Lexipedia

Entscheid

Nr. 60/2004/36

Art. 8 Abs. 2 und Art. 19 BV; Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 KV; Art. 36 VRG; § 25 ff. Promotionsordnung Primar- und Orientierungsschule.

10. September 2004Deutsch8 min

Source sh.ch

2004 1 Art. 8 Abs. 2 und Art. 19 BV; Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 KV; Art. 36 VRG; § 25 ff. Promotionsordnung Primar- und Orientierungsschule. Übertritt in die Sekundarschule; Recht auf Schulbildung, Diskriminierungsverbot; Überprüfungsbefugnis (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2004/36 vom 10. September 2004 i.S. M.) Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen. Dem Obergericht steht bei der Überprüfung schulischer Prüfungs- und Promotionsentscheide nur eine beschränkte Kognition zu (E. 1b). Das Recht auf Schulbildung schliesst eine Differenzierung der Schulbildung nach den Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler nicht aus. Eine auf vorschrifts- und fachgemässer Leistungsbeurteilung beruhende Selektionierung stellt auch keine Diskriminierung oder unzulässige Benachteiligung des betreffenden Kindes dar (E. 2c aa). Die Schülerin M. besuchte die erste Klasse der Realschule und wollte anschliessend in die Sekundarschule übertreten. Aufgrund der Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer entschied die zuständige Kreisschulbehörde jedoch, dass die Schülerin weiterhin die Realschule zu besuchen habe. Die Eltern der Schülerin fochten diesen Entscheid bei der Übertrittskommission des Erziehungsdepartements und anschliessend beim Erziehungsrat erfolglos an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab. Aus den Erwägungen: 1.– a)... b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen, eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden. Wegen blosser Unangemessenheit eines Verwaltungsentscheids kann dagegen nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 36 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). Was die Überprüfungsbefugnis anbetrifft, ist überdies zu be-- 1 of 3 -2004 2 achten, dass das Obergericht als Verwaltungsgericht nicht über besonderes pädagogisches Fachwissen verfügt, weshalb die Beurteilung fachlicher Leistungen durch die Schulbehörden nur mit grosser Zurückhaltung überprüft werden kann. Im Vordergrund einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bei Prüfungs- und Promotionsentscheiden stehen daher eigentliche Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel. In den Beurteilungsspielraum der Schulbehörden bei der Notengebung kann dagegen nur eingegriffen werden, wenn sich die Bewertung oder Notengebung als willkürlich erweist, wenn sie anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt oder wenn sie sich auf sachfremde Erwägungen stützt (vgl. zur Zurückhaltung der Rechtsschutzinstanzen bei solchen Entscheiden auch Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 233 f., und Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 21, S. 379, mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu und zum Beurteilungsspielraum bei der Notengebung auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 461 ff., sowie BGE Nr.2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 3.1.1). 2.– a) Das Übertrittsverfahren in die Sekundarschule nach Abschaffung der früheren Aufnahmeprüfung ist heute in den §§ 25 ff. der Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an den Primar- und den Orientierungsschulen vom 7. Mai 2003 (SHR 411.102; Promotionsordnung) geregelt und sieht vor, dass der Klassenlehrer einen Zuweisungsvorschlag basierend auf einer umfassenden Beurteilung der Schüler und Schülerinnen macht (§ 25 Abs. 2, § 26 der Promotionsordnung), dass dieser Vorschlag mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen eines Übertritts- bzw. Einigungsgesprächs zu besprechen ist (§§ 31 und 32 der Promotionsordnung) und dass im Falle einer mangelnden Einigung zwischen den Beteiligten die Kreisschulbehörde aufgrund der ergangenen Akten einen Zuweisungsentscheid fällt (§ 33 der Promotionsordnung). Der Zuweisungsentscheid kann in der Folge bei der Übertrittskommission des Erziehungsdepartements angefochten werden, welche über die erhobenen Rekurse aufgrund der Vorakten und der eigenen Abklärungen entscheidet; ausdrücklich festgehalten wird hierbei, dass die Übertrittskommission Eignungstests durchführen kann (§ 27 der Promotionsordnung). Der Rekursentscheid der Übertrittskommission kann sodann mit Rekurs an den Erziehungsrat und dessen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht angefochten werden (§ 38 Abs. 4 der Promotionsordnung; Art. 34 VRG). b)... c)...

