Nr. 51/2023/72
Beschleunigungsgebot; richterliche Schadensschätzung im Strafverfahren – Art. 5 und Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 42 Abs. 2 OR.
20. Mai 2025Deutsch18 min
2025 Beschleunigungsgebot; richterliche Schadensschätzung im Strafverfahren – Art. 5 und Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 42 Abs. 2 OR. Feststellung der Verletzung des Anspruchs eines Privatklägers auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) im Dispositiv und Ber...
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Beschleunigungsgebot; richterliche Schadensschätzung im Strafverfahren – Art. 5 und Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 42 Abs. 2 OR.
Feststellung der Verletzung des Anspruchs eines Privatklägers auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) im Dispositiv und Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6 und 9.1 f.).
Lässt sich der Schaden eines Privatklägers im Strafverfahren ziffernmässig nicht nachweisen, ist dieser nach Ermessen des Gerichts abzuschätzen. Die gerichtliche Schadensschätzung ist indes nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung nicht möglich oder unzumutbar ist. Vornahme einer solchen Schätzung bei vor rund 35 Jahren erstellten und inzwischen vernichteten Ölbildern (E. 7.3.1).
OGE 51/2023/72/F vom 20. Mai 2025
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
X. stellte am 17. September 2015 einen Strafantrag gegen Y. wegen Sachbeschädigung und erhob Zivilklage (Fr. 60'000.–). Er machte geltend, in einem von ihm gemieteten Lagerraum seien Sachen im Jahr 2010 rechtswidrig geräumt und entsorgt worden. Am 4. Juni 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Y. mit Strafbefehl wegen Sachbeschädigung. Gegen diesen Strafbefehl erhob Y. Einsprache. Am 22. September 2022 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Kantonsgericht Schaffhausen. Nach der Hauptverhandlung am 30. August 2023 stellte das Kantonsgericht das gegen Y. geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 27. November 2023 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein und verwies die Zivilforderung von X. auf den Zivilweg. Dagegen erhob X. am 5. Dezember 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte das Strafverfahren zur weiteren Verfolgung von Y. an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Anfang April 2025 verstarb X. Dessen Sohn, Z. (Beschwerdeführer), teilte mit Eingabe vom 5. Mai 2025 mit, dass er das Verfahren weiterführen werde. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2025 ab, stellte indes fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
Erwägungen
1.
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Aus den Erwägungen
6.
Der (ehemalige) Beschwerdeführer rügt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, weil das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft sieben Jahre gedauert habe.
6.1
Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die (Straf-)Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGer 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3 mit Hinweis).
6.2
Das Vorverfahren dauerte von der Einreichung der Strafanzeige (17. September 2015) bis zur Überweisung des Strafbefehls ans Gericht (22. September 2022) insgesamt sieben Jahre und damit sehr lange. In der Zwischenzeit liegt die Einreichung der Strafanzeige mehr als neun Jahre zurück. Den Akten lässt sich entnehmen, dass im Untersuchungsverfahren drei beschuldigte Personen sowie fünf Auskunftspersonen einvernommen wurden und sich die Einvernahme eines wichtigen Zeugen (A.) aufgrund der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie um rund 5 Monate verzögert hatte. Daneben kam es zur Edition verschiedener Unterlagen. Während der gesamten Untersuchung kam es aber auch zu verschiedenen Bearbeitungslücken. So lag etwa zwischen dem Abschluss des Tatbestandsrapports der Schaffhauser Polizei (24. Dezember 2016) und dem Versand der Parteimitteilung mit der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens (15. September 2017) eine Zeitspanne von mehr als 8 Monaten, während welcher als einzige ersichtliche Amtshandlung eine Nachfrage von untergeordneter Bedeutung bei der Schaffhauser Polizei erfolgte. Nach der Parteimitteilung ging am 19. Oktober 2017 eine Stellungnahme des (ehemaligen) Beschwerdeführers ein, 2 2025 worauf bis zur nächsten Amtshandlung (telefonische Anfrage bei B. AG am 20. September 2018) wieder rund 11 Monate vergingen. Ab Eingang edierter Unterlagen am 1. Oktober 2018 bis zur nächsten Amtshandlung (Editionsverfügung an C. AG am 28. Februar 2019; s. auch [Schreiben vom 25. Februar 2019], wonach sich der [ehemalige] Beschwerdeführer [über] den Verfahrensstand erkundigte) schritten weitere rund fünf Monate dahin. Ein weiteres halbes Jahr ohne aktenkundige Tätigkeit verging zwischen dem Eingang edierter Unterlagen am 12. März 2019 und der Eröffnungsverfügung bzw. dem Erteilen von Ermittlungsaufträgen am 3. Oktober 2019. