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Entscheid

Nr. 60/2004/5

Art. 5 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 49 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 sowie A

17. Dezember 2004Deutsch31 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

und 2 den Gebäudeabstand als kürzeste Entfernung zwischen zwei Bauten; er darf nicht kleiner sein als die Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Die Grenz- und Gebäudeabstände bezwecken unter anderem, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern. Die öffentlichen Interessen daran liegen auf den Gebieten der Feuer- und der Gesundheitspolizei, der guten Gestaltung der Siedlungen ohne zu dichte Überbauungen und der Ästhetik (BGE 119 Ia 117 E. 3b mit Hinweis auf Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. A., Aarau 1985, §§ 163–165 N. 3, S. 426). b) Es stellt sich die Frage, ob die Pflicht zur Einhaltung des Gebäudeabstands dadurch dahinfalle, dass die zwei in Frage stehenden Bauten mit einem Verbindungstrakt verbunden werden. Dabei ergeben sich mehrere Teilprobleme. aa) Als erstes fragt es sich, welche Anforderungen an einen solchen Zwischentrakt zu stellen sind, damit von einer baulichen Einheit des gesamten dadurch verbundenen Gebäudekomplexes gesprochen werden kann. Der Zwischentrakt besteht zum einen aus dem rund 7 m langen, 3 m hohen, 1.6 m breiten, verglasten Verbindungsgang vom praktisch unveränderten Wohnhaus im Südosten und zum andern aus dem Südteil des Erweiterungsbaus zum nordwestlichen Einfamilienhaus. Dadurch wird ein Gesamtkomplex geschaffen, der zwar zwei für sich erkennbare Einfamilienhäuser – ein bestehendes und ein markant erweitertes – umfasst, diese aber durch vollständig umbauten Raum verbindet. Dass die verschiedenen Gebäudeteile nach aussen als Einheit in Erscheinung treten, mag fraglich erscheinen, zumal sich die Neubauten vom Stil der bestehenden Einfamilienhäuser stark abheben und der Verbindungsgang bloss eine schmale Verkehrsfläche umfasst. Dennoch entsteht eine Gesamtheit, da auch der Verbindungsgang Gebäudecharakter aufweist (vgl. Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Ziff. 12.9.1.2). In der Längsachse ist der Komplex über 35 m lang. bb) Im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken führt dies dazu, dass senkrecht zur Längsachse und damit gegen das Grundstück der Beschwerdeführer der erhöhte Grenzabstand von 6 m einzuhalten ist (Art. 42 Abs. 1 al. 3 -- 8 of 15 -2004 9 BauO; vgl. auch unveröffentlichter OGE Nr. 60/1998/6 vom 15. Mai 1998 i.S. W., E. 2c cc). Im Innenverhältnis bedeutet die Betrachtung der verbundenen Bauteile als Gesamtkomplex, dass zwischen sich die Frage der Einhaltung eines Gebäudeabstands im Grundsatz gar nicht stellt (vgl. Fritzsche/Bösch, Ziff. 12.9.1.2). Die Beschwerdeführer machen indessen unter Berufung auf das zitierte Werk geltend, vorliegend könne von einem Zwischendach, das den Gebäudekomplex verschmelze, keine Rede sein. Dabei scheinen sie jenen Fall im Auge zu haben, wo eine Verbindung zweier Hauptbauten durch besondere Gebäude wie Schöpfe, überdachte Gartensitzplätze und dergleichen die Gebäudeabstandsvorschrift umgangen werden könnte (vgl. Fritzsche/Bösch, Ziff. 12.9.1.2). Hier aber geht es um etwas anderes, was die privaten Beschwerdegegner und der Regierungsrat zu Recht einwenden: Wie dargelegt, hat der Verbindungsgang in seiner Eigenschaft