Nr. 51/2013/45 und 46
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 56, Art. 329 Abs. 1, Art. 361, Art. 362 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO
11. März 2014Deutsch21 min
Source sh.ch
2014 1 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 56, Art. 329 Abs. 1, Art. 361, Art. 362 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Abgekürztes Verfahren im Strafprozessrecht; Zulässigkeit und Anfechtbarkeit eines Verzichts auf Durchführung der Hauptverhandlung und sofortiger Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens (OGE 51/2013/45 und 46 vom 11. März 2014) Veröffentlichung im Amtsbericht Im abgekürzten Verfahren ist ein Rückweisungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts vor Durchführung der Hauptverhandlung – anders als eine anschliessende Nichtgenehmigung des Urteilsvorschlags der Parteien – mit Beschwerde anfechtbar (E. 1). Das erstinstanzliche Gericht hat auch im abgekürzten Verfahren bei Eingang der Anklageschrift zu prüfen, ob diese ordnungsgemäss erstellt ist, die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen. Eine materielle Beurteilung des vereinbarten Urteilsvorschlags darf aber erst nach Durchführung der Hauptverhandlung und Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorgenommen werden (E. 2d). Erfordernis der Weiterbehandlung der Sache durch eine andere Gerichtsbesetzung (E. 2e). Im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten gegen einen Beschuldigten, welcher bereits kurz vor der Begehung dieser Straftaten wegen gleichartiger Delikte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war, beantragte die Verteidigung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens, da der Beschuldigte den relevanten Sachverhalt eingestand. Die Parteien einigten sich in der Folge auf eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren mit einem gemeinsamen Urteilsvorschlag, welcher neben einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich der früheren Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten Gefängnis mit einer Probezeit von drei Jahren vorsah. Das Kantonsgericht wies die Sache ohne Anhörung der Parteien zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück, da das abgekürzte Verfahren nicht angebracht und insbesondere zweifelhaft sei, ob die beantragte Gewährung des bedingten Strafvollzugs angemessen sei. Gegen den Rückweisungsbeschluss erhoben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Beschwerde ans Obergericht. Dieses -- 1 of 11 -2014 2 hiess die Beschwerden gut und verpflichtete das Kantonsgericht, in anderer Besetzung die gesetzlich vorgesehene Hauptverhandlung durchzuführen. Aus den Erwägungen: 1.– a) Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, nicht aber gegen verfahrensleitende Entscheide, können die Staatsanwaltschaft und jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, innert 10 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz, im Kanton Schaffhausen beim Obergericht, erheben (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 381 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO1; Art. 43 Abs. 1 JG2). Mit dem Rückweisungsbeschluss des Kantonsgerichts ist das Verfahren vor Kantonsgericht abgeschlossen worden, ohne dass es zu einem Sachurteil gekommen ist. Es handelt sich daher um einen grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbaren Erledigungsentscheid, nicht nur um einen verfahrensleitenden Entscheid. Allerdings sieht Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO vor, dass Entscheide, mit welchen das erstinstanzliche Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung und anschliessender Prüfung von Anklageschrift und Urteilsvorschlag die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt erachtet und die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückweist, nicht anfechtbar sind. Der Sinn dieser Vorschrift besteht offensichtlich darin, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlags durch das erstinstanzliche Strafgericht nach ordnungsgemässer Durchführung des abgekürzten Verfahrens nicht Gegenstand einer Anfechtung und Neuprüfung des Urteilsvorschlags durch die Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz sein soll. b) Im vorliegenden Fall liegt aber nicht eine solche Situation vor. Vielmehr hat das Kantonsgericht die Durchführung des abgekürzten Verfahrens unmittelbar nach Eingang der Anklageschrift im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift i.S.v. Art. 329 StPO abgelehnt und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens zurückgewiesen, ohne die vorgesehene Hauptverhandlung durchzuführen. Für eine Rückweisung des Verfahrens in diesem Zeitpunkt ist in Art. 329 StPO aber kein Beschwerdeausschluss vorgesehen. Inhaltlich ist strittig, ob die vom
Erwägungen
1.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0).
