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Entscheid

Nr. 51/2021/7

Teilnahmerechte (Schutzmassnahmen); Einvernahme der beschuldigten Person unter Ausschluss der Privatklägerschaft – Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO.

10. August 2021Deutsch10 min

2021 Teilnahmerechte (Schutzmassnahmen); Einvernahme der beschuldigten Person unter Ausschluss der Privatklägerschaft – Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Der gänzliche Ausschluss der Privatklägerschaft von der Einvernahme der beschuldigten Person lediglich gestützt auf ein nicht nä...

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2021

Teilnahmerechte (Schutzmassnahmen); Einvernahme der beschuldigten Person unter Ausschluss der Privatklägerschaft – Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO.

Der gänzliche Ausschluss der Privatklägerschaft von der Einvernahme der beschuldigten Person lediglich gestützt auf ein nicht näher begründetes Arztzeugnis schränkt die Teilnahmerechte der Privatklägerschaft in einem Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten übermässig ein (E. 5.2)

OGE 51/2021/7 vom 10. August 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

X. (Beschwerdeführer) erhob Strafanzeige gegen Y. (Beschwerdegegnerin 2) wegen Verdachts der falschen Anschuldigung, der üblen Nachrede sowie der Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Februar 2021, dass die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 unter Ausschluss des Beschwerdeführers durchgeführt werde. Am 26. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen übler Nachrede. Die auf den 28. Mai 2021 angesetzt gewesene Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Schaffhausen wurde aufgrund einer der Beschwerdegegnerin 2 am 28. Mai 2021 eingereichten ärztlichen Bescheinigung abgesetzt. Die gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2021 erhobene Beschwerde von X. hiess das Obergericht teilweise gut.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

2.1

Die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 wurde am 24. März 2021 ohne Teilnahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Zufolge der verschobenen Hauptverhandlung ist zwischenzeitlich die Verjährung der zur Anklage gebrachten üblen Nachrede eingetreten (Art. 178 Abs. 1 StGB). Ein materielles Urteil ist somit nicht mehr möglich und das Strafverfahren ist einzustellen (Art. 329 StPO). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 116 IV 80 E. 2a S. 81 und seitherige Rechtsprechung). Weil im besagten Strafverfahren keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen werden können, entfällt das praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer unzulässigen Einschränkung seiner Teilnahmerechte (vgl. BStGer CR.2020.11 vom 5. August 2020 E. 2.3). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird damit indes nicht ohne Weiteres gegenstandslos. Denn Verletzungen von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt bzw. darauf hinausläuft, können unbekümmert um die fehlende Legitimation in der 1 2021 Sache selbst geltend gemacht werden, soweit sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5, BGer 6B_1269/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Das ist u.a. auch bei einer unrechtmässigen Verschlechterung der Parteistellung der Fall. Auch der Umstand, dass die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 am 24. März 2021 ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden war, steht seiner Beschwerdelegitimation nicht entgegen, weil Beweiserhebungen in der Regel mehr oder weniger kurzfristig anberaumt werden und daher ein Beschwerdeverfahren kaum je vor deren Durchführung abgeschlossen werden könnte (vgl. dazu auch BGE 146 II 335 E. 1.3 S. 338 f. mit Hinweisen). Konkret hatte die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 2021 den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verfügt. Die Einvernahme erfolgte am 24. März 2021 noch vor Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren.

2.2

Der Beschwerdeführer hatte sich im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 als Privatkläger konstituiert. Kraft seiner Parteistellung standen ihm die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 S. 175; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 147 N. 3, S. 1066). Ebenfalls hatte er zum Ausdruck gebracht, auf eine unmittelbare physische Präsenz an der Einvernahme nicht zu verzichten.

3.1

Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 2 habe schlüssig begründet und mittels Arztzeugnis belegt, dass eine Einvernahme in Gegenwart des Beschwerdeführers ihre Gesundheit beeinträchtigte, indem dessen Anwesenheit zu massiven psychischen Belastungen und Angstzuständen führte. Mildere Mittel, wie eine Videoübertragung der Einvernahme in einen andern Raum, seien vorliegend nicht geeignet, um die Gesundheit der Beschwerdegegnerin 2 zu schützen.