als interne Verkehrsfläche des ganzen Komplexes Gebäudecharakter (oben E. 4b aa). Damit muss es bei der Betrachtung als Einheit, für die keine Abstände zwischen einzelnen Gebäudeteilen eingehalten werden müssen, sein Bewenden haben. Aus demselben Grund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zum Gebäudeabstand einzugehen. cc) Den Beschwerdeführern ist aber zuzugestehen, dass diese Folge mit Blick auf den Gesichtspunkt des Zwecks der Abstandsvorschriften, namentlich jenen der Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften, nicht unproblematisch ist. Auf der andern Seite aber ist zu bedenken, dass mindestens unter dem Gesichtspunkt der Abstandsproblematik ein grösserer Verbindungsbau nicht ausgeschlossen wäre. Von daher gesehen erweist sich das geringe Volumen des Verbindungsbaus aus nachbarlicher Sicht als Vorteil. c) Dass insoweit von einem wesentlichen ästhetischen Problem gesprochen werden müsste, ist mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Bewilligungsbehörde und der Rekursinstanz nicht zu sehen. 5.– Die Beschwerdeführer bemängeln, der bewilligte Erweiterungsbau verletze die Vorschriften über den Waldabstand. Die privaten Beschwerdegegner und der Regierungsrat bestreiten das beziehungsweise erachten eine Unterschreitung des Waldabstands um wenige Zentimeter als unerheblich. a) Art. 20 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (WaG/SH, SHR 921.100) schreibt für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone einen Mindestabstand zum Wald von 10 m vor. Der Besitzstand näher gelegener Bauten wird gewahrt (Art. 20 Abs. 2 WaG/SH). Nach Art. 49 Abs. 1 BauG dürfen bestehende altrechtliche Bauten und Anlagen erweitert -- 9 of 15 -2004 10 oder in ihrer Zweckbestimmung geändert werden, wenn die Rechtswidrigkeit dadurch nicht verstärkt wird und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es ist unbestritten, dass das bestehende, nordwestliche Gebäude im nördlichen Bereich den Abstand zum Wald um einige Zentimeter unterschreitet. Der Zweck des Gebäudes bleibt unverändert erhalten. Neu hinzu kommt seine Erweiterung. Diese betrifft aber nicht den Abstand zum Wald; jener Bereich ändert sich nicht. Die vorhandene Rechtswidrigkeit, d.h. die geringfügige Unterschreitung des Waldabstands, wird dadurch nicht verstärkt. Vielmehr bleibt diese ohne jede Änderung. Ein überwiegendes entgegenstehendes öffentliches oder privates Interesse ist nicht zu erkennen: Mit oder ohne den streitigen Erweiterungsbau unterschreitet die Nordwestecke des bestehenden Hauses den vorgeschriebenen Abstand zum Wald. Verhält es sich so, steht die Waldabstandsverletzung dem umstrittenen Projekt nicht entgegen. Was die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, überzeugt nicht: Art. 20 Abs. 2 WaG/SH stellt lediglich fest, dass der Besitzstand näher gelegener Bauten gewahrt werde. Diese Norm begründet zwar kein Recht auf bauliche Änderungen, schliesst aber auf der andern Seite die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 BauG keineswegs aus. Insoweit interpretieren die Beschwerdeführer etwas in Art. 20 Abs. 2 WaG/SH hinein, das sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber den Bestand vorhandener abstandswidriger Gebäude garantieren, ohne dadurch eine neue Schranke für deren Änderung zu schaffen. Er nahm sogar eine allfällige Kollision mit dem Baugesetz in Kauf, die aber vom Sinn der Bestimmung