2.
Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).
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2014 3 Kantonsgericht gewählte Vorgehensweise – namentlich auch unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien des Strafverfahrens – zulässig war. Es besteht auch von daher kein Grund, die erhobene Beschwerde nicht zuzulassen, zumal nicht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Urteilsvorschlags der Parteien des Strafverfahrens bzw. dessen Nichtgenehmigung zur Diskussion steht, für welchen Entscheid Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO die Beschwerde aus den erwähnten Gründen ausschliesst, sondern geprüft werden muss, ob das gesetzlich vorgesehene Verfahren ordnungsgemässe durchgeführt worden ist. Ebenfalls nicht gegeben ist vorliegend der vom Kantonsgericht im angefochtenen Beschluss zur Begründung seines Vorgehens erwähnte Fall, dass sich bereits bei Prüfung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 StPO nicht erfüllt sind. In diesem Fall kann allenfalls in analoger Anwendung von Art. 362 Abs. 3 StPO direkt nach Eingang der Anklageschrift eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens vorgenommen werden.3 Vorliegend aber hat das Kantonsgericht nicht die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 StPO verneint, sondern den ihm unterbreiteten Urteilsvorschlag aus materiellen Gründen (Verneinung der Angemessenheit der Sanktion) nicht zugelassen, worüber – wie sich aus E. 2 ergibt – erst im Anschluss an die durchgeführte Hauptverhandlung zu entscheiden ist. Die Beschwerde ist daher in der vorliegenden Konstellation zulässig. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind nach dem Gesagten zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Beide Beschwerden sind rechtzeitig und formgerecht erhoben worden, weshalb auf sie einzutreten ist.4 2.– a) Das Kantonsgericht hat den angefochtenen Beschluss wie folgt begründet: Gemäss Art. 361 StPO habe das Gericht im abgekürzten Verfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und dann nach Art. 362 StPO frei darüber zu befinden, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht sei, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimme und die beantragten Sanktionen angemessen seien. Seien die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so habe das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückzuweisen. Fehle es bereits vor der Hauptverhandlung an den Voraussetzungen
2014 3 Kantonsgericht gewählte Vorgehensweise – namentlich auch unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien des Strafverfahrens – zulässig war. Es besteht auch von daher kein Grund, die erhobene Beschwerde nicht zuzulassen, zumal nicht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Urteilsvorschlags der Parteien des Strafverfahrens bzw. dessen Nichtgenehmigung zur Diskussion steht, für welchen Entscheid Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO die Beschwerde aus den erwähnten Gründen ausschliesst, sondern geprüft werden muss, ob das gesetzlich vorgesehene Verfahren ordnungsgemässe durchgeführt worden ist. Ebenfalls nicht gegeben ist vorliegend der vom Kantonsgericht im angefochtenen Beschluss zur Begründung seines Vorgehens erwähnte Fall, dass sich bereits bei Prüfung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 StPO nicht erfüllt sind. In diesem Fall kann allenfalls in analoger Anwendung von Art. 362 Abs. 3 StPO direkt nach Eingang der Anklageschrift eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens vorgenommen werden.3 Vorliegend aber hat das Kantonsgericht nicht die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 StPO verneint, sondern den ihm unterbreiteten Urteilsvorschlag aus materiellen Gründen (Verneinung der Angemessenheit der Sanktion) nicht zugelassen, worüber – wie sich aus E. 2 ergibt – erst im Anschluss an die durchgeführte Hauptverhandlung zu entscheiden ist. Die Beschwerde ist daher in der vorliegenden Konstellation zulässig. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind nach dem Gesagten zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Beide Beschwerden sind rechtzeitig und formgerecht erhoben worden, weshalb auf sie einzutreten ist.4 2.– a) Das Kantonsgericht hat den angefochtenen Beschluss wie folgt begründet: Gemäss Art. 361 StPO habe das Gericht im abgekürzten Verfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und dann nach Art. 362 StPO frei darüber zu befinden, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht sei, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimme und die beantragten Sanktionen angemessen seien. Seien die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so habe das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückzuweisen. Fehle es bereits vor der Hauptverhandlung an den Voraussetzungen
