Nr. 51/2025/9
Zustellung nach Deutschland, Zustellfiktion – Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO.
28. Februar 2025Deutsch6 min
2025 Zustellung nach Deutschland, Zustellfiktion – Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die Zustellfiktion kommt auch bei der Zustellung von Strafentscheiden nach Deutschland zur Anwendung (E. 2.2.). OGE 51/2025/9 vom 28. Februar 2025 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diese Verfügu...
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Zustellung nach Deutschland, Zustellfiktion – Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO.
Die Zustellfiktion kommt auch bei der Zustellung von Strafentscheiden nach Deutschland zur Anwendung (E. 2.2.).
OGE 51/2025/9 vom 28. Februar 2025
(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diese Verfügung wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_225/2025 vom 30. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde im Abwesenheitsverfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch das Kantonsgericht Schaffhausen zu einer Busse von Fr. 210.– verurteilt. In der Folge stellte er ein Gesuch um Neubeurteilung im Abwesenheitsverfahren, welches mit Verfügung vom 13. November 2024 abgelehnt wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen.
Aus den Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Kantonsgerichts kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 43 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).
2.
Die Verfügung des Kantonsgerichts wurde am 13. November 2024 versandt. Das vorliegende Rechtsmittel wurde erst knapp drei Monate später am 11. Februar 2025 eingereicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer macht hier im Wesentlichen geltend, dass ihm die Verfügung des Kantonsgerichts nicht korrekt zugestellt wurde, wobei in Deutschland auch keine fiktive Zustellung (Zustellfiktion) möglich sei.
2.1
Zuerst ist zu prüfen, ob die direkte Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides nach Deutschland überhaupt zulässig und damit fristauslösend war. Nur sofern entsprechende staatsvertragliche Abkommen bestehen, kann die Zustellung eines Strafentscheides auch in internationalen Verhältnissen direkt postalisch erfolgen (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO). Sowohl die Schweiz als auch Deutschland haben das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12)
1.
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ratifiziert, welches die unmittelbare postalische Zustellung von Gerichtsentscheidungen an den Betroffenen zulässt (Art. 16 Ziff. 1). Im bilateralen Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland wurden zudem zwei weitere Abkommen geschlossen, wonach im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden können, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten (Art. IIIA des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.913.61], sowie Art. 12 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 5. April 2022 [Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag; SR 0.360.136.1]; vgl. BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5; vgl. auch BGer 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 2). Demnach erweist es sich als völkerrechtlich zulässig, dass die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 dem Beschwerdeführer direkt postalisch nach Deutschland zugesandt worden ist. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift aufgeführte Rechtsprechung betrifft das Verwaltungsverfahren und ist daher auf die vorliegende Strafsache nicht anwendbar.
ratifiziert, welches die unmittelbare postalische Zustellung von Gerichtsentscheidungen an den Betroffenen zulässt (Art. 16 Ziff. 1). Im bilateralen Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland wurden zudem zwei weitere Abkommen geschlossen, wonach im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden können, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten (Art. IIIA des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.913.61], sowie Art. 12 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 5. April 2022 [Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag; SR 0.360.136.1]; vgl. BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5; vgl. auch BGer 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 2). Demnach erweist es sich als völkerrechtlich zulässig, dass die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 dem Beschwerdeführer direkt postalisch nach Deutschland zugesandt worden ist. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift aufgeführte Rechtsprechung betrifft das Verwaltungsverfahren und ist daher auf die vorliegende Strafsache nicht anwendbar.
2.2. Die gesetzliche Frist von 10 Tagen für die Einreichung der Beschwerde beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides zu laufen (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, sogenannte Zustellfiktion). Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kommt – sofern die direkte Zustellung zulässig ist – auch bei der Zustellung von Entscheiden nach Deutschland zur Anwendung (BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6; AppGer BS BES.2020.174 vom 15. Oktober 2020 E. 2.2; KGer GR SK1 2017 30 vom 5. März 2018 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3).
2.3. Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 wurde noch am gleichen Tag versandt. Der Zustellversuch erfolgte gemäss der in den Akten
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liegenden Sendungsverfolgung der Deutschen Post am 15. November 2024. Am 12. Dezember 2024 wurde der eingeschriebene Brief mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Da der Beschwerdeführer das Verfahren um Neubeurteilung im Abwesenheitsverfahren mit seiner Eingabe vom 8. Oktober 2024 selber initiiert hat, musste er mit der Zustellung einer entsprechenden Verfügung des Kantonsgerichts rechnen. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann am auf den siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung folgenden Tag, also am 23. November 2024, zu laufen und endete am Montag, 2. Dezember 2024. Die erneute Zustellung der angefochtenen Verfügung mittels A-Post vom 6. Februar 2025 (Datum Postaufgabe 7. Februar 2025) führte dabei nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der (fingierten) Zustellung (vgl. BGer 6B_481/2016 vom 6. März 2017 E. 4) und löste deshalb auch keine neue Rechtsmittelfrist aus. Die Beschwerde mittels elektronischer Eingabe vom 11. Februar 2025 erfolgte folglich klar verspätet. Infolgedessen ist auf sie nicht einzutreten.
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