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Entscheid

Nr. 51/2015/1

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 369 Abs. 7 StGB

13. Februar 2015Deutsch13 min

Source sh.ch

Sachverhalt

X. wurde im Herbst 2014 im Kanton Thurgau wegen Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das Strafverfahren mit Blick auf bereits getätigte Ermittlungshandlungen nach einem Vorfall vom Herbst 2012 im Kanton Schaffhausen. Auf ihren Antrag verlängerte das Kantonsgericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von X. wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen

Erwägungen

3.

Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie unter anderem "durch schwere Verbrechen oder Vergehen" die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist entgegen dem deutschen Wortlaut entsprechend der französischen Fassung so auszulegen, dass sicherheitsgefährdende "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).

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2015.

2

3.1

Die strittige Haftverlängerung wurde wegen Wiederholungsgefahr beantragt bzw. angeordnet. … Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfordert eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früheren Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 85 f. mit Hinweisen). Wird die Wiederholungsgefahr aus den Tatvorwürfen abgeleitet, deretwegen der Beschuldigte in Strafuntersuchung steht, muss die Rückfallprognose zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Dabei ist die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht nur dann zulässig, wenn ein Geständnis vorliegt. Auch eine erdrückende oder klare Beweislage kann eine schlechte Prognose rechtfertigen. Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges Kriterium einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von Vortaten, welche die Wiederholungsgefahr begründen, nicht. Der strafprozessuale Haftentscheid setzt jedoch auch keine Beweislage voraus, die bereits eine Strafverurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr bedarf es einer Beweislage, die zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liegt. Dafür genügt in der Regel eine derart klare vorläufige Beweissituation, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei nicht nur tatverdächtig, sondern habe die Tat vermutlich auch begangen. Dafür spricht etwa, wenn die Beweislage nahe legt, dass der Beschuldigte in ähnlicher Weise bzw. nach einem vergleichbaren Muster wiederholte Straftaten von massgeblicher Schwere begangen hat. Es muss allerdings klar sein, dass es sich lediglich um -- 2 of 5 -2015 3 eine einstweilige Einschätzung handelt, die das Ergebnis des Strafverfahrens nicht zu präjudizieren vermag (BGer 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014, E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweis). Steht aber die sexuelle Integrität von Kindern in Frage, so ist an die Annahme von Wiederholungsgefahr – bei im Grundsatz gegebenen Voraussetzungen – kein allzu strenger Massstab anzulegen. Andernfalls würden mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt (BGer 1B_448/2013 vom 22. Januar 2014, E. 5.4).

3.2

… Die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Verdachts begangener Verbrechen (vgl. Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) ist … gegeben.

