Nr. 51/2014/30/K
Art. 29a und Art. 30 BV; Art. 205, Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO; Art. 69 Abs. 2 IRSG; Art. 8 EÜR; Art. 52 Abs. 3 SDÜ.
22. Dezember 2015Deutsch13 min
Source sh.ch
2015 1 Einsprache gegen den Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei Nichterscheinen des Beschuldigten zur gerichtlichen Hauptverhandlung – Art. 29a und Art. 30 BV; Art. 205, Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO; Art. 69 Abs. 2 IRSG; Art. 8 EÜR; Art. 52 Abs. 3 SDÜ. Vorladungen an Personen, die sich im Ausland aufhalten, dürfen nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Ihre Missachtung darf nicht mit Strafe bedroht oder geahndet werden. Davon zu unterscheiden ist im gerichtlichen Verfahren die Androhung des Verlusts von Rechtsmitteln oder anderer prozessualer Rechtsfolgen bei Nichterscheinen (E. 2.2). Auch bei einer im Ausland wohnenden Person ist demnach androhungsgemäss Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl anzunehmen, wenn sie der gerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt (E. 2.2 und 2.4). Die vorgeladene Person hat gegebenenfalls zu bescheinigen, dass sie nicht in der Lage war, zur Verhandlung zu erscheinen, d.h. anzureisen sowie der Verhandlung zu folgen und Fragen zu beantworten. Gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit als solche lässt nicht auch auf Verhandlungsunfähigkeit schliessen (E. 2.3). OGE 51/2014/30/K vom 22. Dezember 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den in Deutschland wohnenden A. mit Strafbefehl zu einer Busse von Fr. 160.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln. A. erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft forderte ihn auf, als Beschuldigter persönlich bei ihr zu erscheinen. Der Termin wurde aus gesundheitlichen Gründen verschoben. Die Staatsanwaltschaft ersuchte A. in der Folge, in einem schriftlichen Bericht zur Sache und zur Person Stellung zu nehmen. A. erklärte schriftlich, er könne keine Stellung zum Sachverhalt nehmen. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf die Akten ans Kantonsgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Das Kantonsgericht gab dem Beschuldigten Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und zu begründen. A. äusserte sich schriftlich zu seinen persönlichen Verhältnissen, erklärte jedoch, er könne keine Angaben zum Sachverhalt geben. Das Kantonsgericht lud ihn hierauf zur Hauptverhandlung vor. A. erschien nicht zur Verhandlung. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts schrieb das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl als erledigt ab und hielt fest, der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde von A. wies das Obergericht ab.
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2015 2 Aus den Erwägungen
Erwägungen
2.1
Wer von einer Strafbehörde – unter anderem einem Gericht – vorgeladen wird, hat gemäss Art. 205 StPO der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Abs. 2). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3). Bleibt die Person, welche Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hat, der hierauf angesetzten gerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).