her nur für allfällige weitergehende baurechtliche Beschränkungen, nicht aber für Erleichterungen verstanden werden kann (Protokoll des Grossen Rats des Kantons Schaffhausen 1996, S. 188 [Votum Hansruedi Richli]). Im Entscheid, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass erhebliche Änderungen an bestehenden baurechtswidrigen Bauten und Anlagen nur innerhalb der positivrechtlichen Grenzen statthaft seien (BGE vom 18. Januar 1990, E. 3c aa, ZBl 1990, S. 356). Diese aber sind in Art. 49 Abs. 1 BauG grosszügiger gesteckt wie etwa im dort beurteilten Winterthurer Fall. Zudem ist das vorliegende Projekt nicht mit jenem vergleichbar, wo eine bestehende Baute in ihrem Zweck vollständig geändert wurde und die Arbeiten einem Neubau gleichzusetzen waren. Davon aber kann beim hier umstrittenen, vorwiegend als Erweiterungsbau in Erscheinung tretenden Projekt nicht gesprochen werden. Auch die Berufung auf die angeführten Dissertation vermag den Standpunkt der Beschwerdeführer nicht zu stützen. An der ersten Stelle beschreibt -- 10 of 15 -2004 11 der Autor die aus der Eigentumsfreiheit für die Besitzstandsgarantie ableitbaren Ansprüche (Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Diss. Zürich 2003, S. 45). Das schliesst weitergehende kantonalrechtliche Ansprüche nicht aus, soweit sie übergeordnetem Recht nicht widersprechen. An der zweiten Stelle behandelt der Autor den Umfang der kantonalen Regelungskompetenzen (Willi, S. 73 ff.). Dort weist er unter anderem darauf hin, dass Kantone, die den Eigentümern weitgehende Befugnisse einräumen, einen Fortbestand baurechtswidriger Zustände auf lange Sicht in Kauf nehmen. Die Wahl dieses Wegs stand dem Schaffhauser Gesetzgeber offen, und er hat sie mit der Schaffung von Art. 49 Abs. 1 BauG genutzt. Der Autor führt diese Norm im übrigen in einer Übersicht an, ohne sie zu kritisieren (Willi, S. 75 f.). b)... c)... 6.– Die Beschwerdeführer machen geltend, die unbestrittene Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe auf der Südwestseite des Erweiterungsbaus hätte nicht mit einer blossen Auflage behoben werden dürfen. Die privaten Beschwerdegegner und der Regierungsrat nehmen den gegenteiligen Standpunkt ein. Die Baugrundstücke befinden sich gemäss Zonenplan der Stadt Schaffhausen vom 1. Juni 1982 in der Wohnzone mit geringer Ausnützung. In dieser Zone sind nach Art. 41 Abs. 1 BauO höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Der Dachstock nach Art. 27 Abs. 3 BauO gilt unter anderem dann als Vollgeschoss, wenn ein Kniestock von mehr als 60 cm vorhanden ist, der zwischen Oberkante Dachboden und Dachhaut an der Aussenseite der Fassade gemessen wird (al. 3). Gemäss Schnittplan beläuft sich die projektierte Kniestockhöhe auf etwas über 1 m. Ihre Verminderung um rund 40 cm liesse die vorgeschriebene Höhe erreichen. Das würde zu einer Anpassung der Dachgestaltung führen, die ohne Auswirkungen auf die innere Einteilung möglich wäre. Die Beschwerdeführer räumen denn auch selbst ein, dass die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe auf der Westseite des Erweiterungsbaus "nicht weltbewegend" sei. Wenn der Regierungsrat unter diesen Umständen den Weg der blossen Auflage gewählt hat statt jenen der Aufhebung der Baubewilligung, so war dies jedenfalls vertretbar. Das Vorgehen entspricht Art. 71 Abs. 1 BauG und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV, SHR 101.000]).