3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

3.3.1. Voraussetzung für Haft wegen Wiederholungsgefahr sind frühere gleichartige Straftaten. Nach der Lehre müssen es – in Anlehnung an die Gesetzesbotschaft – mindestens zwei sein. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt unter Umständen eine einzige gleichartige Vortat (BGer 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013, E. 4.2; Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N. 35, S. 1271, mit Hinweisen). Vorstrafen sind prinzipiell aus dem Strafregister zu ersehen. Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden jedoch gemäss Art. 369 StGB nach Ablauf bestimmter Fristen von Amts wegen aus dem Strafregister entfernt (Abs. 1). Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Abs. 7). Aufgrund dieses Verwertungsverbots dürfen die Strafjustizbehörden an Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, keine Rechtsfolgen mehr knüpfen. Das ist auch vom Haftrichter zu beachten mit der Wirkung, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Prüfung des strafprozessualen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGE 135 I 71 E. 2.10 und 2.11 S. 76 f. mit Hinweisen). Im schweizerischen Strafregister sind keine gleichartigen Vortaten des Beschwerdeführers eingetragen. Die Vorwürfe, welche Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung bilden, vermögen zwar die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts zu begründen (vgl. oben, E. 3.2). Doch kann nicht gesagt werden, die Beweislage sei insoweit derart klar und erdrückend, dass gesagt -- 3 of 5 -2015 4 werden könnte, der Beschwerdeführer habe die Straftaten mit derart hoher Wahrscheinlichkeit begangen, dass eine sehr grosse Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe (vgl. oben, E. 3.1). Die fraglichen Vorfälle können daher nicht als frühere Straftaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gelten. Zu berücksichtigen sind auch frühere Straftaten im Ausland (Hug/Scheidegger, Art. 221 N. 36, S. 1272). Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Y. (Deutschland) am 14. Dezember 1995 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung und am 26. Juli 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre Bewährung verurteilt. Mit diesen Urteilen war jeweils als gesetzliche Nebenfolge das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher gemäss § 25 des deutschen Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 verbunden. Im ersten Fall ging es um den Missbrauch eines Elfjährigen in einer Einzelumkleidekabine; der Beschuldigte habe dem Geschädigten mit beiden Händen an den Penis gegriffen und das Kind aufgefordert, an seinen erigierten Penis zu fassen. Im zweiten Fall ging es um den Missbrauch zweier Jungen im Alter von sieben und neun Jahren in einer Bahnunterführung; der Beschuldigte habe den beiden Kindern die Hosen heruntergezogen und an deren Geschlechtsteil manipuliert. Es handelt sich somit um Delikte gleicher Art wie diejenigen, die dem Beschwerdeführer neu vorgeworfen werden und wie sie gegebenenfalls auch inskünftig zu befürchten sind (…). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Vorstrafen in Deutschland dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie nach schweizerischem Recht bereits gelöscht wären und nicht mehr beachtet werden dürften; würden sie dennoch berücksichtigt, widerspräche das dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Das Zwangsmassnahmengericht ist dagegen der Auffassung, die im deutschen Zentralregister eingetragenen Vorstrafen dürften zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden; dazu hat es auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau im früheren Haftprüfungsverfahren verwiesen. Dieses hat seinerzeit erwogen, Art. 369 StGB regle nur die Entfernung von Strafurteilen aus dem schweizerischen Register und befasse sich nicht mit der Entfernung aus ausländischen Strafregistern. Daher seien diese Bestimmung und das darin geregelte Verwertungsverbot hier nicht anwendbar. Wie lange ausländische Strafen im ausländischen Strafregister eingetragen seien, entscheide das ausländische Recht. Werde in einem schweizerischen Strafverfahren ein Auszug aus dem ausländischen Strafregister rechtmässig beigezogen, dürfe auf die Eintragungen in diesem Auszug abgestellt werden. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Zwar besteht zumindest im Kanton Zürich eine Praxis, wonach bei der Strafzumessung, in deren -- 4 of 5 -2015 5 Rahmen auch das Vorleben eine Rolle spielt (Art. 47 Abs. 1 StGB), ausländische Vorstrafen nicht berücksichtigt werden dürfen, die – wären sie in der Schweiz ausgesprochen worden – bereits aus dem Strafregister entfernt worden wären (vgl. etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB130230 vom 13. Dezember 2013, E. 5.3, und SB130315 vom 26. November 2013, E. 4.5). Diese Praxis ist aber für das Obergericht des Kantons Schaffhausen nicht verbindlich. Im Übrigen geht es hier nicht um die Strafzumessung, sondern um die Gefahrenabwehr und damit um die öffentliche Sicherheit bzw. um die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte (vgl. Hug/Scheidegger, Art. 221 N. 31, S. 1269). Daher besteht kein Grund, die anwendbaren Bestimmungen einseitig zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die abweichende Regelung der Eintragungsdauer in Deutschland widerspreche den Grundsätzen des schweizerischen Rechts, weshalb die in Deutschland (noch) rechtmässig eingetragenen und damit formell bekannten Vorstrafen nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2 S. 227, auf welchen Entscheid das Zürcher Obergericht verwiesen hat). Die im deutschen Zentralregister eingetragenen Vorstrafen des Beschwerdeführers sind daher als einschlägige Vortaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu betrachten und zu berücksichtigen.