2.2. Bei der Instruktion des Beschwerdeverfahrens wurde die Frage aufgeworfen, ob die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO bei im Ausland wohnenden Personen überhaupt angewandt werden könne. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht in einem Entscheid zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft (Art. 355 Abs. 2 StPO) ausgeführt hat, der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte sei nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen; leiste er der Vorladung keine Folge, dürfe er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Vorladung komme damit in der Sache einer Einladung gleich. Die schweizerischen Behörden dürften auf den im Ausland befindlichen Beschuldigten keinen Zwang ausüben, sonst verletzten sie die Souveränität des ausländischen Staats. Dürfe der Beschuldigte demnach wegen seines Fernbleibens an der Einvernahme in der Schweiz keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden, so könne die Rückzugsfiktion nicht angewandt werden (BGE 140 IV 86 E. 2.3–2.5 S. 89 ff.). Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft machen geltend, diese Rechtsprechung betreffe nur das Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft; eine Ausweitung dieser Praxis auf das gerichtliche Verfahren sei nicht angezeigt. Für die Feststellung, dass eine Person im Ausland, die eine Vorladung in die Schweiz nicht befolgt, "keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile" erleiden dürfe, hat das Bundesgericht auf zwei Fundstellen verwiesen (BGE 140 IV 86 E. 2.3 S. 89 mit Hinweis auf Sabine Gless, Internationales Strafrecht, Basel 2011, S. 87, Rz. 292 [unverändert die 2. A., Basel 2015, S. 98, Rz. 292], und Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. A. 2009, S. 73 und 83; vgl. auch Sararard Arquint, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 69 IRSG N. 2, S. 650, mit Hinweis wiederum auf BGE 140 -- 2 of 5 -2015 3 IV 86). Die erwähnte Wegleitung (S. 83, Fn. 612) und der Basler Kommentar (a.a.O.) verweisen in diesem Zusammenhang auf Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EÜR, SR 0.351.1). Nach dieser Bestimmung darf der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung ins Ausland nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, grundsätzlich nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden (so für den Schengen-Raum auch Art. 52 Abs. 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ]). Dementsprechend werden in der Schweiz Vorladungen aus dem Ausland, die Zwangsandrohungen enthalten, im Rechtshilfeverfahren prinzipiell nicht zugestellt (Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1] bzw. allfällige Zwangsandrohungen von den schweizerischen Behörden gestrichen und die Vorladungen nur in dieser abgeänderten Form zugestellt (Wegleitung, S. 83, Fn. 614). Es geht demnach darum, dass Vorladungen an eine sich in einem andern Staat aufhaltende Person im ersuchenden Staat nicht zwangsweise durchgesetzt und ihre Missachtung nicht mit Strafe bedroht oder geahndet werden dürfen. Solche vollstreckungsrechtliche Zwangsmittel sind jedoch von weiteren Rechtsnachteilen zu unterscheiden. In andern Schengen-Staaten entspricht es denn auch gängiger Praxis, auf den drohenden Verlust von Rechtsmitteln (oder andere prozessuale Rechtsfolgen) bei Nichterscheinen hinzuweisen, ohne dass hierin eine Unvereinbarkeit mit den erwähnten Bestimmungen gesehen wird (Donatsch/Heimgartner/ Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. A., Zürich 2015, S. 40). Diese differenzierende Betrachtungsweise leuchtet ein. Aus den erwähnten, einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 EÜR, Art. 52 Abs. 3 SDÜ und Art. 69 IRSG kann jedenfalls nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, eine im Ausland wohnende vorgeladene Person dürfe bei Nichterscheinen keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile irgendwelcher Art erleiden. In dieser Situation besteht zumindest im gerichtlichen Verfahren kein Anlass, die gesetzliche Rückzugsfiktion für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens als blossen prozessualen Nachteil bei Personen im Ausland generell als nicht anwendbar zu betrachten. Die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wird damit nicht tangiert. Im Strafbefehlsverfahren kommt insoweit ein zusätzlicher Aspekt hinzu, als mit dem Rückzug der Einsprache im Ergebnis auch auf die Weiterleitung der Sache ans Gericht und damit schon zum vornherein auf den gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet wird. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann aber nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86); dies vor -- 3 of 5 -2015 4 dem Hintergrund, dass das Strafbefehlsverfahren den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nur deshalb genügt, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Die Rückzugsfiktion kann daher im staatsanwaltschaftlichen Verfahren generell nur zum Tragen kommen, wenn bei unentschuldigtem Fernleiben unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben auf ein konkretes Desinteresse des Beschuldigten am weiteren Gang des Strafverfahrens und in diesem Sinn auf einen bewussten Verzicht auf den gerichtlichen Rechtsschutz geschlossen werden kann (BGE 140 IV 86 E. 2.6 S. 91 mit Hinweis auf BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.5). Dieser Aspekt hat bei einem nachträglichen Rückzug der Einsprache während des bereits hängigen gerichtlichen Verfahrens weniger Gewicht. Daher lässt es sich rechtfertigen, bei der Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO insoweit einen strengeren Massstab anzulegen als bei derjenigen von Art. 356 Abs. 4 StPO. Das Kantonsgericht hat demnach zu Recht die Bestimmung von Art. 356 Abs. 4 StPO als grundsätzlich anwendbar erklärt.