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2004.

12 7.– Die Beschwerdeführer machen geltend, das aus Alt- und Erweiterungsbau zusammengesetzte Bauwerk trete gesamthaft betrachtet dreigeschossig in Erscheinung, weshalb es sowohl die Vorschriften über die Geschosszahl als auch jene über den Grenzabstand verletze. Die anderen Verfahrensbeteiligten wenden ein, dass weder das eine noch das andere zutreffe. a) Die Baugrundstücke der privaten Beschwerdegegner befinden sich gemäss Zonenplan in der Wohnzone mit geringer Ausnützung (Art. 32 Abs. 1 lit. c BauO). Von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht zutreffen, sind in dieser Zone 2 Vollgeschosse zulässig (Art 41 Abs. 1 al. 1 BauO); bei zweigeschossigen Wohnbauten mit Fassaden von mehr als 12 m Länge beträgt der minimale Grenzabstand 6 m (Art. 42 Abs. 1 al. 3 BauO). Gebäudehöhe und Geschosszahl sind in Art. 27 BauO geregelt. Dessen Abs. 1 bis 3 lauten wie folgt:

1.

Die Gebäudehöhe wird nach der Anzahl Vollgeschosse von durchschnittlich 3,00 m Höhe festgelegt. Massgebend ist die Geschosszahl auf der Talseite der Bauten.

2.

Untergeschosse, deren sichtbarer Teil das gewachsene oder abgegrabene Terrain um mehr als 80 cm in ebenem beziehungsweise talseitig um mehr als 140 cm in geneigtem Gelände übersteigt, gelten als Vollgeschosse. Nicht berücksichtigt werden Eingänge und Einfahrten bis zu einer Gesamtlänge von 6,00 m.

3.

Der Dachstock wird dann als Vollgeschoss gezählt, wenn – ein Steildach mehr als 45° Neigung aufweist, – die Dachfläche zu mehr als 10 % durchbrochen oder – ein Kniestock von mehr als 60 cm Höhe, gemessen zwischen Oberkante Dachboden und Dachhaut an der Aussenseite der Fassade, vorhanden ist. 4... b) Es ist unbestritten, dass das Untergeschoss des Anbaus als Vollgeschoss zu zählen ist, liegt es doch talseitig, d.h. westsüdwestlich, und zudem im anschliessenden ebenen Bereich, d.h. südsüdöstlich, frei. Mit dem darüberliegenden Geschoss zusammen sind somit zwei Vollgeschosse gegeben. Auch hierin stimmen die Verfahrensbeteiligten überein. c) Streitig ist dagegen, wie der Dachstock zu zählen ist. Dabei ist die konkret bewilligte Form massgebend, d.h. mit einem auflagegemäss auf

60.

cm herabgesetzten Kniestock auf der Talseite (oben, E. 6). aa)... bb) Ein Dachstock wird unter anderem als Vollgeschoss gezählt, wenn ein Kniestock von mehr als 60 cm vorhanden ist (Art. 27 Abs. 3 al. 3 BauO).

