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Entscheid

Nr. 51/2012/9

Art. 428 Abs. 1 und Art. 433 StPO.

12. April 2013Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

2.

Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 433 N. 7, S. 2870.

3.

Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 354 N. 4, S. 2399.

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2 die Akten dem erstinstanzlichen Gericht. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Daraufhin wird ein erstinstanzliches Hauptverfahren durchgeführt.4 Entsprechend werden auch die Kosten und Entschädigungen nach den für das erstinstanzliche Hauptverfahren geltenden Regeln (Art. 426 f. und Art. 429 ff. StPO) festgesetzt. Allerdings weist das Einspracheverfahren in manchen Bereichen doch eher Ähnlichkeiten mit einem Rechtsmittelverfahren auf. Entsprechend werden im Einspracheverfahren in bestimmten Konstellationen die für Rechtsmittelverfahren geltenden Bestimmungen analog angewandt. Bezieht sich eine Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren (Art. 356 Abs. 6 StPO), wobei die Regeln zum schriftlichen Rechtsmittelverfahren nach Art. 390 StPO analog zur Anwendung kommen.5 Sodann wird gemäss Art. 356 Abs. 7 StPO der für das Rechtsmittelverfahren geltende Art. 392 StPO sinngemäss angewandt, wenn nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten Personen Einsprachen erhoben haben und diese in der Folge gutgeheissen werden. Gerade auch bei den Säumnisfolgen fallen die Ähnlichkeiten zwischen dem Einspracheverfahren und dem Rechtsmittelverfahren auf: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Dies hat zur Folge, dass der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst.6 Diese Regelung entspricht weitgehend derjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 407 Abs. 1 StPO). Demgegenüber wird im "regulären" erstinstanzlichen Hauptverfahren bei Säumnis ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt. Auch ein Rückzug ist diesem Verfahren fremd. Im "regulären" erstinstanzlichen Hauptverfahren wird somit immer eine materielle Prüfung vorgenommen. Entsprechend werden die Kosten und Entschädigungen immer nach dem materiellen Unterliegen bzw. Obsiegen verteilt (Art. 426 f. und Art. 429 ff. StPO). Demgegenüber wird im Rechtsmittelverfahren bei Säumnis bzw. Rückzug davon ausgegangen, dass die betreffende Partei das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens – unabhängig davon, in welchem Umfang sie dort unterlag – vollumfänglich anerkennt, weshalb sie unabhängig vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens als vollumfänglich unter-

4.

Riklin, Art. 356 N. 1, S. 2407.

5.

Riklin, Art. 356 N. 3, S. 2407.

6.

Riklin, Art. 356 N. 4 f., S. 2407 f.

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3 liegend und damit als kosten- und entschädigungspflichtig gilt.7 Aufgrund der vergleichbaren Situation muss dasselbe auch im Einspracheverfahren gelten. Dementsprechend gilt vorliegend der Beschuldigte in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO im Einspracheverfahren als unterliegend und hat die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand im kantonsgerichtlichen Verfahren voll zu entschädigen.

7.

Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 428 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Bernhard, Art. 436 N. 4, S. 2876.

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