2.2. Bei der Instruktion des Beschwerdeverfahrens wurde die Frage aufgeworfen, ob die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO bei im Ausland wohnenden Personen überhaupt angewandt werden könne. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht in einem Entscheid zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft (Art. 355 Abs. 2 StPO) ausgeführt hat, der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte sei nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen; leiste er der Vorladung keine Folge, dürfe er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Vorladung komme damit in der Sache einer Einladung gleich. Die schweizerischen Behörden dürften auf den im Ausland befindlichen Beschuldigten keinen Zwang ausüben, sonst verletzten sie die Souveränität des ausländischen Staats. Dürfe der Beschuldigte demnach wegen seines Fernbleibens an der Einvernahme in der Schweiz keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden, so könne die Rückzugsfiktion nicht angewandt werden (BGE 140 IV 86 E. 2.3–2.5 S. 89 ff.). Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft machen geltend, diese Rechtsprechung betreffe nur das Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft; eine Ausweitung dieser Praxis auf das gerichtliche Verfahren sei nicht angezeigt. Für die Feststellung, dass eine Person im Ausland, die eine Vorladung in die Schweiz nicht befolgt, "keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile" erleiden dürfe, hat das Bundesgericht auf zwei Fundstellen verwiesen (BGE 140 IV 86 E. 2.3 S. 89 mit Hinweis auf Sabine Gless, Internationales Strafrecht, Basel 2011, S. 87, Rz. 292 [unverändert die 2. A., Basel 2015, S. 98, Rz. 292], und Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. A. 2009, S. 73 und 83; vgl. auch Sararard Arquint, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 69 IRSG N. 2, S. 650, mit Hinweis wiederum auf BGE 140 -- 2 of 5 -2015 3 IV 86). Die erwähnte Wegleitung (S. 83, Fn. 612) und der Basler Kommentar (a.a.O.) verweisen in diesem Zusammenhang auf Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EÜR, SR 0.351.1). Nach dieser Bestimmung darf der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung ins Ausland nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, grundsätzlich nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden (so für den Schengen-Raum auch Art. 52 Abs. 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ]). Dementsprechend werden in der Schweiz Vorladungen aus dem Ausland, die Zwangsandrohungen enthalten, im Rechtshilfeverfahren prinzipiell nicht zugestellt (Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1] bzw. allfällige Zwangsandrohungen von den schweizerischen Behörden gestrichen und die Vorladungen nur in dieser abgeänderten Form zugestellt (Wegleitung, S. 83, Fn. 614). Es geht demnach darum, dass Vorladungen an eine sich in einem andern Staat aufhaltende Person im ersuchenden Staat nicht zwangsweise durchgesetzt und ihre Missachtung nicht mit Strafe bedroht oder geahndet werden dürfen. Solche vollstreckungsrechtliche Zwangsmittel sind jedoch von weiteren Rechtsnachteilen zu unterscheiden. In andern Schengen-Staaten entspricht es denn auch gängiger Praxis, auf den drohenden Verlust von Rechtsmitteln (oder andere prozessuale Rechtsfolgen) bei Nichterscheinen hinzuweisen, ohne dass hierin eine Unvereinbarkeit mit den erwähnten Bestimmungen gesehen wird (Donatsch/Heimgartner/ Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. A., Zürich 2015, S. 40). Diese differenzierende Betrachtungsweise leuchtet ein. Aus den erwähnten, einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 EÜR, Art. 52 Abs. 3 SDÜ und Art. 69 IRSG kann jedenfalls nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, eine im Ausland wohnende vorgeladene Person dürfe bei Nichterscheinen keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile irgendwelcher Art erleiden. In dieser Situation besteht zumindest im gerichtlichen Verfahren kein Anlass, die gesetzliche Rückzugsfiktion für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens als blossen prozessualen Nachteil bei Personen im Ausland generell als nicht anwendbar zu betrachten. Die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wird damit nicht tangiert. Im Strafbefehlsverfahren kommt insoweit ein zusätzlicher Aspekt hinzu, als mit dem Rückzug der Einsprache im Ergebnis auch auf die Weiterleitung der Sache ans Gericht und damit schon zum vornherein auf den gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet wird. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann aber nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86); dies vor -- 3 of 5 -2015 4 dem Hintergrund, dass das Strafbefehlsverfahren den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nur deshalb genügt, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Die Rückzugsfiktion kann daher im staatsanwaltschaftlichen Verfahren generell nur zum Tragen kommen, wenn bei unentschuldigtem Fernleiben unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben auf ein konkretes Desinteresse des Beschuldigten am weiteren Gang des Strafverfahrens und in diesem Sinn auf einen bewussten Verzicht auf den gerichtlichen Rechtsschutz geschlossen werden kann (BGE 140 IV 86 E. 2.6 S. 91 mit Hinweis auf BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.5). Dieser Aspekt hat bei einem nachträglichen Rückzug der Einsprache während des bereits hängigen gerichtlichen Verfahrens weniger Gewicht. Daher lässt es sich rechtfertigen, bei der Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO insoweit einen strengeren Massstab anzulegen als bei derjenigen von Art. 356 Abs. 4 StPO. Das Kantonsgericht hat demnach zu Recht die Bestimmung von Art. 356 Abs. 4 StPO als grundsätzlich anwendbar erklärt.
2.3. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung … nicht erschienen. Er selber hat sich nach Erhalt der Vorladung des Kantonsgerichts nicht gemeldet und damit insbesondere auch nicht mitgeteilt, geschweige denn belegt, dass er nicht in der Lage sei, der Vorladung nachzukommen. … In der Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, er habe schon zweimal belegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen könne; jedes Mal seien Akten über seine Krankheit (…) beigelegt worden. … … Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind jedoch als solche nicht entscheidend für die Beantwortung der hier massgeblichen Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, zur Verhandlung zu erscheinen, d.h. effektiv anzureisen sowie der Verhandlung zu folgen und Fragen zu beantworten. Dass dies dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, wurde nicht bescheinigt. Insbesondere hat seinerzeit auch der Hausarzt des Beschwerdeführers die Anfrage der Staatsanwaltschaft nach der Reise- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beantwortet. Aus der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich jedenfalls nicht auch auf dessen Verhandlungsunfähigkeit schliessen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist im Übrigen die Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht absolut. Der Beschwerdeführer wurde seinerzeit als für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten einsetzbar beschrieben. Sein Hausarzt erklärte sodann, wenn es innerbetrieblich eine Versetzung an einen andern Arbeitsplatz gebe, könne dies geprüft werden … Mit den -- 4 of 5 -2015 5 aktenkundigen, im Wesentlichen nicht mehr aktuellen Unterlagen, die trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine beschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausschliessen, wird daher eine Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angesetzten Hauptverhandlung nicht belegt. Dazu hätte es einer spezifischen entsprechenden Bescheinigung bedurft. Eine solche wurde jedoch nie eingereicht. Der Beschwerdeführer hat demnach für die angesetzte Verhandlung keinen Hinderungsgrund dargetan. Das Kantonsgericht hatte ihm auch nie mitgeteilt, die Vorladung sei widerrufen. Sein Nichterscheinen war somit unentschuldigt.
2.4. In dieser Situation hat – entsprechend dem Hinweis in der Vorladung – die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen zu gelten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen.
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