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Entscheid

Nr. 60/2004/38°

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 1 und Art. 11 Abs. 1 OR; Art. 12bis, Art. 15 Abs. 1bis lit. e und Abs. 2 sowie Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. XV Ziff. 1 GPA; Art. 9 Abs. 1 VRöB; Art. 2 Abs. 4 li

21. April 2006Deutsch32 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

VRG i.V.m. Art. 108 Ziff. 3 und Art. 118 ZPO). Nach der spezialgesetzlichen Regelung von Art. 5 EG BGBM haftet jedoch für die Aufwendungen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren nur die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber. Die Parteientschädigung des grundsätzlich obsiegenden Beschwerdeführers ist daher allein der Gemeinde Stein am Rhein aufzuerlegen (vgl. oben, E. 2e). Als Grundlage für die Prozessentschädigung ist zunächst die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers... zu berücksichtigen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer unter dem Titel "Schadenersatz" persönliche Aufwendungen... geltend. Bezüglich der Entschädigung von Kosten, die nicht durch den Beizug eines Rechtsanwalts entstanden sind, ist jedoch die Praxis schon zum vornherein sehr zurückhaltend (Marti, S. 275 f., mit Hinweisen). Wer in eigener Sache prozessiert, kann im übrigen für den eigenen persönlichen Aufwand jedenfalls nicht den Ansatz geltend machen, den er bei seiner Berufsausübung verrechnen würde, hier also den Architektentarif gemäss SIA. Die für die Beschwerdeführung effektiv erforderlichen persönlichen zeitlichen Bemühungen des Beschwerdeführers waren sodann begrenzt. Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen nicht, ihm eine persönliche Umtriebsentschädigung von mehr als rund Fr. 500.– zuzusprechen. Von der üblichen Praxis kann nicht etwa aus generalpräventiven Gründen abgewichen werden.

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