3 Vgl. dazu nachfolgend E. 2d/bb.
4 Vgl. im Übrigen auch den im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom heutigen Tag im Verfahren 51/2013/47 gegen die Mitbeschuldigte.
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2014 4 des abgekürzten Verfahrens, habe das Gericht in analoger Anwendung von Art. 362 Abs. 3 StPO die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. … Aufgrund der bestehenden Aktenlage erscheine das abgekürzte Verfahren nicht angebracht. Insbesondere gehe aus den Akten nicht hervor und erscheine zumindest zweifelhaft, ob die von der Staatsanwaltschaft beantragte Gewährung des bedingten Strafvollzugs angemessen wäre, sei der Beschuldigte doch bereits mit dem erwähnten Strafbefehl … und somit während des angeklagten Deliktzeitraums wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Trotz dieser Verurteilung habe der Beschuldigte im Anschluss daran … eine verglichen mit dem Strafbefehl zwölf Mal so hohe Menge Marihuana verkauft. Die frühere Verurteilung scheine auf den Beschuldigten keinen Eindruck gemacht zu haben. Gründe für das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB seien nicht ersichtlich. … Die Rückweisung zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens schliesse im Übrigen nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs festhalte und dies an der Hauptverhandlung ausführlich begründe. Das Gericht müsse aber die Möglichkeit haben, darüber frei zu entscheiden, was im abgekürzten Verfahren ausgeschlossen sei. b) Dem halten die Beschwerdeführer in den Beschwerdeschriften Folgendes entgegen: aa) Der Beschuldigte macht geltend, gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO könne die beschuldigte Person der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien, was vorliegend zutreffe. Das Gericht habe in der Folge nach Überweisung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 361 StPO). Vor der Hauptverhandlung habe das Gericht – analog den für das ordentliche Verfahren geltenden Grundsätzen – von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und keine Verfahrenshindernisse bestünden (Art. 329 Abs. 1 lit. a und lit. b. StPO). Wenn dies – wie vorliegend – unbestrittenerweise der Fall sei, müsse das Strafgericht die Hauptverhandlung durchführen und könne nicht vorweg die materiellrechtlichen Fragen, insbesondere die Angemessenheit des Urteilsvorschlags, beurteilen. Eine Rückweisung vor der Durchführung der Hauptverhandlung würde dem Sinn und Zweck des abgekürzten Verfahrens widersprechen (einfacher, schneller und kostengünstiger Abschluss des Strafverfahrens durch Einigung der Parteien auf eine bestimmte Strafe). Wenn das Gericht das vorgesehene abgekürzte -- 4 of 11 -2014 5 Verfahren nicht durchführe, weil ihm die vereinbarte Strafe nicht angebracht erscheine, so entscheide letztlich das urteilende Gericht, nicht die Parteien des Strafverfahrens, über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens, obwohl das Gesetz dem Gericht nur die Überprüfung und Genehmigung des Urteilsvorschlags übertrage. Art. 361 Abs. 3 StPO gebe dem Gericht überdies die Möglichkeit, alle anwesenden Parteien zu befragen; in diesem Rahmen könne das Gericht die Parteien auch auffordern, die vereinbarte Strafe zu begründen, und müsse dies tun, wenn es die vereinbarte Strafe unangemessen halte. Überdies habe das Gericht auch die Möglichkeit, den Parteien einen anderen Urteilsvorschlag zur Annahme zu unterbreiten. bb) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Vorgehensweise des Kantonsgerichts sei ungesetzlich und widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut der Art. 358 ff., insbesondere Art. 361 f. StPO. Die Staatsanwaltschaft entscheide endgültig über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens und übermittle bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht, welches in der Folge eine Hauptverhandlung durchzuführen, die beschuldigte Person zu befragen und festzustellen habe, ob diese den Sachverhalt