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Entscheid

Nr. 60/2003/32°

Art. 2, Art. 22 und Art. 24 RPG.

12. März 2004Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

5.

und 6. Auflage, Basel 1990, Nr. 15 B III lit. f, S. 45 f., mit weiteren Hinweisen). Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung hingewiesen werden, welche bei ihrer Einführung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. der Vorschrift von Art. 24 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) sogar auf bereits hängige Bewilligungsverfah-- 3 of 4 -2004 4 ren anzuwenden waren, wobei es allerdings genügte, wenn die erforderlichen Abklärungen auf anderem Wege erfolgt waren, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. dazu auch Rausch/Keller, Kommentar USG, Art. 9 N. 208 ff., S. 87 f., mit weiteren Hinweisen). Im übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine formell baurechtswidrige Anlage, welche nachträglich bewilligt werden soll, gegenüber einem neuen Bauvorhaben, für welches ein Bewilligungsverfahren im gleichen Zeitpunkt ordnungsgemäss eingeleitet wird, durch die Anwendung eines einfacheren Verfahrens noch privilegiert werden sollte. Dies wäre vielmehr stossend (vgl. im übrigen zu den Anforderungen an nachträgliche Baubewilligungsverfahren, welche allgemein den im Zeitpunkt ihrer Durchführung geltenden Vorschriften entsprechen müssen, auch Marti, S. 83 f. mit weiteren Hinweisen). d) Aufgrund dieser Sach- bzw. Rechtslage kann somit eine nachträgliche Bewilligung der Motocrosspiste bereits wegen mangelnder planerischer Grundlagen nicht erteilt werden.

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