3.3.1. Voraussetzung für Haft wegen Wiederholungsgefahr sind frühere gleichartige Straftaten. Nach der Lehre müssen es – in Anlehnung an die Gesetzesbotschaft – mindestens zwei sein. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt unter Umständen eine einzige gleichartige Vortat (BGer 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013, E. 4.2; Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N. 35, S. 1271, mit Hinweisen). Vorstrafen sind prinzipiell aus dem Strafregister zu ersehen. Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden jedoch gemäss Art. 369 StGB nach Ablauf bestimmter Fristen von Amts wegen aus dem Strafregister entfernt (Abs. 1). Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Abs. 7). Aufgrund dieses Verwertungsverbots dürfen die Strafjustizbehörden an Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, keine Rechtsfolgen mehr knüpfen. Das ist auch vom Haftrichter zu beachten mit der Wirkung, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Prüfung des strafprozessualen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGE 135 I 71 E. 2.10 und 2.11 S. 76 f. mit Hinweisen). Im schweizerischen Strafregister sind keine gleichartigen Vortaten des Beschwerdeführers eingetragen. Die Vorwürfe, welche Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung bilden, vermögen zwar die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts zu begründen (vgl. oben, E. 3.2). Doch kann nicht gesagt werden, die Beweislage sei insoweit derart klar und erdrückend, dass gesagt -- 3 of 5 -2015 4 werden könnte, der Beschwerdeführer habe die Straftaten mit derart hoher Wahrscheinlichkeit begangen, dass eine sehr grosse Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe (vgl. oben, E. 3.1). Die fraglichen Vorfälle können daher nicht als frühere Straftaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gelten. Zu berücksichtigen sind auch frühere Straftaten im Ausland (Hug/Scheidegger, Art. 221 N. 36, S. 1272). Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Y. (Deutschland) am 14. Dezember 1995 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung und am 26. Juli 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre Bewährung verurteilt. Mit diesen Urteilen war jeweils als gesetzliche Nebenfolge das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher gemäss § 25 des deutschen Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 verbunden. Im ersten Fall ging es um den Missbrauch eines Elfjährigen in einer Einzelumkleidekabine; der Beschuldigte habe dem Geschädigten mit beiden Händen an den Penis gegriffen und das Kind aufgefordert, an seinen erigierten Penis zu fassen. Im zweiten Fall ging es um den Missbrauch zweier Jungen im Alter von sieben und neun Jahren in einer Bahnunterführung; der Beschuldigte habe den beiden Kindern die Hosen heruntergezogen und an deren Geschlechtsteil manipuliert. Es handelt sich somit um Delikte gleicher Art wie diejenigen, die dem Beschwerdeführer neu vorgeworfen werden und wie sie gegebenenfalls auch inskünftig zu befürchten sind (…). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Vorstrafen in Deutschland dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie nach schweizerischem Recht bereits gelöscht wären und nicht mehr beachtet werden dürften; würden sie dennoch berücksichtigt, widerspräche das dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Das Zwangsmassnahmengericht ist dagegen der Auffassung, die im deutschen Zentralregister eingetragenen Vorstrafen dürften zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden; dazu hat es auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau im früheren Haftprüfungsverfahren verwiesen. Dieses hat seinerzeit erwogen, Art. 369 StGB regle nur die Entfernung von Strafurteilen aus dem schweizerischen Register und befasse sich nicht mit der Entfernung aus ausländischen Strafregistern. Daher seien diese Bestimmung und das darin geregelte Verwertungsverbot hier nicht anwendbar. Wie lange ausländische Strafen im ausländischen Strafregister eingetragen seien, entscheide das ausländische Recht. Werde in einem schweizerischen Strafverfahren ein Auszug aus dem ausländischen Strafregister rechtmässig beigezogen, dürfe auf die Eintragungen in diesem Auszug abgestellt werden. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Zwar besteht zumindest im Kanton Zürich eine Praxis, wonach bei der Strafzumessung, in deren -- 4 of 5 -2015 5 Rahmen auch das Vorleben eine Rolle spielt (Art. 47 Abs. 1 StGB), ausländische Vorstrafen nicht berücksichtigt werden dürfen, die – wären sie in der Schweiz ausgesprochen worden – bereits aus dem Strafregister entfernt worden wären (vgl. etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB130230 vom 13. Dezember 2013, E. 5.3, und SB130315 vom 26. November 2013, E. 4.5). Diese Praxis ist aber für das Obergericht des Kantons Schaffhausen nicht verbindlich. Im Übrigen geht es hier nicht um die Strafzumessung, sondern um die Gefahrenabwehr und damit um die öffentliche Sicherheit bzw. um die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte (vgl. Hug/Scheidegger, Art. 221 N. 31, S. 1269). Daher besteht kein Grund, die anwendbaren Bestimmungen einseitig zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die abweichende Regelung der Eintragungsdauer in Deutschland widerspreche den Grundsätzen des schweizerischen Rechts, weshalb die in Deutschland (noch) rechtmässig eingetragenen und damit formell bekannten Vorstrafen nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2 S. 227, auf welchen Entscheid das Zürcher Obergericht verwiesen hat). Die im deutschen Zentralregister eingetragenen Vorstrafen des Beschwerdeführers sind daher als einschlägige Vortaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu betrachten und zu berücksichtigen.

3.3.2. …

3.4. Die Voraussetzungen der Verlängerung der Untersuchungshaft sind demnach grundsätzlich erfüllt.

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