anerkenne, welcher der Anklage zugrunde liegt, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimme. Das Gericht befinde anschliessend frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht sei, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimme und die beantragten Sanktionen angemessen seien. Bei der Prüfung der Anklageschrift vor der Durchführung der Hauptverhandlung habe das Gericht lediglich zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und ob Verfahrenshindernisse bestünden, nicht dagegen, ob eine vorgeschlagene Sanktion angemessen sei oder nicht. Dies sei vielmehr anlässlich der Hauptverhandlung durch Befragung der beschuldigten Person zu prüfen, nicht ausschliesslich aufgrund der Akten. Mit dem gewählten Vorgehen verletze das Kantonsgericht das rechtliche Gehör sämtlicher Parteien in schwerwiegender Weise, weil sich so weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung zur Frage der Genehmigung des Urteilsvorschlags äussern könnten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Sanktionen vom Gericht anlässlich der Hauptverhandlung nach herrschender Auffassung lediglich einer summarischen Prüfung unterzogen werden dürften. Daher wäre es stossend, wenn das Gericht die Genehmigung des Urteilsvorschlages ohne Anhörung des Beschuldigten verweigern könnte. Ein solches Vorgehen sei im Übrigen gesamtschweizerisch nicht bekannt.
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2014 6 c) In der Beschwerdeantwort hält das Kantonsgericht an seiner Auffassung fest, es sei befugt, die Sache bereits im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens zurückzuweisen, wenn sich aufgrund der Akten erweise, dass die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nicht angebracht sei, vorliegend insbesondere weil die Angemessenheit der beantragten Sanktionen zumindest als fragwürdig erscheine. Das rechtliche Gehör der Parteien werde dadurch in keiner Weise verletzt, zumal es nicht zutreffe, dass sich die Parteien im Rahmen der Befragung durch das Gericht zum Strafmass und zur Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs äussern könnten und es auch keine Parteivorträge zu diesen Themen gebe. Das rechtliche Gehör werde im Übrigen dadurch gewahrt, dass sich die Parteien im ordentlichen Verfahren an der Hauptverhandlung uneingeschränkt zur Sanktion und zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs äussern könnten. Unter diesen Umständen sei es sinnlos, wenn das Kantonsgericht eine Hauptverhandlung nach dem abgekürzten Verfahren durchführen müsste, obwohl die Voraussetzungen für die Genehmigung des Urteilsvorschlags von vornherein nicht gegeben seien. d) aa) Den Beschwerdeführern ist zunächst darin Recht zu geben, dass die Vorschriften über das abgekürzte Verfahren (Art. 358 ff. StPO) nicht vorsehen, dass das erstinstanzliche Gericht eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vor Durchführung der Hauptverhandlung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens zurückweisen kann. Aus diesen Vorschriften ergibt sich vielmehr, dass das erstinstanzliche Gericht nach Eingang der Anklageschrift eine Hauptverhandlung durchzuführen hat (Art. 361 StPO) und anschliessend über die Genehmigung des Urteilsvorschlags zu befinden hat (Art. 362 StPO).5 In diesem Zusammenhang ist neben der Angemessenheit der beantragten Sanktionen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO) auch die Rechtsmässigkeit und Angebrachtheit des abgekürzten Verfahrens zu prüfen (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), wobei letztere nur aus sachlichen Gründen (namentlich wegen ungenügender Abklärungen betreffend Zurechnungsfähigkeit und vereinbarter Sanktionen) verneint werden darf.6
5 Vgl. zur Pflicht zur Durchführung einer Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren auch Greiner/Jaggi, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 361 Rz. 1, S. 2466, und Christian Schwarzenegger in Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 361 Rz. 1, S. 1771 f.
