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Entscheid

Nr. 60/2003/55°

Art. 8 Abs. 1 VRG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 IVöB; Art. 12 lit. m, Art. 14 lit. i, Art. 32 und Art. 37 VRöB.

27. August 2004Deutsch20 min

Source sh.ch

Erwägungen

102.

E. 7c). Eine nachträgliche Änderung der Kriterien oder deren Gewichtung kommt nur ausnahmsweise und unter Wahrung der Transparenz in Frage, d.h. prinzipiell nur mit erneuter vorgängiger Bekanntgabe an die Anbieter, damit diese sie in ihrem Angebot berücksichtigen können (vgl. Galli/Moser/ Lang, S. 189, Rz. 402, mit Hinweisen, S. 207, Rz. 445). Der Stadtrat behauptet nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Anbieter über das beim Vergabeentscheid verwendete geänderte Bewertungsschema orientiert worden wären. Sie durften und mussten daher davon ausgehen, dass die mit der Ausschreibung bekanntgegebenen Kriterien und deren Gewichtung massgebend seien, und der Stadtrat war seinerseits grundsätzlich daran gebunden. Hat er sich aber nicht daran gehalten, sondern seinen Entscheid auf ein wesentlich anderes Schema gestützt, so hat er das Transparenzgebot verletzt. Die Missachtung dieses Gebots – einer Regel formeller Natur – führt nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn dargetan ist, dass sie den strittigen Zuschlag letztlich nicht zu beeinflussen vermochte (vgl. BGE Nr.2P.299/2000 vom 24. August 2001, E. 4, mit Hinweisen). Dies ist im folgenden zu prüfen. 4.– a) Der Vergabestelle steht beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, und damit insbesondere auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien als solcher -- 5 of 8 -2004 6 ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen kann, es sei denn, er werde überschritten oder missbraucht (vgl.... Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 2000, S. 246, mit Hinweisen). Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen, damit das im voraus bekanntgegebene Gewicht tatsächlich zum Zug kommt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Nr. VB.2003.00469 vom 21. April 2004, E. 2.2, mit Hinweis, ZBl 2004, S. 383). Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle – wie sich aus den Auswertungstabellen und den darin eruierten prozentualen Abweichungen ergibt – für die einzelnen Zuschlagskriterien eine Bewertungsskala von 6 (Bestnote bzw. Erfüllung zu 100 %) bis 0 gewählt. Bei einer solchen Skala ist grundsätzlich der gesamte Bewertungsspielraum von 0–100 % zu verwenden, wobei die Bewertung mit der Note null einem sehr schlechten bzw. unbrauchbaren Angebot entspricht. Werden aber nur genügende, gute und sehr gute Angebote eingereicht, so besteht kein Anlass, die unteren Bereiche der Notenskala heranzuziehen. Das gilt für qualitative Kriterien ebenso wie für den Preis. Wie hinsichtlich der Angebotspreise die Bewertungsskala festzulegen ist, lässt sich im übrigen kaum in allgemein gültiger Weise bestimmen, sondern hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Damit das bekanntgegebene Gewicht zum Tragen kommt, ist grundsätzlich nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen, d.h. der realistischerweise zu erwartende prozentuale Abstand zwischen dem günstigsten und einem sehr teuren, als sehr schlecht zu bewertenden Preis (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Nr. VB.2003.00469 vom 21. April 2004, E. 2.2 und 2.5, mit Hinweisen, ZBl 2004, S. 383 f.). b)... c) Für die Kosten war in den Ausschreibungsunterlagen ein Gewicht von