3.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das beigebrachte ärztliche Zeugnis der Beschwerdegegnerin 2 sei von einer voreingenommenen Person ausgestellt worden, weshalb nicht einfach darauf abgestellt werden könne. Bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hätten die Beschwerdegegnerin 2 und er auch gemeinsam einen Termin wahrnehmen müssen, auch sonst hätten sie sich getroffen. Zudem gäbe es immer noch die Möglichkeit einer Videoübertragung. Er habe als beschuldigte Person auch schon zweimal mittels Videoübertragung an einer Einvernahme Beschwerdegegnerin 2 teilnehmen müssen. Es mute schon seltsam an, dass er als Opfer und Anzeigeerstatter nun 2 2021 gar nicht zugegen sein dürfe, wenn die Beschwerdegegnerin 2 als beschuldigte Person einvernommen werde.

4.

Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Dieses Recht kann gemäss Art. 149 StPO eingeschränkt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, eine beschuldigte Person könnte sich durch die Mitwirkung im Verfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen. Ein anderer schwerer Nachteil kann auch in einer seelischen Schädigung liegen, die über den allgemeinen, mit einer Einvernahme üblicherweise verbundenen psychischen Druck hinausgeht (Wohlers, Art. 149 N. 7, S. 1096). Die Gefährdung muss glaubhaft gemacht werden (Wohlers, Art. 149 N. 9, S. 1097). In einem solchen Fall trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. Nach dem Wortlaut von Art. 149 Abs. 2 StPO profitieren von den Schutzmassnahmen nicht nur Zeugen, sondern ein weiter Kreis von Verfahrensbeteiligten. Im Vordergrund steht zwar eine allfällige Gefährdung durch Mitbeschuldigte. Denkbar ist aber auch der Schutz der beschuldigten Person etwa vor der Privatklägerschaft (Stefan Wehrenberg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1−195 StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 149 N. 1, S. 1180 f.). Der Sinn und Zweck der Regelung von Art. 149 StPO besteht darin, dass der Staat gegenüber allen am Verfahren zwingend beteiligten Personen die Pflicht hat, sie vor Beeinträchtigungen zu schützen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1188). Nicht nur der Zeuge, sondern auch die beschuldigte Person, für die bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK), ist unter Umständen ohne selbstverschuldetes Zutun ins Verfahren involviert.

5.1

Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im gegen sie geführten Verfahren durch ihre Aussagen bzw. deren Inhalt in Gefahr gebracht hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht vorgebracht. Sie argumentierte indes mit einer gesundheitlichen Unzumutbarkeit und einer erheblichen psychischen Belastung durch eine Einvernahme in Gegenwart des Beschwerdeführers. Dies belegte sie mit einer am 28. Januar 2021 ausgestellten fachärztlichen Bescheinigung. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des engen Konnexes zwischen der in Frage stehenden Einvernahme und der früheren Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer, in deren Rahmen es auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers u.a. wegen Nötigungen, Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten gekommen war (vgl. OGE 50/2016/13 und 3 2021 50/2016/17 vom 24. März 2017), können konkrete Anhaltspunkte für eine als ernsthaft einzustufende psychische Gefährdung bejaht werden, wenn die Beschwerdegegnerin 2 im selben Raum mit dem Beschwerdeführer einvernommen worden wäre. Daran ändert nichts, dass sich die Parteien zuvor offenbar etwa bei der KESB begegnet waren, zumal Anlass und Inhalt jenes Termins nicht näher dargelegt wurden und zum Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin 2 zum damaligen Zeitpunkt nichts bekannt ist.

5.2

Die Beschwerdegegnerin 2 machte darüber hinaus geltend, auch eine Übertragung der Einvernahme in einen anderen Raum sei ihr gesundheitlich nicht zumutbar.