6 Vgl. dazu Greiner/Jaggi, Art. 362 Rz. 6 ff., S. 2474 f.
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2014 7 Im Rahmen der Hauptverhandlung sind zwar im abgekürzten Verfahren tatsächlich keine Parteivorträge vorgesehen, aber grundsätzlich möglich, soweit dies sinnvoll erscheint.7 Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts besteht sodann aufgrund von Art. 361 Abs. 2 und 3 StPO die Möglichkeit, die Parteien zu den Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens und insbesondere auch zur Angemessenheit der vereinbarten Sanktionen zu befragen.8 Dass eine entsprechende Befragung und Besprechung möglich sein muss, ergibt sich auch daraus, dass nach herrschender Auffassung das Gericht den Parteien auch eine vom gemeinsamen Antrag abweichende Sanktion vorschlagen kann.9 Entsprechend der Auffassung des Beschuldigten ist sogar davon auszugehen, dass das Gericht die Parteien zur vereinbarten Sanktion befragen und seine kritischen Einwände den Parteien gegenüber vorbringen muss, wenn es die vereinbarte Sanktion in seinem Entscheid möglicherweise als nicht angemessen beurteilen will. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV10; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), welcher verlangt, dass eine Partei, also namentlich der Beschuldigte, wenn das Gericht die vereinbarte Sanktion als zu wenig streng erachtet, vor der Verschlechterung ihrer Rechtsposition angehört und auf die für diese möglich Änderung massgebenden Gründe hingewiesen wird.11 Die Gewährung dieses Anspruchs rechtfertigt sich vorliegend insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sich mit der Staatsanwaltschaft auf bestimmte Sanktionen geeinigt hat und ein entsprechender übereinstimmender Antrag der Parteien vorliegt, welcher vom Gericht nach den gesetzlichen Kriterien (Art. 362 Abs. 1 StPO) zu prüfen ist (gesetzlicher Prüfungsanspruch der Parteien), wobei eine nachträgliche Anhörung nicht möglich ist, weil der Rückweisungsentscheid des Gerichts nach durchgeführter Hauptverhandlung gemäss Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO endgültig ist. Hieraus ergibt sich auch, dass die Gehörswahrung erst im ordent-
7 Vgl. dazu Greiner/Jaggi, Art. 361 Rz. 23 f., S. 2471.
8 Vgl. in diesem Sinne auch Greiner/Jaggi, Art. 361 Rz. 17 f., S. 2470 (Fragen z.B. zu therapeutischen Massnahmen bzw. zur Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens), und insbesondere Schwarzenegger, Art. 361 Rz. 6, S. 1773 (Fragen zu Sanktionsfolgen); zu eng Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 361 Rz. 6 bzw. 8, S. 708.
9 Vgl. dazu Martin Bürgisser, Erste Erfahrungen mit dem abgekürzten Verfahren (Art. 358–362 StPO), in: "Justice-Justiz-Giustizia" (Richterzeitung) 2012/3, S. 5, mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates (BBl 2006 1297); kritisch bzw. ablehnend Schwarzenegger, Art. 361 Rz. 8, S. 1777.
