Nr. 51/2022/10
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens; Beschwerdelegitimation der Mutter – Art. 106 Abs. 2, Art. 115, Art. 118 und Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 17, Art. 296 Abs. 2 und Art. 304 ZGB; Art. 123, Art. 126, Art. 181 und Art. 312 StGB.
21. April 2022Deutsch7 min
2022 Nichtanhandnahme des Strafverfahrens; Beschwerdelegitimation der Mutter – Art. 106 Abs. 2, Art. 115, Art. 118 und Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 17, Art. 296 Abs. 2 und Art. 304 ZGB; Art. 123, Art. 126, Art. 181 und Art. 312 StGB Zur Beschwerdeerhebung im Namen minderjähriger...
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Nichtanhandnahme des Strafverfahrens; Beschwerdelegitimation der Mutter – Art. 106 Abs. 2, Art. 115, Art. 118 und Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 17, Art. 296 Abs. 2 und Art. 304 ZGB; Art. 123, Art. 126, Art. 181 und Art. 312 StGB
Zur Beschwerdeerhebung im Namen minderjähriger Kinder gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bedarf es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Zustimmung beider Elternteile (E. 4.1.2).
Die mit Bezug auf die Maskenpflicht in der Schule höchstens indirekt betroffene Mutter minderjähriger Kinder ist nicht legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu erheben (E. 4.2).
Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (wie der körperlichen und gesundheitlichen Integrität) gilt nur der Rechtsgutträger selbst als verletzt und ist damit antragsberechtigt (E. 4.3).
OGE 51/2022/10 vom 29. März 2022
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
X. erhob in eigenem Namen und im Namen ihrer beiden minderjährigen Kinder gegen sämtliche Mitglieder des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen sowie gegen den Kantonsarzt Strafanzeige und Strafantrag wegen (versuchter) einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm die Strafuntersuchung nicht anhand. Dagegen erhob X. Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen
Erwägungen
2.
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich den Parteien des Strafverfahrens vorbehalten. Partei des Strafverfahrens ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die 1 2022 im Sinn von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGer 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Bloss mittelbar verletzt und damit vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen ist die reflexgeschädigte Person, welche durch die Straftat nur deshalb beeinträchtigt wird, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger oder zur Trägerin des verletzten Rechtsguts steht (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196–457, 3. A., Zürich et. al. 2020, Art. 382 N. 7, S. 3178 mit Hinweisen). Die bloss Anzeige erstattende Person im Sinn von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO ist nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn sie nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen kann (BGer 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1).
3.
Die Beschwerdeführerin erhob in eigenem Namen sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter Y. (geb. 2009) und ihres Sohnes Z. (geb. 2006) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar
2022.
4.1
Die Allgemeinverfügung vom 14. Dezember 2021 betraf Verschärfungen der Corona-Massnahmen und sah die Ausweitung der Maskentragpflicht in Innenräumen auf Schülerinnen und Schüler ab der 1. Klasse der Primarschule bzw. sämtliche Lehrpersonen sowie die Verlängerung der Maskentragpflicht in den Schulen der Sekundarstufe I und II bis 28. Januar 2022 vor. Damit waren die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin direkt von der Allgemeinverfügung betroffen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, im Namen der Kinder Beschwerde zu erheben.
4.1.1
Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Als handlungsunfähig gelten insbesondere Minderjährige (Art. 17 ZGB). Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge inne (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 2 2022 ZGB). Für wichtige rechtliche Vorkehren wie Prozessführung ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 304/305 N. 11, S. 1828).
4.1.2. Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen Auswirkungen verbunden ist und welche der Zustimmung beider Elternteile bedarf. Der Aufforderung des Obergerichts, die Zustimmung des Kindsvaters nachzureichen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es gibt keine Hinweise und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie die alleinige elterliche Sorge innehätte. Demnach konnte sie die vorliegende Beschwerde nicht ohne Zustimmung des Kindsvaters im Namen der Kinder erheben. Da die Beschwerdeführerin ausserdem auch der Aufforderung nicht nachkam, ein Einverständnis der beiden (mit Bezug auf die Maskentragpflicht vermutungsweise urteilsfähigen) Kinder zur Prozessführung nachzureichen, fällt eine Prozessführung der Kinder selbst ausser Betracht.
4.1.2. Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen Auswirkungen verbunden ist und welche der Zustimmung beider Elternteile bedarf. Der Aufforderung des Obergerichts, die Zustimmung des Kindsvaters nachzureichen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es gibt keine Hinweise und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie die alleinige elterliche Sorge innehätte. Demnach konnte sie die vorliegende Beschwerde nicht ohne Zustimmung des Kindsvaters im Namen der Kinder erheben. Da die Beschwerdeführerin ausserdem auch der Aufforderung nicht nachkam, ein Einverständnis der beiden (mit Bezug auf die Maskentragpflicht vermutungsweise urteilsfähigen) Kinder zur Prozessführung nachzureichen, fällt eine Prozessführung der Kinder selbst ausser Betracht.
4.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde erheben kann.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin der durch die Maskentragpflicht ihrer Ansicht nach verletzten und durch Art. 123, 126 und 181 StGB geschützten Individualrechtsgüter (körperliche und gesundheitliche Integrität, Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung; vgl. Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK], 4. A., Basel 2019, Vor Art. 122 N. 6, S. 2623; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 181 N. 5, S. 3695). Damit ist sie nicht direkt betroffen. Das gilt auch hinsichtlich Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch). Diese Norm schützt neben dem Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, auch das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Eine für die Geschädigtenstellung und damit auch für die Beschwerdelegitimation vorausgesetzte direkte Betroffenheit durch den behaupteten Amtsmissbrauch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, eine solche ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1 bis 4.6.3). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter zweier von der Maskenpflicht betroffener Kinder höchstens indirekt betroffen. Sie kann damit nicht als Geschädigte im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten und sich somit auch nicht als Privatklägerin im Sinn von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren. Weil die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gar nicht anhand nahm, erübrigte sich die Nachfrage, ob sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituieren wolle.
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Wie dargelegt, hätte sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht als Privatklägerin konstituieren können. Ihre fehlerhafte Bezeichnung als Privatklägerin (statt als Anzeigeerstatterin) in der angefochtenen Verfügung ist von Amtes wegen zu korrigieren. An der fehlenden Beschwerdelegitimation ändert dies allerdings nichts, zumal sich aus einer fehlerhaften Parteibezeichnung keine Privatklägerinnenstellung ergeben kann. Einer Anzeige erstattenden Person, welcher die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, fällt diese nicht dadurch zu, dass die Staatsanwaltschaft sie zu Unrecht als Privatklägerin bezeichnet (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13. September 2013 E. 1.4). Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, welche keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen kann, die es gemäss Gesetz nicht gibt (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473).
4.3. Mangels direkter Betroffenheit ist die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht zur Stellung eines Strafantrags in eigenem Namen bezüglich Art. 123 und
126 StGB berechtigt und damit auch nicht geschädigte Person im Sinn von Art. 115 Abs. 2 StPO. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (wie der körperlichen und gesundheitlichen Integrität) gilt nur der Rechtsgutträger selbst (vorliegend die Kinder) als verletzt und ist damit antragsberechtigt. Zur gültigen Stellung eines Strafantrags im Namen der Kinder hätte es ebenfalls der Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters bedurft (vgl. Riedo, BSK Strafrecht I, Art. 30 N. 10 und 32, S. 587 und S. 590).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Namen der Kinder noch in eigenem Namen beschwerdeberechtigt ist. Sie ist mithin blosse Anzeigeerstatterin und damit nicht zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt (vgl. E. 2). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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