Bei Opfern von Sexualdelikten nicht nur die persönliche Begegnung mit dem Täter, sondern auch die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an diesen mittels technischer Hilfsmittel zu einer psychischen Belastung führen (BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3 a.E.). Vorliegend geht es jedoch um eine Einvernahme im Rahmen eines Strafverfahrens bezüglich Ehrverletzungsdelikten, in welchem die Beschwerdegegnerin 2 Beschuldigte war. Auch wenn die frühere Beziehung zwischen den Parteien wie erwähnt zu den Tatvorwürfen einen Konnex hat, unterscheidet sich die Konstellation doch wesentlich von der Einvernahme einer Person, die selbst Opfer eines Sexualdelikts geworden ist und dazu befragt wird. Die ärztliche Bescheinigung vom 28. Januar 2021 enthält keinerlei nachvollziehbare medizinische Begründung und auch die Staatsanwaltschaft hat nicht dargetan, weshalb im vorliegenden Fall selbst eine Videoübertragung unzumutbar gewesen wäre. Eine plausible medizinische Begründung wäre aber für einen gänzlichen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Einvernahme umso mehr erforderlich gewesen, als die Teilnahmerechte im Strafprozess einen sehr hohen Stellenwert geniessen (statt vieler: BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1 f.). Ausserdem ist nicht erkennbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Interessen der Beschwerdegegnerin 2 mit jenen des Beschwerdeführers abgewogen hätte, obwohl in jedem Einzelfall zu prüfen ist, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen in Frage kommen, um die Teilnahmerechte soweit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den entgegenstehenden Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (in erster Linie der Opfer, u.U. aber auch der beschuldigten Person [vgl. vorangehende E. 4]) gerecht zu werden (vgl. BGE 129 I 151 E. 5 S. 159). Es ist somit weder rechtsgenüglich dargetan noch sonst ersichtlich, dass auch bei einer audiovisuellen Übertragung der Einvernahme in einen anderen Raum für die Beschwerdegegnerin 2 eine unzumutbare psychische Drucksituation und die Gefahr einer seelischen Schädigung bestanden hätte. Der geltend gemachten psychischen Gesundheitsgefährdung durch die unmittel4 2021 bare Präsenz des Beschwerdeführers im selben Raum hätte demnach mittels Videoübertragung hinreichend begegnet werden können und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots auch müssen. Indem die Staatsanwaltschaft einzig gestützt auf ein weitgehend unbegründetes Arztattest und ohne nachvollziehbare Interessenabwägung den gänzlichen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verfügte und auch eine Videoübertragung verweigerte, schränkte sie die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers zu Unrecht übermässig ein.

Bei Opfern von Sexualdelikten nicht nur die persönliche Begegnung mit dem Täter, sondern auch die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an diesen mittels technischer Hilfsmittel zu einer psychischen Belastung führen (BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3 a.E.). Vorliegend geht es jedoch um eine Einvernahme im Rahmen eines Strafverfahrens bezüglich Ehrverletzungsdelikten, in welchem die Beschwerdegegnerin 2 Beschuldigte war. Auch wenn die frühere Beziehung zwischen den Parteien wie erwähnt zu den Tatvorwürfen einen Konnex hat, unterscheidet sich die Konstellation doch wesentlich von der Einvernahme einer Person, die selbst Opfer eines Sexualdelikts geworden ist und dazu befragt wird. Die ärztliche Bescheinigung vom 28. Januar 2021 enthält keinerlei nachvollziehbare medizinische Begründung und auch die Staatsanwaltschaft hat nicht dargetan, weshalb im vorliegenden Fall selbst eine Videoübertragung unzumutbar gewesen wäre. Eine plausible medizinische Begründung wäre aber für einen gänzlichen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Einvernahme umso mehr erforderlich gewesen, als die Teilnahmerechte im Strafprozess einen sehr hohen Stellenwert geniessen (statt vieler: BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1 f.). Ausserdem ist nicht erkennbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Interessen der Beschwerdegegnerin 2 mit jenen des Beschwerdeführers abgewogen hätte, obwohl in jedem Einzelfall zu prüfen ist, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen in Frage kommen, um die Teilnahmerechte soweit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den entgegenstehenden Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (in erster Linie der Opfer, u.U. aber auch der beschuldigten Person [vgl. vorangehende E. 4]) gerecht zu werden (vgl. BGE 129 I 151 E. 5 S. 159). Es ist somit weder rechtsgenüglich dargetan noch sonst ersichtlich, dass auch bei einer audiovisuellen Übertragung der Einvernahme in einen anderen Raum für die Beschwerdegegnerin 2 eine unzumutbare psychische Drucksituation und die Gefahr einer seelischen Schädigung bestanden hätte. Der geltend gemachten psychischen Gesundheitsgefährdung durch die unmittel4 2021 bare Präsenz des Beschwerdeführers im selben Raum hätte demnach mittels Videoübertragung hinreichend begegnet werden können und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots auch müssen. Indem die Staatsanwaltschaft einzig gestützt auf ein weitgehend unbegründetes Arztattest und ohne nachvollziehbare Interessenabwägung den gänzlichen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verfügte und auch eine Videoübertragung verweigerte, schränkte sie die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers zu Unrecht übermässig ein.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet.

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