40 % vorgesehen. Welche Bedeutung die angegebenen Unterpositionen "Anlageinvestitionskosten, Angebotspreis" sowie "Wartungskosten 5 Jahre" hätten, wurde zwar nicht klar konkretisiert. Die generellen Bewertungshinweise lassen aber darauf schliessen, dass es sich um eigentliche Unterkriterien handle ("1. Die Unterpositionen werden einzeln nach Rang 1 bis x Anbieter bewertet"), die zudem im Verhältnis zueinander gleich zu gewichten seien ("2. Berechnung des Durchschnittwertes der Hauptkriterien"). In der nachträglichen "Auswertung zum Vergleich" mit dem in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Vergabeschlüssel hat denn auch der Stadtrat die beiden Unterpositionen gleich gewichtet. Beim Angebotspreis erhielt die Beschwerdeführerin (mit dem tiefsten Preis aller Anbieter) die No-- 6 of 8 -2004 7 te 6 und die Beigeladene (mit dem um rund 10 % höheren Preis) die Note 5,46, bei den Wartungskosten die Beigeladene (mit den tiefsten Kosten) die Note 6 und die Beschwerdeführerin (mit den um knapp 35 % höheren Kosten) die Note 4,46. Als Gesamtnote des Kriteriums "Kosten" wurde der Durchschnitt genommen (5,23 für die Beschwerdeführerin und 5,73 für die Beigeladene). Unter Berücksichtigung des Gewichtskoeffizienten ergab dies 209,26 Punkte für die Beschwerdeführerin und 229,18 Punkte für die Beigeladene. Diese Bewertung ergibt ein verzerrtes Bild der Kostenverhältnisse. Unter Einbezug der von der Vergabestelle – nach einer aus den Akten nicht ersichtlichen Berechnungsgrundlage – separat bezifferten Wartungskosten entfallen beim Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt Fr.... auf das (Haupt)Kriterium "Kosten", beim Angebot der Beigeladenen insgesamt Fr...., d.h. 1,44 % mehr. Dies zeigt, dass die beiden Positionen nicht gleich gewichtet werden dürfen. Vielmehr muss – um das Bild nicht zu verfälschen – dem Angebotspreis als dem primären, klar im Vordergrund stehenden Kostenfaktor ein grösseres Gewicht beigemessen werden. Insoweit hat die Vergabestelle bei ihrem Entscheid zu Recht einen Vergabeschlüssel verwendet, bei welchem die Investitionskosten (d.h. effektiv die Angebotspreise) prozentual deutlich höher gewichtet werden als die übrigen Kosten (nämlich 45 % gegenüber 10 % für die Wartungskosten und die Energie-/Verbrauchskosten zusammen, d.h. – wie sich aus den Auswertungstabellen ergibt – je 5 % für die beiden zu einem neuen Hauptkriterium zusammengefassten Unterkriterien). Für ein sachgerechtes Ergebnis müsste demnach die Beschwerdeführerin beim Kriterium "Kosten" auf jeden Fall besser bewertet werden als die Beigeladene. Gewichtet man – als Extremfall zugunsten der Beschwerdeführerin – den Angebotspreis entsprechend dem von der Vergabestelle effektiv verwendeten Bewertungsschlüssel neunmal so hoch wie die Wartungskosten (45 % gegenüber 5 % für die Gesamtbewertung), so ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Vergabestelle ermittelten Teilnoten für die beiden Unterkriterien beim Hauptkriterium "Kosten" eine Gesamtnote von 5,85 (entsprechend 234,0 Punkten bei der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Gewichtung von 40 %) für die Beschwerdeführerin und von 5,51 (entsprechend 220,4 Punkten) für die Beigeladene. d) Bei den Angebotspreisen führt die Benotung "indirektproportional zum Preis" gemäss Ausschreibungsunterlagen dazu, dass der um den Faktor 1,0991 über dem tiefsten Angebot liegende Preis der Beigeladenen die Note 5,46 erhält (Bestnote 6 geteilt durch 1,0991). Das Angebot des Anbieters 4 erhält für den um immerhin 41,24 % höheren Preis als denjenigen der Beschwerdeführerin noch die im Rahmen der Skala durchaus genügende Note 4,25. Erst ein Preis von 200 % – also dem Doppelten – des Tiefstpreises er-- 7 of 8 -2004 8 hielte die Note 3 in der Mitte der Bewertungsskala und wäre somit knapp ungenügend. Die Note 1 würde beim Sechsfachen des Tiefstpreises erreicht, d.h. bei einem Preis, der weit jenseits aller realistischerweise zu erwartenden Angebote und damit der Bandbreite möglicher Werte läge. Die Note null wäre schliesslich mathematisch gar nicht möglich. Dies zeigt, dass mit der proportionalen Skala – welche die Beschwerdeführerin im übrigen als solche nicht in Frage gestellt hat – das vorrangige Gewicht des Angebotspreises um so weniger zum Tragen kommt, je weiter sich ein Preis vom Tiefstpreis entfernt. Es ist – auch unter Beachtung des der Vergabestelle zustehenden Ermessensspielraums – nicht sachgerecht, ein Angebot mit dem doppelten Preis – das wohl angesichts der realistischerweise zu erwarten Angebote auch für anspruchsvolle Leistungen der hier ausgeschriebenen Art preislich eher als schlecht zu bezeichnen wäre und dessen Abstand zum tiefsten Preis der Beschwerdeführerin im übrigen mehr als das Zehnfache der Preisdifferenz zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin erreicht – nur gerade als knapp ungenügend zu bewerten. Es ist zwar nicht Sache des Obergerichts, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertungsskala aufzustellen. Es liesse sich jedoch zumindest fragen, ob es nicht sachgerechter wäre, wenn die Bewertung nicht (indirekt) proportional, sondern im Rahmen einer gewissen Bandbreite möglicher Preise linear vorgenommen würde. Dies würde sich aber im vorliegenden Fall bezüglich der Verfahrensbeteiligten auch dann nicht entscheidend auswirken, wenn bei der Bandbreite der in Frage kommenden Preise eine Spanne von 100 % angenommen, d.h. der doppelte Betrag des tiefsten Angebotspreises als "sehr schlecht" mit der Note null bedacht würde; dem um 9,91 % über dem Tiefstgebot liegenden Preis der Beigeladenen käme dann die Note 5,41 zu. Diese trotz einer Abweichung von immerhin rund 10 % noch gute Note liegt auch mit Blick darauf wohl noch im zulässigen Rahmen, dass die Vergabestelle bei ihrer Bewertung generell – mit einer einzigen Ausnahme – nur Noten zwischen 4 und 6 vergeben hat. Die nicht allzu grosse Notendifferenz zwischen Beschwerdeführerin und Beigeladener beim Angebotspreis ist daher zumindest im Ergebnis haltbar. Bei einer – als Extremfall (vgl. oben, lit. c) – vorgenommenen Gewichtung von 9:1 zwischen Angebotspreis (Note 5,41) und Wartungskosten (Note 6) ergäbe sich für die Beigeladene beim Kriterium "Kosten" eine Gesamtnote von 5,47 (entsprechend 218,8 Punkten bei der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Gewichtung von 40 %). Mit der Note 5,41 beim Angebotspreis bliebe im übrigen die Beigeladene – wenn alle andern Bewertungen beibehalten werden – auch bei dem vom Stadtrat berücksichtigen Vergabeschlüssel noch knapp an erster Stelle (Punktzahl beim Preis diesfalls 243,45; Gesamtpunktzahl demnach 532,00 gegenüber 529,53 der Beschwerdeführerin).