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Strafanzeige erst rund fünf Jahre nach den mutmasslichen strafbaren Handlungen erstattet wurde, was die Strafuntersuchung für die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts erschwerte. Für rund zwei Monate Verzögerung dürfte ferner der mit Einreichung der Strafanzeige gestellte und später zurückgezogene Sistierungsantrag des (ehemaligen) Beschwerdeführers zwecks Durchführung von Vergleichsverhandlungen gesorgt haben. Betreffend die Zumutbarkeit für den (ehemaligen) Beschwerdeführer ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich (lediglich) um ein mutmassliches Vermögensdelikt handelte und es ihm stets offenstand, seinen mutmasslichen Anspruch auf dem Zivilweg einzufordern. Insgesamt erscheint damit nachvollziehbar, dass das Verfahren bis zur Anklageerhebung überdurchschnittlich lang dauerte, und zeigt sich auch, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Zeit verschiedenste Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte. Nichtsdestotrotz erweist sich die Dauer des Verfahrens in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als angemessen, zumal die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht übermässig komplex war und sich der (ehemalige) Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt bzw. diese um beförderliche Erledigung ersucht hatte (Schreiben vom 2. Juli 2018, 25. Februar 2019 und 18. September 2019).
6.3. Der Anspruch des (ehemaligen) Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist wurde folglich verletzt. Die beantragte Entschädigung des (ehemaligen) Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 18'133.55.– zu Lasten der Staatskasse ist abzuweisen, da es ihm stets offenstand, seinen mutmasslichen zivilrechtlichen Anspruch samt Entschädigungsfolgen auf dem Zivilweg einzufordern oder frühzeitig, vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. nachfolgende E. 7.4 f.), eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist indes im Dispositiv festzuhalten, was als Möglichkeit einer moralischen Wiedergutmachung anerkannt ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2; OGer ZH SB200428 vom 29. Oktober 2021 E. IV.2). Zudem ist sie bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. nachfolgende E. 9.1 f.).
6.3. Der Anspruch des (ehemaligen) Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist wurde folglich verletzt. Die beantragte Entschädigung des (ehemaligen) Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 18'133.55.– zu Lasten der Staatskasse ist abzuweisen, da es ihm stets offenstand, seinen mutmasslichen zivilrechtlichen Anspruch samt Entschädigungsfolgen auf dem Zivilweg einzufordern oder frühzeitig, vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. nachfolgende E. 7.4 f.), eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist indes im Dispositiv festzuhalten, was als Möglichkeit einer moralischen Wiedergutmachung anerkannt ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2; OGer ZH SB200428 vom 29. Oktober 2021 E. IV.2). Zudem ist sie bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. nachfolgende E. 9.1 f.).
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7. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 3 StGB). Das Kantonsgericht stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Sachbeschädigung ein, weil die Verjährung eingetreten sei, da nicht erstellt wäre, dass ein grosser Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB verursacht worden sei. Umstritten und daher zu prüfen ist, ob tatsächlich kein grosser Schaden nach Art. 144 Abs. 3 StGB erstellt ist.
7.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Das Gericht berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Es ist somit verpflichtet, das vorhandene Beweismaterial – soweit entscheiderheblich – umfassend auszuwerten. Eine nur teilweise Ausschöpfung der Beweise ist keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen). Die Würdigung persönlicher Beweismittel erweist sich regelmässig als weitaus schwieriger als die Beurteilung sachlicher Beweismittel (vgl. Esther Tophinke, BSK StPO, Art. 10 N. 60). Für den Beweiswert einer Aussage ist nicht die allgemeine 4 2025 Glaubwürdigkeit der aussagenden Person als persönliche Eigenschaft entscheidend, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Indes können sich die persönlichen Verhältnisse eines Zeugen auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen sind Verblassungstendenzen sowie allfällige Interessenkonflikte, Beeinflussungsversuche durch Parteien und eine besondere Nähe zu einer Partei zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 3.6; 6P.165/2004 vom 27. April 2005 E. 2.4.2 mit Hinweisen; BezGer ZH GG110270 vom 31. Januar 2013, ZR 112 [2013] Nr. 27, E. 2.2.1; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 162 N. 14). Ein Privatkläger hat naturgemäss ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang. Es besteht deshalb ein möglicher Konflikt zwischen der Verfolgung eigener Interessen und der wahrheitsgemässen Aussage (vgl. BGer 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.4 a.E.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1208).
Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Jedoch müssen bei «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich belastende und entlastende Aussagen gegenüberstehen, nicht zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch führen; die Aussagen müssen vielmehr vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
7.2. Umstritten ist zunächst, welche Sachen eingelagert und entsorgt wurden.
7.2.1. Der (ehemalige) Beschwerdeführer reichte am 12. August 2015 eine "unvollständige Liste" der aus dem von ihm gemieteten Lagerraum verschwundenen Gegenstände ein. Am 29. Oktober 2019 folgte eine "umfassende Liste" verschwundener Gegenstände mit Wertangaben. An erster Stelle werden jeweils drei Bilder des Schweizer Künstlers D. aufgeführt. Am 5. Januar 2023 reichte der (ehemalige) Beschwerdeführer sodann ein Schreiben von D. (Künstler) ein, welcher darin bestätigt, dass E. selig, Sohn des ehemaligen Beschwerdeführers, die Bilder (Akt im Spiegel, 70x40 cm; Frau im roten Kleid, 100x80 cm; Frauenportrait "Ruth", 70x40 cm) vor langer Zeit gekauft habe.
7.2.2. Der Beschwerdeführer bestätigte als Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2023 sinngemäss die Richtigkeit der (von ihm miterstellten)
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Listen. Betreffend die Bilder machte er Ausführungen zum Verhältnis zum Künstler, zum Kauf(-motiv) und zur Lagerung. Er bezog sich sodann auf Aussagen von A., womit erstellt ist, dass er vorgängig Einsicht in die Verfahrensakten hatte.
7.2.3. A. erklärte anlässlich einer ersten Einvernahme am 19. Februar 2021 als Auskunftsperson, dass sich im genannten Lagerraum Kartons, Kisten und Säcke sowie einige Bilder befunden hätten. Ein Karton bzw. eine Kiste habe sicherlich
20 Spardosen in Form von englischen Telefonkabinen enthalten. Bei den Bildern habe es sich um Kopien – und nicht um echte Ölbilder – gehandelt. Betreffend die Einvernahme habe er keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme arbeitete A. nicht mehr für den Beschuldigten. Dieser habe ihm aufgrund der Covid-19-Pandemie per Ende Januar 2021 gekündigt.
A. erklärte anlässlich einer zweiten Einvernahme am 21. Januar 2022 als Zeuge, dass sich mehrere gefüllte Kartons und Bilder im genannten Lagerraum befunden hätten. Ein offener Karton habe Spardosen in Form von englischen Telefonkabinen enthalten. Betreffend die Bilder erklärte A. erneut explizit, dass es sich um gedruckte Kopien gehandelt habe. Er habe den Beschuldigten über die erste Einvernahme vom 19. Februar 2021 vorgängig informiert, jedoch danach nicht mit ihm darüber gesprochen. Zum Zeitpunkt der zweiten Einvernahme (als Zeuge) arbeitete A. wieder für den Beschuldigten.
7.2.4. Betreffend die Würdigung der vorgenannten Aussagen ist festzustellen, dass diese mehrere Jahre nach der mutmasslichen Tat im Jahr 2010 erfolgten. Der (ehemalige) Beschwerdeführer hat ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang. Dass der Beschwerdeführer (damals noch Zeuge) Einsicht in die Verfahrensakten hatte, spricht für eine mögliche Beeinflussung durch den ehemaligen Beschwerdeführer. Indes hatte er als Sohn des ehemaligen Beschwerdeführers ohnehin ein (mittelbares) Interesse am Verfahrensausgang. Der Zeuge A. hatte, zumindest bei der zweiten Einvernahme, als Mitarbeitender des Beschuldigten ebenfalls ein (mittelbares) Interesse am Verfahrensausgang. Aufgrund dessen und seinem widersprüchlichen Aussageverhalten betreffend die Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten ist davon auszugehen, dass eine Beeinflussung durch den Beschuldigten stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund sind gewisse Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen angebracht.
