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Entscheid

Nr. 60/2000/24

Art. 12 und Art. 18 ff. NHG; Art. 6b NHG/SH; Art. 62 und Art. 63 BauG; Art. 11 und Art. 13 BauO/Stadt Schaffhausen

27. April 2001Deutsch15 min

Source sh.ch

Erwägungen

18.

ff. NHG; vgl. dazu insbesondere Karl Ludwig Fahrländer in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Art. 18 N. 1 ff., S. 345 ff., sowie zur Pflicht der Gemeinden zur eigenständigen Umsetzung dieses neuen Rechts bei fehlenden Umsetzungsmassnahmen des Kantons auch BGE 118 Ib 485 ff. und Pra 1999 Nr. 130). Es kann hier aber offen gelassen werden, ob die Bezeichnung bestimmter Flächen als "empfindliche Gebiete" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO als Umsetzung der bundesrechtlichen Biotopschutzvorschriften zu betrachten sei, zumal die erwähnten Bundesvorschriften – soweit ersichtlich – nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlagen der dargelegten kommunalen Planungs- bzw. Schutzmassnahmen genannt werden und die "empfindlichen Gebiete" weder selber eigentliche (unüberbaubare) Biotopschutzgebiete oder ökologische Ausgleichsflächen bilden, noch zwingend die Schaffung solcher Gebiete vorsehen, sondern nur eine besondere Rücksicht auf ökologische Werte verlangen (vgl. dazu die oben erwähnten Ausführungen zu Schutzziel und Schutzmassnahmen; zum eigentlichen Biotopschutz -- 7 of 8 -2001 8 auch die näheren Vorschriften in Art. 13 ff. der Verordnung über den Naturund Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]; zu weiteren Massnahmen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 NHG freilich auch Pra 1999 Nr. 130 und Fahrländer, Art. 18 N. 9 ff., S. 351 ff.). ee) Eine Gerichtsminderheit ist demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat der Auffassung, eine Rekurs- bzw. Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des fraglichen Bauprojektes bestehe weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 11 Abs. 1 BauO bezwecke lediglich eine einwandfreie städtebauliche Einordnung in einem die architektonische Gestaltung und den Ortsbildschutz umfassenden Sinn. Eine Erweiterung auf eigentliche ökologische bzw. Naturschutzaspekte, wie sie der Stadtrat im Zusammenhang mit der Bauordnungsrevision von 1997 in seiner Richtplanung vorgenommen habe, sei durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 BauO nicht gedeckt und vermöge daher eine Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 6b NHG/SH nicht zu begründen. Zur Diskussion stehen könnten im vorliegenden Fall nur architektonische und Ortsbildfragen, welche aber ausserhalb des statutarischen Zwecks der Beschwerdeführerinnen lägen und daher von diesen nicht vorgebracht werden könnten. Die blosse Geltendmachung ökologischer Anliegen, welche sich nicht auf entsprechende, zu deren Schutz erlassene gesetzliche Vorschriften stützen können, vermöge für die Begründung eines Verbandsbeschwerderechts nach Art. 6b NHG/SH nicht zu genügen, da andernfalls jedes Bauprojekt unter dem Vorwand ökologischer Anliegen angefochten werden könnte, was nicht dem Sinn dieses Instituts entspreche. Auch das Biotopschutzrecht des Bundes (vgl. dazu oben E. 3c dd ccc) könne im übrigen von den Beschwerdeführerinnen nicht angerufen werden, da im Gebiet der Baugrundstücke im Rahmen der nach Inkrafttreten des neuen Bundesrechts erfolgten rechtskräftigen Bauordnungs- und Zonenplanrevision kein Biotopschutzgebiet im Sinne des Bundesrechts ausgeschieden worden sei und daher nun auch nicht nachträglich Biotopschutzmassnahmen verlangt werden könnten. ff) Zusammenfassend ergibt sich jedoch, dass den Beschwerdeführerinnen nach Auffassung der Gerichtsmehrheit die Rekursberechtigung im Sinne von Art. 6b NHG/SH im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren zusteht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, den Rekurs materiell zu behandeln.

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