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Entscheid

Nr. 60/2000/15

Art. 5 Abs. 2 BGBM; Art. 8 Abs. 1 VRG; § 27 und § 29 SubmV. Sub­mission;Bekanntgabe der Zuschlagskriterien; Begründung des Zuschlags­entscheids

28. Juli 2000Deutsch10 min

Source sh.ch

Erwägungen

27.

lit. a – c SubmV gestützt und diese Gesichtspunkte entsprechend gewichtet.... d)... e) Der Gemeinderat macht nicht geltend, die Beschwerdeführerin sei zur Ausführung der fraglichen Arbeiten nicht geeignet. Ist aber die Eignung einmal anerkannt, darf beim Zuschlag grundsätzlich nicht mehr zwischen mehr oder weniger Geeigneten abgewogen werden; zumindest ist diesbezüglich Zurückhaltung angezeigt (Lang, S. 242 f., mit Hinweisen). Die Bewertungen als solche hat der Gemeinderat sodann nicht in Frage gestellt.... Die Beschwerdeführerin wurde in keinem einzigen der zum voraus bekanntgegebenen Zuschlagskriterien schlechter gewichtet als die Beigeladene; insbesondere beträgt die im Vordergrund stehende Preisdifferenz mehr als 4 %. In dieser Situation kann – entgegen der Auffassung des Gemeinderats – nicht von "annähernd gleichwertigen Angeboten" gesprochen werden (vgl. etwa § 24 Abs. 2 der baselstädtischen und § 14 Abs. 2 der bernischen Submissionsverordnung, wonach Angebote bis zu einer Preisdifferenz von 2 % bzw. 3 % noch annähernd gleich günstig seien). Daher können die Gesichtspunkte von § 27 lit. a – c SubmV (frühere Leistungen, Beschäftigungsgrad, Umfang der in den letzten fünf Jahren erhaltenen staatlichen Aufträge) – wenn sie für die vorliegende kommunale Submission analog angewandt werden sollten – nicht als Grundlage für den Ermessensentscheid, welches von zwei an sich gleichwertigen Angeboten zu bevorzugen sei, berücksichtigt werden.... Die Regelung von § 27 SubmV – die für kommunale Submissionen, wie erwähnt (oben, E. 4), grundsätzlich nicht gilt – erscheint sodann unter dem heutigen Vergaberecht ohnehin als kritisch (Lang, S. 247, bei Anm.

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2000 5 126); sie wäre daher gegebenenfalls – wenn überhaupt – nur zurückhaltend anzuwenden. Die entscheidrelevanten Überlegungen des Gemeinderats erweisen sich damit im Ergebnis als nachträglicher Einbezug von Zuschlagskriterien, die mit der Ausschreibung noch nicht als anwendbar erklärt worden sind, bzw. als klare Abweichung vom seinerzeit bekanntgegebenen Vorgehen. Dies war nach dem Gesagten nicht zulässig und sprengte insbesondere auch den dem Gemeinderat zustehenden Ermessensspielraum. f) Der Gemeinderat hat demnach mit dem Zuschlag an das eindeutig weniger günstige Angebot der Beigeladenen zulasten der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter sowie das Gebot eines fairen Wettbewerbs verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet; der rechtsfehlerhafte Zuschlag ist aufzuheben. Dass so der Zeitplan für die Bauarbeiten nicht eingehalten werden kann, steht dem nicht entgegen. Bei einer Submission ist zum vornherein mit allfälligen Beschwerden und damit zusammenhängenden Verzögerungen zu rechnen. Die Vergabe sollte daher so früh in die Wege geleitet werden, dass sie auch unter Berücksichtigung eines Rechtsmittelverfahrens rechtzeitig durchgeführt werden kann. Angesichts dessen, dass das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgegebenen Zuschlagskriterien seinerseits nicht eindeutig das günstigste ist, kann ihm jedoch das Obergericht nunmehr nicht einfach den Zuschlag erteilen, ohne in den Ermessensspielraum des Gemeinderats einzugreifen. Dieser wird daher unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsgrundsätze und der als anwendbar erklärten Zuschlagskriterien einen neuen Vergabeentscheid zu treffen bzw.... nötigenfalls ein neues Vergabeverfahren durchzuführen haben.

2000 5 126); sie wäre daher gegebenenfalls – wenn überhaupt – nur zurückhaltend anzuwenden. Die entscheidrelevanten Überlegungen des Gemeinderats erweisen sich damit im Ergebnis als nachträglicher Einbezug von Zuschlagskriterien, die mit der Ausschreibung noch nicht als anwendbar erklärt worden sind, bzw. als klare Abweichung vom seinerzeit bekanntgegebenen Vorgehen. Dies war nach dem Gesagten nicht zulässig und sprengte insbesondere auch den dem Gemeinderat zustehenden Ermessensspielraum. f) Der Gemeinderat hat demnach mit dem Zuschlag an das eindeutig weniger günstige Angebot der Beigeladenen zulasten der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter sowie das Gebot eines fairen Wettbewerbs verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet; der rechtsfehlerhafte Zuschlag ist aufzuheben. Dass so der Zeitplan für die Bauarbeiten nicht eingehalten werden kann, steht dem nicht entgegen. Bei einer Submission ist zum vornherein mit allfälligen Beschwerden und damit zusammenhängenden Verzögerungen zu rechnen. Die Vergabe sollte daher so früh in die Wege geleitet werden, dass sie auch unter Berücksichtigung eines Rechtsmittelverfahrens rechtzeitig durchgeführt werden kann. Angesichts dessen, dass das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgegebenen Zuschlagskriterien seinerseits nicht eindeutig das günstigste ist, kann ihm jedoch das Obergericht nunmehr nicht einfach den Zuschlag erteilen, ohne in den Ermessensspielraum des Gemeinderats einzugreifen. Dieser wird daher unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsgrundsätze und der als anwendbar erklärten Zuschlagskriterien einen neuen Vergabeentscheid zu treffen bzw.... nötigenfalls ein neues Vergabeverfahren durchzuführen haben.

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