7.2.5. Angesichts der insofern übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers (damals noch Zeuge) und des Zeugen A. bestehen nach objektiver Betrachtung keine Zweifel, dass sich zumindest Bilder, mehrere Kartons und zahlreiche Kassen in Form von englischen Telefonkabinen im Lagerraum befanden. Hinsichtlich weiterer eingelagerter Gegenstände entschied das Kantonsgericht unter 6 2025 Berücksichtigung der erwähnten Umstände für die Beweiswürdigung indessen im Ergebnis zu Recht, dass nicht erwiesen sei, dass alle vom (damaligen) Beschwerdeführer aufgelisteten Sachen im Lagerraum eingelagert und entsorgt worden seien. Insbesondere angesichts des Zeitablaufs ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich der Sachverhalt noch näher abklären liesse.
7.2.6. Die Aussagen vom Beschwerdeführer (damals noch Zeuge) betreffend die Bilder sind detailliert und nicht bloss auf das Beweisthema fixiert. Er berichtete detailliert und ausholend über Nebensächlichkeiten, was nahe legt, dass sich die Ölbilder tatsächlich im Lagerraum befanden. Zwar liegen betreffend (die Lagerung oder) den Kauf der Ölbilder keine Urkunden gemäss Art. 192 Abs. 2 StPO vor, jedoch existiert zumindest ein privates Bestätigungsschreiben des Künstlers, wenn auch diesem nur eingeschränkter Beweiswert zukommt. Die Aussagen von A. betreffend die Authentizität der Bilder sind indes wenig glaubhaft. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ölbilder, welche für Fr. 2'000.– gekauft werden, mit einem Drucker kopiert werden, um die Kopien anschliessend in einem Lagerraum einzulagern, zumal aufgrund der Dimensionen der Ölbilder (grösser als DIN A2 bzw. A1) eine professionelle Druckerei für die Kopierarbeiten hätte beauftragt werden müssen. Der Umstand, dass sich A. überhaupt nach 11 bzw. 12 Jahren an die Bilder erinnert hat, spricht ebenfalls dafür, dass sich nicht etwa blosse (Poster-)Kopien, sondern Ölbilder im Lagerraum befanden, welche ihm in der Masse der gelagerten Gegenstände aufgefallen sind. Die Authentizität der Ölbilder lässt sich demnach nicht ernsthaft bezweifeln.
7.3. Umstritten ist sodann, ob ein grosser Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB, d.h. ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.– (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), vorliegt.
7.3.1. Da der Schaden im Rahmen eines Strafverfahrens regelmässig nicht exakt festgestellt werden kann, sind Schätzungen unvermeidbar (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2). Wenn sich der Schaden ziffernmässig nicht nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Gerichts abzuschätzen. Die richterliche Schadensschätzung ist nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. Martin Kessler, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2015, Art. 42 N. 10 mit Hinweisen; vgl. ferner Roland Brem, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 5. A., Bern 2021, Art. 42 N. 47 S. 234 mit Hinweisen). Ein Totalschaden an mutmasslich vor über 10 Jahren entsorgten (undatierten) Ölbildern, welche letztmals vor über
30 Jahren einen Kaufpreis erzielt haben und von denen es keine Fotos der Vor-
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und Rückseite gibt, lässt sich unmöglich ziffernmässig nachweisen. Daran würde auch eine allfällige Einvernahme des Künstlers nichts ändern, womit das Kantonsgericht zu Recht davon abgesehen hat (vgl. BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.3).
7.3.1.1. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2023 als Zeuge, dass sein Bruder, E. selig, die Ölbilder in den Jahren 1988/89 vom Künstler D. für Fr. 2'000.– gekauft habe. Der Künstler sei ein Kollege seines Bruders gewesen. Am 24. Januar 2023 reichte der (damalige) Beschwerdeführer ein vom Künstler unterzeichnetes Schreiben vom Januar 2023 ein, wonach dieser den "Wiederbeschaffungswert der Bilder" im Jahr 2019 mit Fr. 18'000.– beziffert habe. Der (damalige) Beschwerdeführer bezifferte mithin den Wert der für Fr. 2'000.– gekauften Bilder auf Fr. 18'000.–. Der Wert der Kassen in Form von englischen Telefonkabinen wurde seitens des (damaligen) Beschwerdeführers nie beziffert; sie befinden sich auch nicht in den Listen der verschwundenen Gegenstände.