10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
11 Vgl. zu diesem Anspruch Gerold Steinmann in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung,
2. A., St. Gallen/Zürich/Basel/Genf 2008, Band I, Art. 29 Rz. 25, S. 591 f. mit weiteren Hinweisen.
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2014 8 lichen Hauptverfahren entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts die Anhörung im abgekürzten Verfahren nicht zu ersetzen vermag. bb) Obwohl die massgebenden Verfahrensvorschriften somit eine materielle Prüfung des unterbreiteten Urteilsvorschlags und – in diesem Zusammenhang – der Angebrachtheit des abgekürzten Verfahrens erst im Rahmen der vorgeschriebenen Hauptverhandlung vorsehen, ist im Interesse eines geordneten Verfahrens und der Verfahrensökonomie davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Gericht auch im abgekürzten Verfahren in Analogie zu Art. 329 StPO zu prüfen hat, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob allenfalls Verfahrenshindernisse bestehen (Abs. 1), wobei das Gericht das Verfahren allenfalls sistieren oder die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Abs. 2) oder einstellen kann (Abs. 4). Darüber hinaus geht die Lehre teilweise davon aus, dass das Gericht in Analogie zu Art. 362 Abs. 3 StPO die Akten auch gleich nach Eingang der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückweisen kann, wenn die in Art. 358 StPO geregelten Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahren nicht gegeben sind, was insofern zutreffend erscheint, als es sich hierbei ebenfalls um Prozessvoraussetzungen handelt.12 Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei einem solchen, hier nicht gegebenen Vorabentscheid über die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens als solche ebenfalls um einen nicht anfechtbaren Entscheid i.S.v. Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO handelt, obwohl die Hauptverhandlung mit einer Befragung der Parteien nicht durchgeführt worden ist, doch sollte in einem solchen Fall nach dem Gesagten gerade auch im Hinblick auf einen allfälligen Beschwerdeausschluss jedenfalls vorgängig das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt werden. Im vorliegenden Fall aber ging es bei der vom Kantonsgericht vorgenommenen Prüfung – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht – nicht um die Prüfung von Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernissen bzw. um die Prüfung, ob die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 StPO gegeben sind (eingestandener Sachverhalt; grundsätzliche Anerkennung der Zivilansprüche; keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), sondern um die Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Sanktionen, also um eine materielle Prüfung des Urteilsvorschlags, was nach dem Gesagten erst nach Durchführung der Hauptverhandlung mit entsprechender Befragung der Parteien möglich ist.
12 Vgl. dazu Greiner/Jaggi, Art. 361 Rz. 6, S. 2467 f.
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2014 9 cc) Ein Teil der Lehre will zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft vor Durchführung der Hauptverhandlung auch wegen gewisser materiell-rechtlicher Fehler des Urteilsvorschlags (namentlich bei erkennbar falscher Tatbestands-Subsumtion) zulassen, allerdings im Rahmen des abgekürzten Verfahrens, d.h. zur Aushandlung eines neuen Urteilsvorschlags, nicht zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens.13 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weshalb daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts abgeleitet werden kann. dd) Man mag im Interesse der Prozessökonomie bedauern, dass eine Rückweisung zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens wegen fraglicher Angemessenheit der vereinbarten Sanktion nicht auch unmittelbar nach Anklageerhebung möglich ist, doch sieht das Gesetz dies nicht vor und müsste überdies auch in einem solchen Fall nach dem Gesagten das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt werden, was nach der gesetzlichen Verfahrensausgestaltung im Rahmen der Hauptverhandlung zu erfolgen hat. Obwohl das Institut des abgekürzten Verfahrens rechtspolitisch nicht unumstritten ist und bei der Anwendung daher zu Recht eine gewisse Zurückhaltung geübt wird,14 darf dies nicht dazu führen, dass die Gerichte sich über die bestehenden Verfahrensvorschriften hinwegsetzen und den Parteien dieses Institut ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs entziehen. Wie erwähnt ist es auch nicht so, dass das Gericht lediglich vor der Wahl steht, den Urteilsvorschlag anzunehmen oder die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es kann den Parteien vielmehr auch einen eigenen abweichenden Urteilsvorschlag unterbreiten, womit das Gericht zur angestrebten einfacheren Verfahrenserledigung Hand bieten kann, ohne auf seine Beurteilungszuständigkeit ganz zu verzichten. Entgegenzutreten ist in diesem Zusammenhang aber der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass sich das Gericht bei der Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens bzw. bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Sanktionen grosse Zurückhaltung aufzuerlegen habe. Art. 362 Abs. 1 StPO hält vielmehr ausdrücklich fest, dass das Gericht mit freier Kognition über die einzelnen gesetzlichen Prüfungspunkte entscheidet, was sich schon aus der Rechtsweggarantie und der Garantie der richterlichen Un-