40 % vorgesehen. Welche Bedeutung die angegebenen Unterpositionen "Anlageinvestitionskosten, Angebotspreis" sowie "Wartungskosten 5 Jahre" hätten, wurde zwar nicht klar konkretisiert. Die generellen Bewertungshinweise lassen aber darauf schliessen, dass es sich um eigentliche Unterkriterien handle ("1. Die Unterpositionen werden einzeln nach Rang 1 bis x Anbieter bewertet"), die zudem im Verhältnis zueinander gleich zu gewichten seien ("2. Berechnung des Durchschnittwertes der Hauptkriterien"). In der nachträglichen "Auswertung zum Vergleich" mit dem in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Vergabeschlüssel hat denn auch der Stadtrat die beiden Unterpositionen gleich gewichtet. Beim Angebotspreis erhielt die Beschwerdeführerin (mit dem tiefsten Preis aller Anbieter) die No-- 6 of 8 -2004 7 te 6 und die Beigeladene (mit dem um rund 10 % höheren Preis) die Note 5,46, bei den Wartungskosten die Beigeladene (mit den tiefsten Kosten) die Note 6 und die Beschwerdeführerin (mit den um knapp 35 % höheren Kosten) die Note 4,46. Als Gesamtnote des Kriteriums "Kosten" wurde der Durchschnitt genommen (5,23 für die Beschwerdeführerin und 5,73 für die Beigeladene). Unter Berücksichtigung des Gewichtskoeffizienten ergab dies 209,26 Punkte für die Beschwerdeführerin und 229,18 Punkte für die Beigeladene. Diese Bewertung ergibt ein verzerrtes Bild der Kostenverhältnisse. Unter Einbezug der von der Vergabestelle – nach einer aus den Akten nicht ersichtlichen Berechnungsgrundlage – separat bezifferten Wartungskosten entfallen beim Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt Fr.... auf das (Haupt)Kriterium "Kosten", beim Angebot der Beigeladenen insgesamt Fr...., d.h. 1,44 % mehr. Dies zeigt, dass die beiden Positionen nicht gleich gewichtet werden dürfen. Vielmehr muss – um das Bild nicht zu verfälschen – dem Angebotspreis als dem primären, klar im Vordergrund stehenden Kostenfaktor ein grösseres Gewicht beigemessen werden. Insoweit hat die Vergabestelle bei ihrem Entscheid zu Recht einen Vergabeschlüssel verwendet, bei welchem die Investitionskosten (d.h. effektiv die Angebotspreise) prozentual deutlich höher gewichtet werden als die übrigen Kosten (nämlich 45 % gegenüber 10 % für die Wartungskosten und die Energie-/Verbrauchskosten zusammen, d.h. – wie sich aus den Auswertungstabellen ergibt – je 5 % für die beiden zu einem neuen Hauptkriterium zusammengefassten Unterkriterien). Für ein sachgerechtes Ergebnis müsste demnach die Beschwerdeführerin beim Kriterium "Kosten" auf jeden Fall besser bewertet werden als die Beigeladene. Gewichtet man – als Extremfall zugunsten der Beschwerdeführerin – den Angebotspreis entsprechend dem von der Vergabestelle effektiv verwendeten Bewertungsschlüssel neunmal so hoch wie die Wartungskosten (45 % gegenüber 5 % für die Gesamtbewertung), so ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Vergabestelle ermittelten Teilnoten für die beiden Unterkriterien beim Hauptkriterium "Kosten" eine Gesamtnote von 5,85 (entsprechend 234,0 Punkten bei der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Gewichtung von 40 %) für die Beschwerdeführerin und von 5,51 (entsprechend 220,4 Punkten) für die Beigeladene. d) Bei den Angebotspreisen führt die Benotung "indirektproportional zum Preis" gemäss Ausschreibungsunterlagen dazu, dass der um den Faktor 1,0991 über dem