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Entscheid

Nr. 60/2000/8

Nr. 60/2000/8

8. September 2000Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

3.

September 1996 (Amtsdruckschrift 4322). Trotz einzelner kritischer Äusserungen von Vernehmlassungsteilnehmern wurde sie jedoch weder darin kommentiert noch in der Folge bei der Beratung des Gesetzes diskutiert. Ein spezieller gesetzgeberischer Wille bezüglich ihrer Bedeutung ist demnach nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann aber nicht gesagt werden, der Gebührenrahmen von Art. 35 Abs. 2 WWG sei völlig sinn- und zwecklos und damit unbeachtlich (vgl. Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel, Zürich und Bern 1987 ff., Stand Mai 1995, Art. 4 Rz. 51, mit Hinweisen). Eine vernünftige Auslegung ist vielmehr durchaus möglich. Die auszulegende Norm umfasst verschiedene Elemente. Sie enthält in erster Linie den in Frage stehenden ziffernmässigen Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens sind Gebührentarife festzusetzen. Diese wiederum haben sich an die -- 2 of 4 -2000 3 Kriterien von Art. 15 WWG zu halten, d.h. unter anderem die Menge des beanspruchten Wassers zu berücksichtigen. Der Regierungsrat ist davon ausgegangen, dass unter "Tarifen" für Güter des Gebrauchs und Verbrauchs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein bestimmter Preis pro Menge verstanden werde. Dies trifft in dieser einschränkenden Form jedoch nicht bzw. nicht vollständig zu. Ein Tarif ist nicht nur eine einzelne Preiseinheit, sondern eine Zusammenstellung bzw. ein Verzeichnis der Preis- oder Gebührensätze, d.h. in letzterem Fall die gesamte Gebührenordnung als solche (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, Band 1, 21. A., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1996, S. 731). Der Rahmen von Art. 35 Abs. 2 WWG bezieht sich somit nicht unbesehen nur auf die einzelnen Tarifeinheiten. Die Beschwerdeführerin hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 35 Abs. 2 WWG – jedenfalls bei der Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser – letztlich keine normative Wirkung und damit keinen erkennbaren Sinn als Gesetzesgrundlage mehr hätte, wenn der darin festgelegte Rahmen auf einzelne – nicht definierte – Gebühreneinheiten bezogen würde. Dem Verordnungsgeber wäre so völlig freigestellt, ob er beispielsweise die Verbrauchsmenge in Litern oder Kubikmetern bzw. die Verbrauchszeit in Sekunden, Minuten oder einer andern Zeiteinheit berechnen wollte, womit wohl auch das Legalitätsprinzip verletzt würde (BGE 123 I 249 f. E. 2 mit Hinweisen; vgl. neuerdings Art. 164 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dass nicht ein Rahmen nur für einzelne Gebühreneinheiten gemeint sein kann, zeigt sich denn auch etwa darin, dass mehrere in der Verordnung festgelegte Ansätze die untere Grenze von Fr. 20.– deutlich unterschreiten, diese also im Hinblick auf ein sinnvolles Ergebnis bei einer auf die einzelnen Gebühreneinheiten bezogenen Betrachtungsweise gar nicht eingehalten werden könnte (bzw. nur dann, wenn andere Grundeinheiten gewählt würden). Die Verordnung enthält sodann keine Ansätze, die auch nur annähernd im Bereich der oberen Grenze festgelegt wären. Der Tarifrahmen von Art. 35 Abs. 2 WWG ist daher nur so sinnvoll anzuwenden, dass er die zu erhebenden Gebühren als solche objektiv und nachvollziehbar begrenzt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, wieso der gesetzliche Rahmen – wie der Regierungsrat geltend macht – nur für Wassernutzungen ohne Wasserverbrauch eine begrenzende Wirkung haben, für Nutzungen, bei denen eine variable Wassermenge beansprucht bzw. verbraucht werde, jedoch nicht begrenzend wirken sollte. Vielmehr ist dem Umstand, dass sich der Gebührenrahmen auf unterschiedliche Bewilligungs- bzw. Konzessionssachver-- 3 of 4 -2000 4 halte bezieht, gerade dadurch Rechnung zu tragen, dass der Rahmen – als gemeinsamer Nenner – generell sämtliche aus den fraglichen Sachverhalten abgeleitete Nutzungs- bzw. Verleihungsgebühren als solche nach oben und unten begrenzen soll. Die Vorschrift von Art. 35 Abs. 2 WWG ist daher – entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin – so zu verstehen, dass sie den Rahmen für die aufgrund der erteilten Konzession zu entrichtende Gebühr – hier der Nutzungsgebühr für eine ordentliche jährliche Periode – setzt (vgl. Art. 15 Abs. 3 WWG; Vorlage des Regierungsrats vom 3. September 1996, S. 6). Nur innerhalb dieses Gebührenrahmens hat der Tarif die besonderen Kriterien von Art. 15 WWG zu berücksichtigen. e) Der Gesetzgeber hat selber eine Gebührenobergrenze gesetzt. Diese kann nicht – unter Hinweis auf den ebenfalls normierten Grundsatz der haushälterischen Nutzung der Gewässer (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 2 WWG) – gleichsam als unwirksam erklärt werden. Der Gebührenrahmen erlaubt grundsätzlich auch eine rechtsgleiche Ausgestaltung der Tarifordnung. Ob und inwieweit allenfalls andere Konzessionäre bei einer Herabsetzung der angefochtenen Gebühr auf das rechtlich zulässige Mass ungleich behandelt würden, ist hier nicht zu prüfen. Soweit die vom Regierungsrat erwähnten möglichen Konsequenzen einer Einhaltung des gesetzlichen Rahmens als unzweckmässig erscheinen sollten (Bevorzugung von Grossbezügern bzw. zu geringe Gebühren für Kleinbezüger oder Konflikt mit der Zielsetzung von Art. 3 WWG), müsste dem mit einer Gesetzesänderung begegnet werden. Im vorliegenden Fall geht es im übrigen um einen Sachverhalt, bei welchem die Gemeinden nach früherem Recht von Verleihungs- und Benützungsgebühren noch befreit waren (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz von Wasserversorgungen und die Förderung von Feuerverhütungs- und Feuerbekämpfungsmassnahmen vom 21. November 1949 [OS 18, S. 118; ABl 1950, S. 834]). f) Zusammenfassend erweist sich die mit der Beschwerde angefochtene Nutzungsgebühr betragsmässig als gesetzwidrig. Sie ist daher – in Gutheissung der Beschwerde – auf das zulässige Höchstmass von Fr. 20'000.– herabzusetzen.

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