Nr. 60/1998/38
Art. 12 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 StG.Steuererlass; Begriff der finanziellen Notlage
8. September 2000Deutsch4 min
Source sh.ch
2000 1 Art. 12 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 StG. Steuererlass; Begriff der finanziellen Notlage (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/1998/38 vom 8. September 2000 i.S. P.). Beim Entscheid, ob ein verheirateter Steuerschuldner in eine finanzielle Notlage gemäss Art. 129 Abs. 1 StG geraten sei, muss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten abgestellt werden. P. erhielt 1995 eine Kapitalleistung von Fr. 519'122.– aus der 2. Säule ausbezahlt, da er sein bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In der Folge erhob der Kanton Schaffhausen auf dem von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlten Betrag eine Einmalsteuer für Staat und Gemeinde per 1995 von Fr. 90'433.60. Die direkte Bundessteuer betrug Fr. 8'818.20. P. ersuchte um einen Teilerlass der Staatsund Gemeindesteuern per 1995 im Ausmass von 50 % sowie um Erlass der Zinsschuld auf dem Steuerbetrag. Das kantonale Finanzdepartement wies das Gesuch ab. P. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Er beantragte, die Verfügung des Finanzdepartements aufzuheben und im Sinn seines Erlassgesuchs zu entscheiden. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.– Gemäss Art. 129 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (StG, SHR 641.100) können Steuerpflichtigen, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern eine grosse Härte bedeuten würde, die Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuchs sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, wobei jedoch auch der Entwicklung seit den Berechnungsjahren sowie den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (OGE vom 21. Oktober 1988 i.S. K., E. 2b, Amtsbericht 1988, S. 153). a) aa)...
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2000 2 bb) Das Finanzdepartement hat bei seinem Entscheid das Einkommen und Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im wesentlichen folgendes ein: Bei der Veranlagung der Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge würden die Steuerfaktoren der Ehegatten nicht zusammengerechnet wie bei der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer; derartige Leistungen würden separat bei jedem Ehegatten besteuert. Entsprechend hafte der eine Ehegatte nicht für die Steuer, welche auf der Kapitalabfindung des andern erhoben werde. Die Einkommens- und Vermögensbestandteile des nicht betroffenen Ehegatten müssten daher beim Entscheid über den Erlass der Steuer unberücksichtigt bleiben. Sie spielten höchstens eine Rolle, wenn der nicht betroffene Ehegatte gegenüber dem Bezüger der Kapitalleistung beistandspflichtig sei. Der Ehefrau sei nicht zuzumuten, den Beschwerdeführer nur deshalb zu unterstützen, damit er Steuern bezahlen könne, die ihm erlassen würden, wenn er unverheiratet wäre. Auf diesem Weg würde gleichsam eine gesetzlich nicht bestehende Haftung durch die Hintertüre wieder eingeführt. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau bestehende Gütertrennung auch "gelebt" werde. Jeder Ehegatte komme für seine Ausgaben mit seinen eigenen Mitteln auf. Dieser Betrachtungsweise kann sich das Obergericht nicht anschliessen. Nach Art. 12 Abs. 2 StG haften die Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer, solange die Ehe nicht geschieden oder gerichtlich getrennt ist. Diese Vorschrift sieht keine Beschränkung auf bestimmte Güterstände vor (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 StG). Sie gilt auch für die Haftung der Ehegatten im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, wenn auch derartige Einkünfte vom übrigen Einkommen des Steuerpflich-tigen ausgeschieden und gesondert besteuert werden (vgl. Art. 28a StG; vgl. auch Art. 22 und Art. 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Besteht gemäss Art. 12 Abs. 2 StG aber eine gemeinsame Steuerpflicht und wird für die Steuer ein teilweiser oder vollumfänglicher Erlass gewährt, so muss sich dieser jeweils zugunsten beider Ehegatten auswirken. Konsequenterweise ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Ehepartner zu entscheiden, ob die Steuerschuld ganz oder allenfalls teilweise zu erlassen ist (Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, S. 207). Hiervon abgesehen ist der andere Ehegatte – hier die Ehefrau – unabhängig vom jeweils geltenden Güterstand im Rahmen der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht gehalten, den steuerpflichtigen Partner bei der Bezahlung der Steuerschuld zu unterstützen (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember -- 2 of 3 -2000 3 1907 [ZGB, SR 210]). Die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen gelten für jeden Güterstand. Dies rechtfertigt es gleichfalls, im Erlassverfahren auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1993, Art. 163 ZGB N. 47, S.101 mit Hinweisen; Rolf Hartl, Die verfahrensrechtliche Stellung der gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten und ihre Haftung, Diss. Zürich 1989, S. 187; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Art.
Erwägungen
163.
N. 11, S. 153 mit Hinweisen). Das Finanzdepartement hat daher bei seinem Entscheid über das Erlassgesuch zu Recht der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers unter Einschluss der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau Rechnung getragen.
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