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2004 13 Wie erwähnt, wird auf der Tal- oder Westsüdwestseite des Neubautrakts durch eine Auflage in der Baubewilligung eine Kniestockhöhe von 60 cm vorgeschrieben (oben, E. 6). Insoweit ist die Vorschrift von Art. 27 Abs. 3 al. 3 BauO eingehalten. Im entgegengesetzten Bereich des Satteldachs, auf der Berg- oder Ostnordostseite weist das Dachgeschoss eine Kniestockhöhe von rund 2.4 m auf. Die privaten Beschwerdegegner, der Stadtrat und der Regierungsrat sind der Auffassung, dass dies den Dachstock deshalb nicht zu einem Vollgeschoss werden lasse, weil das Terrain um rund 2.5 m höher gelegen sei als auf der Talseite und die massgebende Geschosszahl talseitig zu messen sei. Die Beschwerdeführer halten an Ihrer Auffassung der Dreigeschossigkeit fest. Die Verfahrensbeteiligten, die in der Verminderung der talseitigen Kniestockhöhe auf 60 cm einen hinreichenden Grund sehen, den Dachstock nicht mehr als Vollgeschoss zu zählen, scheinen damit ausser acht zu lassen, dass der Kniestock bergseits dieses Mass rund um das Dreifache übersteigt. Nach Art. 27 Abs. 3 al. 3 BauO begründet schon ein Kniestock von mehr als 60 cm die Eigenschaft als Vollgeschoss. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf die Situation auf der Talseite; dies im Gegensatz zur Bestimmung über die Untergeschossqualität, wo ausdrücklich die talseitige Erscheinung für massgebend erklärt wird (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BauO). Übersteigt aber ein Kniestock die Höhe von 60 cm, so wird der Dachstock zum Vollgeschoss. Die gegenteilige Sicht krankt an einem unauflösbaren Widerspruch: Ein Dachstock kann nicht auf der einen Seite ein nicht anrechenbares Dachgeschoss, auf der anderen Seite aber ein Vollgeschoss sein. Entweder ist ein Geschoss ein Vollgeschoss oder es ist es nicht; beides kann es folgerichtigerweise nicht sein. Hieran vermag auch das Argument nichts zu ändern, dass Erdgeschoss bergseits fast vollständig unter Terrain liegt. Auf die Eigenschaft des Dachgeschosses kann sich das nicht auswirken, ist doch diese nach der insoweit unmissverständlichen Vorschrift von Art. 27 Abs. 3 BauO allein aus Kriterien zu bestimmen, die im Dachstock selbst liegen. Konsequenterweise bestimmt sich auch die Eigenschaft des Untergeschosses einzig aus Kriterien, die für dieses selbst gelten: So genügt es etwa schon, dass dieses auf der Talseite mehr als 140 cm das gewachsene oder abgegrabene Terrain übersteigt (Art. 27 Abs. 2 BauO); wie weit es bergseits unter Terrain liegt, ist ohne Belang. Schliesslich kann auch die Vorschrift über die Messweise der Gebäudehöhe zu keinem anderen Ergebnis führen: Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BauO erklärt die Geschosszahl auf der Talseite der Bauten für massgebend. Dies mag wohl auf den ersten Blick nicht von vornherein klar sein. Doch ist auch dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass sie von verschiedenen Eigenschaften -- 13 of 15 -2004 14 eines und desselben Geschosses – also vom erwähnten unauflösbaren