Nr. 51/2020/66
Nr. 51/2020/66 –<br>Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl – Art. 363 Abs. 1 lit. a und Art. 382 Abs. 1 StPO.
1. Juni 2021Deutsch3 min
Erwägungen 2020. Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl – Art. 363 Abs. 1 lit. a und Art. 382 Abs. 1 StPO Für die separate Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb gegen den Durchsuchung...
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Erwägungen
2020.
Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl – Art. 363 Abs. 1 lit. a und Art. 382 Abs. 1 StPO
Für die separate Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb gegen den Durchsuchungsbefehl keine Beschwerde erhoben werden kann (E. 1.2.).
OGE 51/2020/66 vom 1. Juni 2021
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
1.2.1
Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der beschwerdeführenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse muss praktisch und aktuell sein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, was der Prozessökonomie dient. Ein rein tatsächliches Interesse oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtliches Interesse genügen somit nicht (BGE 144 IV
81.
= Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse kann dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für die betroffene Person auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt, etwa wenn sie zu einem nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis führt (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist aber zu verneinen, wenn die angefochtene Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was namentlich auf bereits abgeschlossene Hausdurchsuchungen zutrifft (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 244 S. 103 f.).
Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist ausnahmsweise abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B_610/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.
2020.
1.2.2
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war die Hausdurchsuchung bereits abgeschlossen und sie kann naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Ihm steht denn auch im auf die Hausdurchsuchung folgenden Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu und er kann die Frage der Rechtmässigkeit namentlich im Entsiegelungsverfahren (wobei er vorliegend auf eine Siegelung verzichtete) oder im Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahmung prüfen lassen. Schliesslich kann er auch noch später und bis zur Hauptverhandlung beim Sachrichter geltend machen, die durch eine unrechtmässige Hausdurchsuchung erlangten Beweise seien rechtswidrig erlangt worden und dürften nicht verwertet werden (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291; BGer 1B_336/2016 vom 11. November 2016 E. 1.2; BGer 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Schliesslich kann er als beschuldigte Person sämtliche im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens vorbringen (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Für eine separate Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung besteht deshalb kein schützenswertes Interesse (vgl. BGer 1B_275/2020 vom 22. September 2020 E. 3; BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2; BStGer BB.2019.275 vom 28. November 2019; BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2; OGer BS BES.2019.179 vom 26. Februar 2020 E. 1.3; OGer ZH UH130324 vom 12. November 2013 E. 3.2a f.).