Nr. 51/2023/57
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen bei Einstellung des Strafver-fahrens – Art. 429 Abs. 1 lit. b, Art. 433 Abs. 2 und Art. 434 Abs. 1 StPO.
9. Januar 2024Deutsch5 min
2024 Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen bei Einstellung des Strafverfahrens – Art. 429 Abs. 1 lit. b, Art. 433 Abs. 2 und Art. 434 Abs. 1 StPO Die wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entspricht dem zivilrechtlichen Schadensbegriff, wonac...
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2024
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen bei Einstellung des Strafverfahrens – Art. 429 Abs. 1 lit. b, Art. 433 Abs. 2 und Art. 434 Abs. 1 StPO
Die wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entspricht dem zivilrechtlichen Schadensbegriff, wonach eine Einbusse eine ungewollte Vermögensverminderung darstellt. Bei der zivilrechtlichen Beurteilung eines Schadens ist zwischen Eigen- und Drittschaden zu unterscheiden. Ein einer Gesellschaft als Auswirkung einer Strafuntersuchung entstandener Schaden ist vollumfänglich durch die Gesellschaft selbst und nicht deren Gesellschafter geltend zu machen (E. 3.2).
OGE 51/2023/57/F vom 9. Januar 2024
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 12. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen ein Strafverfahren gegen A. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Ausser der Genugtuung für die entstandene Untersuchungshaft in Höhe von Fr. 4'600.– wurde A. keine weitere Entschädigung ausgerichtet. Dagegen liess A. Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen erheben und eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in Höhe von Fr. 92'816.50 verlangen.
Aus den Erwägungen
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer macht vorliegend einen Anspruch auf Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen geltend, konkret einen entgangenen Verdienst in Höhe eines Monatslohns von Fr. 8'665.– und einen entgangenen Auftrag im Umfang von Fr. 84'151.50. […] Zur Bezifferung des noch geltend gemachten Schadens verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 9. September 2023 im Vorverfahren. Demnach habe die B. GmbH der C. Verwaltung AG mit Schreiben vom 18. März 2020 eine Offerte für unterschiedliche Dienstleistungen im Umfang von Fr. 271'307.05 inkl. Mehrwertsteuer zugestellt. In einem späteren Schreiben habe die C. Verwaltung AG der B. GmbH sinngemäss mitgeteilt, die Auftragserteilung zurückzuziehen. Gemäss dem Beschwerdeführer sei der B. GmbH dadurch ein Schaden in Höhe von Fr. 168'303.– entstanden. Er als Gesellschafter, nach Abzug des Anteils des Ge1 2024 schäftspartners des Beschwerdeführers, habe damit durch den entgangenen Auftrag folglich ein Schaden in Höhe von Fr. 84'151.50 erlitten. Eine weitere Schadensposition stelle der entgangene Verdienst des Beschwerdeführers im Umfang eines Monatslohns in Höhe von Fr. 8'665.– dar.
3.1
Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Als Lohn- oder Erwerbseinbusse werden alle wirtschaftlichen Einbussen während der gesamten Verfahrensdauer aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Basel 2023, Art. 429 N. 23).
3.2
Die wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entspricht dem zivilrechtlichen Schadensbegriff, wonach eine Einbusse eine ungewollte Vermögensverminderung darstellt. Eine solche kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Bei der zivilrechtlichen Beurteilung eines Schadens ist zwischen Eigen- und Drittschaden zu unterscheiden. Als gegenüber dem Schadensverursacher anspruchsberechtigt gilt, wem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Drittgeschädigte hingegen, welche nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen mittelbaren Schaden erleiden, besitzen grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber dem Schadensverursacher (vgl. BGE 131 III 306 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Folglich ist ein einer Gesellschaft als Auswirkung einer Strafuntersuchung entstandener Schaden vollumfänglich durch die Gesellschaft selbst und nicht deren Gesellschafter geltend zu machen (vgl. OGer BE BK 2015 294 vom 12. Januar 2016 E. 3.3; vgl. auch Roland Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Bern 2021, Art. 41 N. 22).
3.3
Im Strafverfahren nicht als Beschuldigte oder Privatkläger beteiligte Dritte, welche durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden einen Schaden erlitten haben, haben Anspruch auf angemessenen Ersatz des nicht auf andere Weise gedeckten Schadens (Art. 434 Abs. 1 StPO). Der geschädigte Dritte hat seinen Anspruch gegenüber der Strafbehörde selbst geltend zu machen, zu beziffern und zu belegen (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Ba2 2024 sel 2023, Art. 434 N. 8). Falls dem trotz entsprechender Gelegenheit nicht nachgekommen wird, verwirken besagte Ansprüche (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO, BStGer BK.2011.26 vom 15. Juni 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.1
Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass das Privatvermögen des Beschwerdeführers und dasjenige der Gesellschaft bei der rechtlichen Beurteilung der Entschädigungsansprüche streng auseinanderzuhalten seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch die Lohnfortzahlung und den entgangenen Auftrag eine Erwerbseinbusse erlitten haben soll. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass er als Arbeitnehmer wohl Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, diese jedoch den Geschäftserfolg der B. GmbH schmälern würde, weswegen ihm als Gesellschafter ein Schaden in Höhe von Fr. 8'665.– entstanden sei. Gleiches gelte für den Schaden aufgrund des entgangenen Auftrages in Höhe von Fr. 84'151.50. Vom Gesetzgeber sei das persönliche Element beim geschäftsführenden Gesellschafter gerade gewollt, handle es sich bei der B. GmbH ja nicht um eine Publikumsgesellschaft.
4.2
Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst eingesteht, ist der durch die Lohnfortzahlung allenfalls entstandene Schaden bei der B. GmbH und nicht bei ihm als Privatperson angefallen. Gleiches gilt bezüglich des allfälligen Schadens in Höhe der Hälfte des entgangenen Auftrages. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO kann der Beschwerdeführer indes nur den eigenen Schaden, nicht aber Drittschäden geltend machen (vorhergehende E. 2.3). Daran ändert nichts, falls durch die allfälligen Schäden der Wert der hälftigen Beteiligung des Beschwerdeführers an der B. GmbH abgenommen hat. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er direkten Anspruch auf den der B. GmbH entstandenen Schaden habe, weil diese den Schaden nur bei widerrechtlicher Inhaftierung im Rahmen der Staatshaftung hätte gelten machen können, trifft nicht zu. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Entschädigung zugesprochen, da es sich bei geltend gemachten Schadenspositionen nicht um beim Beschwerdeführer selber angefallene unmittelbare Vermögenseinbussen handelt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.