Widerspruch – ausginge. Vielmehr muss der Sinn dieser Vorschrift darin gesehen werden, dass dann, wenn wegen besonderer Raumteilung wie beispielsweise bei Galeriegestaltungen i.S. von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BauO auf das Metermass zurückzugreifen ist, die Talseite massgebend ist. Dies etwa im Unterschied zum Kanton Zürich, wo die Gebäudehöhe sowohl tal- als auch bergseitig zu messen ist (§ 29 der Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen [Allgemeine Bauverordnung, ABV, LS 700.2] mit Skizzen im Anhang). Damit schliesst das Stadtschaffhauser Recht bei Bauten am Hang unterschiedliche Maximalhöhen aus. Ist nach dem Gesagten der Dachstock des Bauvorhabens als Vollgeschoss zu zählen, so zählt der streitige Erweiterungsbau drei Vollgeschosse. Demnach ist er in der gemäss umstrittener Baubewilligung genehmigten Form wegen Überschreitung der zulässigen Zahl von zwei Vollgeschossen mit Art. 41 Abs. 1 al. 1 BauO unvereinbar. cc) Für den Fall, dass das Obergericht zu diesem Schluss unzulässiger Dreigeschossigkeit gelangt, verlangen die privaten Beschwerdegegner die Behebung der Baurechtswidrigkeit durch eine entsprechende Auflage in den Entscheid beziehungsweise die Baubewilligung; danach sollte auch bergseits ein Kniestock von höchstens 60 cm vorgeschrieben werden. Gemäss Art. 71 Abs. 1 BauG können Bau- und Ausnahmebewilligungen mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese mit dem getroffenen Entscheid in einem sachlichen Zusammenhang stehen und nötig sind, um den rechtmässigen Zustand zu sichern. Indessen muss das Mittel der Auflage auf massvolle Änderungen beschränkt sein. Es widerspräche dem Sinn des Baubewilligungsverfahrens, wesentliche Projektänderungen auf diesem Weg durchzusetzen (vgl. Fritzsche/Bösch, Ziff. 21.4.3.4; Zimmerlin, § 152 N. 5a, S. 378, je mit Hinweisen auf die Judikatur). Im vorliegenden Fall ist die von den privaten Beschwerdegegnern im Eventualstandpunkt beantragte Auflage nicht bloss geringfügig. Sie greift vielmehr massiv in die Gestaltung des Dachs, des Dachstocks samt seiner inneren Einteilung und jedenfalls in bezug auf einzelne Fenster auch in die Fassadengestaltung ein. Derart weitreichende Änderungen müssen dem Baubewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Schon aus diesem Grund kann der Weg der Auflage hier nicht zum Zug kommen. Abgesehen davon wäre es mit Blick auf die beschränkte Prüfungszuständigkeit des Obergerichts problematisch, wenn dieses namentlich bei einem stark umstrittenen Bauvorhaben wie beim hier in Frage stehenden selbst eine Auflage erlassen würde. Dies um so mehr, als sich auch Fragen der Gestal-- 14 of 15 -2004 15 tung stellen und insoweit der Bewilligungs- und der Rekursbehörde ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist. d) Es versteht sich von selbst, dass mit der Wertung des bewilligten Erweiterungsbaus als dreigeschossige Baute auch die dafür vorgeschriebenen Grenzabstände von 8 m um 2 m unterschritten sind (Art. 42 Abs. 1 al. 3 BauO). Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.