13 So Schwarzenegger, Art. 361 Rz. 3, S. 1772.
14 Vgl. dazu namentlich Felix Bommer, Abgekürztes Verfahren und Plea Bargaining im Vergleich, ZSR 2009 II S. 5 ff., insbesondere S. 113 ff., und Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. A., Basel 2012, S. 224 f., je mit weiteren Hinweisen; a.M. Bürgisser, S. 7.
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2014 10 abhängigkeit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK15; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 4 StPO) ergibt.16 Es muss somit dem Gericht überlassen bleiben, inwieweit es bei den einzelnen Prüfungspunkten nur eine summarische Prüfung vornehmen will.17 Richtig ist hingegen, dass das Gericht bei Übernahme des Urteilsvorschlags die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 StPO nur summarisch darzulegen hat.18 e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss in Gutheissung der beiden Beschwerden zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und der massgebenden Verfahrensvorschriften aufzuheben ist. Die Sache ist daher an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur Durchführung der Hauptverhandlung gemäss Art. 361 StPO. Es stellt sich die Frage, ob dies dieselbe Gerichtsbesetzung tun kann, welche am aufgehobenen Beschluss mitgewirkt hat, oder ob das Kantonsgericht die nun durchzuführende Hauptverhandlung aufgrund der Ausstandsregelung von Art. 56 StPO in anderer Besetzung vorzunehmen habe. Grundsätzlich führt die Aufhebung eines Entscheids und Rückweisung der Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz nicht zu einer Ausstandspflicht, da von den beteiligten Gerichtspersonen die nötige Professionalität erwartet wird, die Sache entsprechend den Anweisungen der Rechtsmittelinstanz unvoreingenommen weiter zu behandeln.19 Anders ist die Rechtslage, wenn die betreffende Gerichtsbesetzung sich in den neu oder nochmals zu prüfenden Fragen bereits in einem Mass festgelegt hat, dass die Parteien befürchten müssen, der Ausgang der Sache sei nicht mehr offen.20 Eine solche Konstellation erscheint vorliegend gegeben, da das Kantonsgericht – wie es insbesondere auch in seiner Beschwerdeantwort bekräftigt hat – die Angemessenheit der vereinbarten Sanktion ohne Anhörung der Parteien und ohne die vorgesehene Durchführung einer Hauptverhandlung zum vorneherein verneint hat und der neue Entscheid des Kantonsgerichts über den vorgelegten Urteilsvorschlag aufgrund von Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht anfechtbar sein wird, weshalb es besonders wichtig ist, dass jeder
15 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101).
16 Vgl. dazu auch Greiner/Jaggi, Art. 362 Rz. 2 f., S. 2474, und Schwarzenegger, Art. 362 Rz. 1, S. 1775.
17 Vgl. dazu Schmid, Art. 362 Rz. 1 ff., S. 709 f.
18 Greiner/Jaggi, Art. 362 Rz. 22, S. 2479; Schwarzenegger, Art. 362, Rz. 6, S. 1777.
19 Vgl. Markus Boog, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 56 Rz. 28, S. 354, mit zahlreichen Hinweisen.
20 Vgl. Boog, Art. 56 Rz. 61, S. 371.
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2014 11 Anschein der Befangenheit vermieden wird.21 Das Kantonsgericht hat daher die weitere Behandlung in einer anderen Gerichtsbesetzung vorzunehmen.
21 Anders bzw. differenziert ist die Rechtslage bei Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und anschliessender Anklageerhebung im ordentlichen Verfahren oder bei Vorlage eines neuen Urteilsvorschlags in einem nochmaligen abgekürzten Verfahren; vgl. Greiner/Jaggi, Art. 362 Rz. 37 ff., S. 2483.
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