2004 1 Art. 8 Abs. 2 und Art. 19 BV; Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 KV; Art. 36 VRG; § 25 ff. Promotionsordnung Primar- und Orientierungsschule. Übertritt in die Sekundarschule; Recht auf Schulbildung, Diskriminierungsverbot; Überprüfungsbefugnis (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2004/36 vom 10. September 2004 i.S. M.) Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen. Dem Obergericht steht bei der Überprüfung schulischer Prüfungs- und Promotionsentscheide nur eine beschränkte Kognition zu (E. 1b). Das Recht auf Schulbildung schliesst eine Differenzierung der Schulbildung nach den Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler nicht aus. Eine auf vorschrifts- und fachgemässer Leistungsbeurteilung beruhende Selektionierung stellt auch keine Diskriminierung oder unzulässige Benachteiligung des betreffenden Kindes dar (E. 2c aa). Die Schülerin M. besuchte die erste Klasse der Realschule und wollte anschliessend in die Sekundarschule übertreten. Aufgrund der Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer entschied die zuständige Kreisschulbehörde jedoch, dass die Schülerin weiterhin die Realschule zu besuchen habe. Die Eltern der Schülerin fochten diesen Entscheid bei der Übertrittskommission des Erziehungsdepartements und anschliessend beim Erziehungsrat erfolglos an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab. Aus den Erwägungen: 1.– a)... b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen, eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden. Wegen blosser Unangemessenheit eines Verwaltungsentscheids kann dagegen nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 36 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). Was die Überprüfungsbefugnis anbetrifft, ist überdies zu be-- 1 of 3 -2004 2 achten, dass das Obergericht als Verwaltungsgericht nicht über besonderes pädagogisches Fachwissen verfügt, weshalb die Beurteilung fachlicher Leistungen durch die Schulbehörden nur mit grosser Zurückhaltung überprüft werden kann. Im Vordergrund einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bei Prüfungs- und Promotionsentscheiden stehen daher eigentliche Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel. In den Beurteilungsspielraum der Schulbehörden bei der Notengebung kann dagegen nur eingegriffen werden, wenn sich die Bewertung oder Notengebung als willkürlich erweist, wenn sie anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt oder wenn sie sich auf sachfremde Erwägungen stützt (vgl. zur Zurückhaltung der Rechtsschutzinstanzen bei solchen Entscheiden auch Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 233 f., und Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 21, S. 379, mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu und zum Beurteilungsspielraum bei der Notengebung auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 461 ff., sowie BGE Nr.2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 3.1.1). 2.– a) Das Übertrittsverfahren in die Sekundarschule nach Abschaffung der früheren Aufnahmeprüfung ist heute in den §§ 25 ff. der Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an den Primar- und den Orientierungsschulen vom 7. Mai 2003 (SHR 411.102; Promotionsordnung) geregelt und sieht vor, dass der Klassenlehrer einen Zuweisungsvorschlag basierend auf einer umfassenden Beurteilung der Schüler und Schülerinnen macht (§ 25 Abs. 2, § 26 der Promotionsordnung), dass dieser Vorschlag mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen eines Übertritts- bzw. Einigungsgesprächs zu besprechen ist (§§ 31 und 32 der Promotionsordnung) und dass im Falle einer mangelnden Einigung zwischen den Beteiligten die Kreisschulbehörde aufgrund der ergangenen Akten einen Zuweisungsentscheid fällt (§ 33 der Promotionsordnung). Der Zuweisungsentscheid kann in der Folge bei der Übertrittskommission des Erziehungsdepartements angefochten werden, welche über die erhobenen Rekurse aufgrund der Vorakten und der eigenen Abklärungen entscheidet; ausdrücklich festgehalten wird hierbei, dass die Übertrittskommission Eignungstests durchführen kann (§ 27 der Promotionsordnung). Der Rekursentscheid der Übertrittskommission kann sodann mit Rekurs an den Erziehungsrat und dessen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht angefochten werden (§ 38 Abs. 4 der Promotionsordnung; Art. 34 VRG). b)... c)...

-- 2 of 3 --

2004 3 aa) In der Schweiz besteht bisher kein allgemeines Recht auf Bildung im Sinne eines umfassenden Sozialrechts (vgl. dazu auch Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 367, S. 112, Rz. 928 f., S. 260 f.). Sowohl die Bundesverfassung (Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als auch die Kantonsverfassung (Art. 15 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV, SHR 101.000]) sehen jedoch für Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht" (Art. 19 BV) bzw. auf eine "ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung" vor (Art. 15 KV). Das entsprechende Sozialrecht garantiert jedoch nicht eine Ausbildung nach den Wünschen der betroffenen Schüler oder ihrer Eltern, sondern lediglich eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulausbildung, wie sich dies aus Art. 15 Abs. 1 KV ausdrücklich und aus Art. 19 BV sinngemäss ergibt (vgl. Regula Kägi-Diener in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 19 N. 11 ff., insbesondere N. 14, S. 279 f.). Die entsprechenden Bestimmungen schliessen daher eine Differenzierung der Schulbildung nach den Fähigkeiten der Schüler bzw. eine entsprechende Selektionierung aufgrund einer vorschriftskonformen und fachgerechten Leistungsbeurteilung nicht aus (vgl. dazu die §§ 25 ff. der Promotionsordnung sowie auch Plotke, S. 377 ff. mit weiteren Hinweisen). Nicht zu sehen ist auch, inwiefern die Zuweisung zu einem den Fähigkeiten, nicht den blossen Wünschen eines Schülers bzw. einer Schülerin entsprechenden Ausbildungsgang eine Diskriminierung oder unzulässige Benachteiligung (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 11 Abs. 1 KV) darstellen soll, zumal für alle Schülerinnen und Schüler dieselben Massstäbe angewandt werden. Zwar trifft es zu, dass ein Abschluss mit der Realschule statt mit der Sekundarschule bei der späteren Berufsausbildung nachteilig sein kann. Doch ist ebenfalls bekannt, dass gute Realschüler, welche – wie offenbar die Tochter der Beschwerdeführer – sehr fleissig und einsatzfreudig sind, auf dem Lehrstellenmarkt mindestens so gute Chancen haben wie schlechte Sekundarschüler. Überdies bestehen auch nach der obligatorischen Schulzeit Möglich-keiten für eine Weiterbildung, wenn es sich erweisen würde, dass die bisherige Ausbildung nicht genügt oder eine Verbesserung der Qualifikation möglich wäre (vgl. dazu auch BGE Nr.2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 7.5).

-- 3 of 3 --