tiefsten Angebot liegende Preis der Beigeladenen die Note 5,46 erhält (Bestnote 6 geteilt durch 1,0991). Das Angebot des Anbieters 4 erhält für den um immerhin 41,24 % höheren Preis als denjenigen der Beschwerdeführerin noch die im Rahmen der Skala durchaus genügende Note 4,25. Erst ein Preis von 200 % – also dem Doppelten – des Tiefstpreises er-- 7 of 8 -2004 8 hielte die Note 3 in der Mitte der Bewertungsskala und wäre somit knapp ungenügend. Die Note 1 würde beim Sechsfachen des Tiefstpreises erreicht, d.h. bei einem Preis, der weit jenseits aller realistischerweise zu erwartenden Angebote und damit der Bandbreite möglicher Werte läge. Die Note null wäre schliesslich mathematisch gar nicht möglich. Dies zeigt, dass mit der proportionalen Skala – welche die Beschwerdeführerin im übrigen als solche nicht in Frage gestellt hat – das vorrangige Gewicht des Angebotspreises um so weniger zum Tragen kommt, je weiter sich ein Preis vom Tiefstpreis entfernt. Es ist – auch unter Beachtung des der Vergabestelle zustehenden Ermessensspielraums – nicht sachgerecht, ein Angebot mit dem doppelten Preis – das wohl angesichts der realistischerweise zu erwarten Angebote auch für anspruchsvolle Leistungen der hier ausgeschriebenen Art preislich eher als schlecht zu bezeichnen wäre und dessen Abstand zum tiefsten Preis der Beschwerdeführerin im übrigen mehr als das Zehnfache der Preisdifferenz zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin erreicht – nur gerade als knapp ungenügend zu bewerten. Es ist zwar nicht Sache des Obergerichts, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertungsskala aufzustellen. Es liesse sich jedoch zumindest fragen, ob es nicht sachgerechter wäre, wenn die Bewertung nicht (indirekt) proportional, sondern im Rahmen einer gewissen Bandbreite möglicher Preise linear vorgenommen würde. Dies würde sich aber im vorliegenden Fall bezüglich der Verfahrensbeteiligten auch dann nicht entscheidend auswirken, wenn bei der Bandbreite der in Frage kommenden Preise eine Spanne von 100 % angenommen, d.h. der doppelte Betrag des tiefsten Angebotspreises als "sehr schlecht" mit der Note null bedacht würde; dem um 9,91 % über dem Tiefstgebot liegenden Preis der Beigeladenen käme dann die Note 5,41 zu. Diese trotz einer Abweichung von immerhin rund 10 % noch gute Note liegt auch mit Blick darauf wohl noch im zulässigen Rahmen, dass die Vergabestelle bei ihrer Bewertung generell – mit einer einzigen Ausnahme – nur Noten zwischen 4 und 6 vergeben hat. Die nicht allzu grosse Notendifferenz zwischen Beschwerdeführerin und Beigeladener beim Angebotspreis ist daher zumindest im Ergebnis haltbar. Bei einer – als Extremfall (vgl. oben, lit. c) – vorgenommenen Gewichtung von 9:1 zwischen Angebotspreis (Note 5,41) und Wartungskosten (Note 6) ergäbe sich für die Beigeladene beim Kriterium "Kosten" eine Gesamtnote von 5,47 (entsprechend 218,8 Punkten bei der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Gewichtung von 40 %). Mit der Note 5,41 beim Angebotspreis bliebe im übrigen die Beigeladene – wenn alle andern Bewertungen beibehalten werden – auch bei dem vom Stadtrat berücksichtigen Vergabeschlüssel noch knapp an erster Stelle (Punktzahl beim Preis diesfalls 243,45; Gesamtpunktzahl demnach 532,00 gegenüber 529,53 der Beschwerdeführerin).

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