7.3.1.2. Der Künstler entwickelte nach Angaben auf seiner Webseite eine einzigartige Technik der […], für die er heute bekannt sei ([…] ist eine Maltechnik, die […] als Bindemittel verwendet; Ölmalerei ist eine Maltechnik, die trocknendes Öl als Bindemittel verwendet). Gemäss einer Online-Plattform für den Kunstmarkt werden angebotene […]bilder des Künstlers in der Regel auf Fr. 1'000.– bis Fr. 3'000.– geschätzt (Median: Fr. 1'500.–; Mittelwert: Fr. 2'041.–; ohne signifikanten Trend). Von 14 angebotenen Bilder des Künstlers wurden fünf verkauft (Median: Fr. 1'600.–; Mittelwert: Fr. 2'570.–); abgesehen von einem Bild erzielte keines mehr als Fr. 2'000.–. Für die fünf verkauften Bilder gilt, dass Schätzpreis und Verkaufspreis jeweils nicht erheblich voneinander abweichen (vgl. https://de.artprice.com/artist/[...]; Artprice.com sammle nach eigenen Angaben kontinuierlich Daten von 7'200 Auktionhäusern und sei damit weltweit führend in der Sammlung, Verwaltung und Nutzung von historischen und aktuellen Informationen über den Kunstmarkt).
7.3.1.3. Der Kaufpreis der drei Ölbilder von insgesamt Fr. 2'000.– wurde vor rund
35 Jahren bzw. rund 15 Jahre vor der mutmasslichen Sachbeschädigung erzielt. Die Schätzpreise (i.d.R. Fr. 1'000.– bis Fr. 3'000.–) und Auktionsergebnisse (i.d.R. weniger als Fr. 2'000.–) des Künstlers betreffen (mehrheitlich) […]bilder, für die er bekannt sein soll, nicht seine Ölbilder. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass den Ölbildern ein höherer Wert zukommen würde als den […]bildern. Der Umstand, dass diese aus einer früheren Schaffensphase des Künstlers stammen, ist sodann nicht als werterhöhend anzusehen. Auch dass diesen ein zusätzlicher 8 2025 immaterieller Wert innewohnt, ist nur geringfügig als werterhöhend anzusehen, zumal diese in einem Lagerraum eingelagert wurden und deren Verschwinden erst mehrere Jahre nach der mutmasslichen Tat entdeckt wurde. Dass, wie vom (damaligen) Beschwerdeführer vorgebracht, Bilder von früher nicht nachgefragten Künstlern, wie etwa Vincent van Gogh, heute an Auktionen Verkaufserlöse in Millionenhöhe erzielen würden, ist unbehilflich, zumal die Schätzpreise der Bilder des Künstlers keinen zeitlichen Trend aufweisen. Auf die vom (damaligen) Beschwerdeführer eingebrachte Wertbezifferung des Künstlers von insgesamt Fr. 18'000.– ist damit nicht abzustellen. Vielmehr sind die drei Ölbilder auf insgesamt Fr. 2'000.– bis Fr. 6'000.– zu schätzen. Betreffend die Spardosen in Form von englischen Telefonkabinen und die gefüllten Kartons ist sodann von einem vernachlässigbaren Wert auszugehen. Eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB ist deshalb nicht rechtsgenüglich erstellt.
7.4. Die Strafverfolgung verjährt in 10 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Vorausgesetzt es läge eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB im Jahr 2010 vor, wäre diese im Jahr 2020 verjährt.
7.5. Nach dem Gesagten wurde das Strafverfahren zu Recht eingestellt.
8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
9.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 90 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Zwar wird die Beschwerde abgewiesen, indes dringt der Beschwerdeführer betreffend der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. vorstehende E. 6.2) durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nur in Form einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 600.– aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 200.– ist ihm zurückzuerstatten. Dem Kanton Schaffhausen werden keine Kosten auferlegt (Art. 92 JG).
9.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen; ferner Art. 417 StPO und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO analog). Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Staatskasse eine Entschädigung im Umfang von einem Viertel für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. […]
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