ohne im Verfahren gegen A. weitere Untersuchungs-

5 Vgl. Thomas Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 448 N. 5, S. 2134, mit Hinweisen.

6 Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/ St. Gallen 2010, N. 211, S. 59.

7 Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 319 N. 8, S. 2208; Nathan Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 319 N. 15 ff., S. 1593 f.

-- 4 of 6 --

2011 5 handlungen zu tätigen, insbesondere die Beschwerdeführerin persönlich einzuvernehmen.8 Gerade mit Blick darauf, dass letztlich Aussage gegen Aussage stehen könnte, darf nunmehr jedenfalls nicht unbesehen angenommen werden, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin haltlos sei. Das käme einer verpönten vorzeitigen Beweiswürdigung widersprüchlicher Aussagen gleich. Mit einer solchen Feststellung könnte sodann während noch laufendem Vorverfahren umgekehrt der Anschein einer Vorverurteilung von A. erweckt werden. In dieser Situation ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Ausgang des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin hänge letztlich vom vorab weiterzuführenden Verfahren gegen A. ab. Daher – und mangels Änderung der massgeblichen Verhältnisse – besteht kein Anlass, die nur einstweilige Einstellung jenes Verfahrens in Wiedererwägung zu ziehen und durch eine definitive Einstellung zu ersetzen. Bezeichnenderweise hat denn auch die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Eingabe an die neu zuständige Untersuchungsrichterin bzw. Staatsanwältin die seinerzeit nicht angefochtene einstweilige Einstellung als solche nicht konkret gerügt, sondern lediglich für den Eventualfall, dass diese ihrer Einvernahme als Zeugin entgegenstehen könnte, beantragt, das Verfahren definitiv einzustellen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie sich gegen die nur einstweilige Einstellung des Verfahrens ST.2009.2209 richtet. 3.– Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im Strafverfahren gegen A. als Zeugin – nicht als Auskunftsperson – zu befragen. Wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist, wird als Auskunftsperson – d.h. nicht als Zeuge oder Zeugin – einvernommen (Art. 178 lit. f StPO). Dies ist hier im Verhältnis der Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einerseits und gegen A. anderseits der Fall. Damit kann die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen A. zwingend nur als Auskunftsperson befragt werden; sie hat keinen Anspruch darauf, als Zeugin einvernommen zu werden.9 Das räumt sie für die fragliche Konstellation prinzipiell selber ein. Es entspricht im Übrigen auch dem von der (früheren) Staatsanwaltschaft und vom Bundesgericht vorgezeichneten weiteren Ablauf. Eine Wertung der Position der Beschwerdeführerin oder gar ein Makel ist damit nicht verbunden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt den Aussagen einer Aus-

8 BGE 1B_192/2010 vom 5. Oktober 2010, E. 3.2.2.

9 Andreas Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 178 N. 11 f., S. 841.

-- 5 of 6 --

2011 6 kunftsperson grundsätzlich die gleiche Beweiseignung zu wie den Aussagen des Beschuldigten oder eines Zeugen.10 Die Beschwerde erweist sich somit auch als unbegründet, soweit sie die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren ST.2009.2066 betrifft.

10 Roland Kerner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 178 N. 3, S. 1223; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 136, Ziff. 4.44.

-- 6 of 6 --