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Entscheid

Nr. 51/2011/6

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 2, Art. 109 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 StPO.

15. April 2011Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Art. 16 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

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2011.

2 stellung des Strafverfahrens den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben werden, zusätzliche Beweisanträge zu stellen, wie dies in der erwähnten Vorschrift ausdrücklich vorgesehen und vorliegend praktiziert worden ist, sondern auch die Gelegenheit eingeräumt werden, sich zur vorgesehenen Erledigung zu äussern. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass in der Fristansetzung festgehalten wird, die Parteien könnten sich zur vorgesehenen Erledigung äussern und allfällige Beweisanträge stellen. c) In Art. 318 Abs. 1 StPO ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, doch ist diese Vorschrift, welche nicht besonders auf die Einstellung von Strafverfahren zugeschnitten ist, sondern eine zusammenfassende Regelung der Schlussverfügungen bzw. Parteimitteilungen für alle Arten des Untersuchungsabschlusses enthält, ohnehin interpretationsbedürftig. So muss die Ankündigung einer geplanten Verfahrenseinstellung auch – wie vorliegend geschehen – zumindest summarisch begründet werden, da es andernfalls den Parteien praktisch verunmöglicht wäre, sinnvolle Beweisanträge zu stellen.2 Ebenso muss ein Äusserungsrecht zur vorgesehenen Einstellung bestehen, da dies für die Begründung allfälliger Beweisanträge erforderlich ist und es überdies der Staatsanwaltschaft ermöglicht, allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Verfahrenserledigung – wie sie vorliegend erst im Beschwerdeverfahren erhoben wurden – zu prüfen, bevor sie die Einstellungsverfügung erlässt. Ein entsprechendes Äusserungsrecht ergibt sich denn auch bereits aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV3 verankerten, für alle Verfahren vor Verwaltungsund Gerichtsbehörden geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, das auch Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK4 und Art. 29 Abs. 1 BV ist.5 Danach wird den Betroffenen das Recht eingeräumt, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zumindest schriftlich zu äussern.6 Die Einstellung eines Strafverfahrens kann in die Rechtsstellung der daran Beteiligten, insbesondere eines Geschädigten und Privatklägers, eingreifen, was einen entsprechenden Äusserungsanspruch begründet.7 Zwar besteht ein solcher Anspruch auch oh-

2.

Vgl. Silvia Steiner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 318 N. 8, S. 2201.

3.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

4.

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).

5.

BGE 134 I 147 E. 5.2.

6.

Vgl. Gerold Steinmann in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., St. Gallen/Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 29 Rz. 22, 25, S. 590 ff., unter anderem mit Hinweis auf BGE 127 I 56 E. 2b.

7.

BGE 127 I 56 E. 2b mit Hinweis. Vgl. auch den generellen Hinweis auf die Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen in Art. 105 Abs. 2 StPO.

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2011 3 ne ausdrücklichen Hinweis, was Art. 109 Abs. 1 StPO insoweit betont, dass die Parteien der Verfahrensleitung grundsätzlich jederzeit Eingaben machen können. Doch rechtfertigt es sich namentlich mit Blick auf nicht rechtskundige Verfahrensbeteiligte, zum besseren Verständnis und zur Information über die bestehenden Rechte ausdrücklich auf diese Äusserungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht sieht Art. 107 Abs. 2 StPO denn auch vor. d) Die vorliegende Sache könnte daher grundsätzlich bereits wegen ungenügender Gehörswahrung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Soweit die Gehörsverweigerung nicht systematisch betrieben wird, ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen eine Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren möglich.8 Im vorliegenden Fall entfällt diese Möglichkeit jedoch, weil namentlich die Staatsanwaltschaft auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den konkreten Rügen der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat und es – wie erwähnt – nicht Sache des Obergerichts als Beschwerdeinstanz sein kann, selber entsprechende Abklärungen zu treffen und dann über die Weiterführung des Strafverfahrens zu entscheiden. Angesichts der Behauptungen der Beschwerdeführerin hätte sich die Staatsanwältin jedenfalls nicht weiterhin mit der blossen, nicht näher begründeten Feststellung begnügen dürfen, die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit lasse sich nicht widerlegen. Ohne Analyse der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – nötigenfalls unter Beizug zusätzlicher Unterlagen (neben den bereits an den Akten befindlichen) – lässt sich diese summarische Feststellung nicht nachvollziehen. Keine eigenständige strafausschliessende Bedeutung kann im Übrigen die weitere Feststellung der Staatsanwältin haben, der Beschuldigte habe die Ausstände im Zeitpunkt der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bereits in vollem Umfang nachbezahlt. Strafbar macht sich gegebenenfalls auch, wer seinen Verpflichtungen zu spät nachkommt.9 Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Durchführung der entsprechenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2011 3 ne ausdrücklichen Hinweis, was Art. 109 Abs. 1 StPO insoweit betont, dass die Parteien der Verfahrensleitung grundsätzlich jederzeit Eingaben machen können. Doch rechtfertigt es sich namentlich mit Blick auf nicht rechtskundige Verfahrensbeteiligte, zum besseren Verständnis und zur Information über die bestehenden Rechte ausdrücklich auf diese Äusserungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht sieht Art. 107 Abs. 2 StPO denn auch vor. d) Die vorliegende Sache könnte daher grundsätzlich bereits wegen ungenügender Gehörswahrung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Soweit die Gehörsverweigerung nicht systematisch betrieben wird, ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen eine Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren möglich.8 Im vorliegenden Fall entfällt diese Möglichkeit jedoch, weil namentlich die Staatsanwaltschaft auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den konkreten Rügen der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat und es – wie erwähnt – nicht Sache des Obergerichts als Beschwerdeinstanz sein kann, selber entsprechende Abklärungen zu treffen und dann über die Weiterführung des Strafverfahrens zu entscheiden. Angesichts der Behauptungen der Beschwerdeführerin hätte sich die Staatsanwältin jedenfalls nicht weiterhin mit der blossen, nicht näher begründeten Feststellung begnügen dürfen, die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit lasse sich nicht widerlegen. Ohne Analyse der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – nötigenfalls unter Beizug zusätzlicher Unterlagen (neben den bereits an den Akten befindlichen) – lässt sich diese summarische Feststellung nicht nachvollziehen. Keine eigenständige strafausschliessende Bedeutung kann im Übrigen die weitere Feststellung der Staatsanwältin haben, der Beschuldigte habe die Ausstände im Zeitpunkt der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bereits in vollem Umfang nachbezahlt. Strafbar macht sich gegebenenfalls auch, wer seinen Verpflichtungen zu spät nachkommt.9 Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Durchführung der entsprechenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

8 Steinmann, Art. 29 Rz. 32 f., S. 596 f.

9 Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 217 N. 11, S. 965, mit Hinweis.

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