2004 13 Wie erwähnt, wird auf der Tal- oder Westsüdwestseite des Neubautrakts durch eine Auflage in der Baubewilligung eine Kniestockhöhe von 60 cm vorgeschrieben (oben, E. 6). Insoweit ist die Vorschrift von Art. 27 Abs. 3 al. 3 BauO eingehalten. Im entgegengesetzten Bereich des Satteldachs, auf der Berg- oder Ostnordostseite weist das Dachgeschoss eine Kniestockhöhe von rund 2.4 m auf. Die privaten Beschwerdegegner, der Stadtrat und der Regierungsrat sind der Auffassung, dass dies den Dachstock deshalb nicht zu einem Vollgeschoss werden lasse, weil das Terrain um rund 2.5 m höher gelegen sei als auf der Talseite und die massgebende Geschosszahl talseitig zu messen sei. Die Beschwerdeführer halten an Ihrer Auffassung der Dreigeschossigkeit fest. Die Verfahrensbeteiligten, die in der Verminderung der talseitigen Kniestockhöhe auf 60 cm einen hinreichenden Grund sehen, den Dachstock nicht mehr als Vollgeschoss zu zählen, scheinen damit ausser acht zu lassen, dass der Kniestock bergseits dieses Mass rund um das Dreifache übersteigt. Nach Art. 27 Abs. 3 al. 3 BauO begründet schon ein Kniestock von mehr als 60 cm die Eigenschaft als Vollgeschoss. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf die Situation auf der Talseite; dies im Gegensatz zur Bestimmung über die Untergeschossqualität, wo ausdrücklich die talseitige Erscheinung für massgebend erklärt wird (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BauO). Übersteigt aber ein Kniestock die Höhe von 60 cm, so wird der Dachstock zum Vollgeschoss. Die gegenteilige Sicht krankt an einem unauflösbaren Widerspruch: Ein Dachstock kann nicht auf der einen Seite ein nicht anrechenbares Dachgeschoss, auf der anderen Seite aber ein Vollgeschoss sein. Entweder ist ein Geschoss ein Vollgeschoss oder es ist es nicht; beides kann es folgerichtigerweise nicht sein. Hieran vermag auch das Argument nichts zu ändern, dass Erdgeschoss bergseits fast vollständig unter Terrain liegt. Auf die Eigenschaft des Dachgeschosses kann sich das nicht auswirken, ist doch diese nach der insoweit unmissverständlichen Vorschrift von Art. 27 Abs. 3 BauO allein aus Kriterien zu bestimmen, die im Dachstock selbst liegen. Konsequenterweise bestimmt sich auch die Eigenschaft des Untergeschosses einzig aus Kriterien, die für dieses selbst gelten: So genügt es etwa schon, dass dieses auf der Talseite mehr als 140 cm das gewachsene oder abgegrabene Terrain übersteigt (Art. 27 Abs. 2 BauO); wie weit es bergseits unter Terrain liegt, ist ohne Belang. Schliesslich kann auch die Vorschrift über die Messweise der Gebäudehöhe zu keinem anderen Ergebnis führen: Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BauO erklärt die Geschosszahl auf der Talseite der Bauten für massgebend. Dies mag wohl auf den ersten Blick nicht von vornherein klar sein. Doch ist auch dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass sie von verschiedenen Eigenschaften -- 13 of 15 -2004 14 eines und desselben Geschosses – also vom erwähnten unauflösbaren Widerspruch – ausginge. Vielmehr muss der Sinn dieser Vorschrift darin gesehen werden, dass dann, wenn wegen besonderer Raumteilung wie beispielsweise bei Galeriegestaltungen i.S. von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BauO auf das Metermass zurückzugreifen ist, die Talseite massgebend ist. Dies etwa im Unterschied zum Kanton Zürich, wo die Gebäudehöhe sowohl tal- als auch bergseitig zu messen ist (§ 29 der Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen [Allgemeine Bauverordnung, ABV, LS 700.2] mit Skizzen im Anhang). Damit schliesst das Stadtschaffhauser Recht bei Bauten am Hang unterschiedliche Maximalhöhen aus. Ist nach dem Gesagten der Dachstock des Bauvorhabens als Vollgeschoss zu zählen, so zählt der streitige Erweiterungsbau drei Vollgeschosse. Demnach ist er in der gemäss umstrittener Baubewilligung genehmigten Form wegen Überschreitung der zulässigen Zahl von zwei Vollgeschossen mit Art. 41 Abs. 1 al. 1 BauO unvereinbar. cc) Für den Fall, dass das Obergericht zu diesem Schluss unzulässiger Dreigeschossigkeit gelangt, verlangen die privaten Beschwerdegegner die Behebung der Baurechtswidrigkeit durch eine entsprechende Auflage in den Entscheid beziehungsweise die Baubewilligung; danach sollte auch bergseits ein Kniestock von höchstens 60 cm vorgeschrieben werden. Gemäss Art. 71 Abs. 1 BauG können Bau- und Ausnahmebewilligungen mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese mit dem getroffenen Entscheid in einem sachlichen Zusammenhang stehen und nötig sind, um den rechtmässigen Zustand zu sichern. Indessen muss das Mittel der Auflage auf massvolle Änderungen beschränkt sein. Es widerspräche dem Sinn des Baubewilligungsverfahrens, wesentliche Projektänderungen auf diesem Weg durchzusetzen (vgl. Fritzsche/Bösch, Ziff. 21.4.3.4; Zimmerlin, § 152 N. 5a, S. 378, je mit Hinweisen auf die Judikatur). Im vorliegenden Fall ist die von den privaten Beschwerdegegnern im Eventualstandpunkt beantragte Auflage nicht bloss geringfügig. Sie greift vielmehr massiv in die Gestaltung des Dachs, des Dachstocks samt seiner inneren Einteilung und jedenfalls in bezug auf einzelne Fenster auch in die Fassadengestaltung ein. Derart weitreichende Änderungen müssen dem Baubewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Schon aus diesem Grund kann der Weg der Auflage hier nicht zum Zug kommen. Abgesehen davon wäre es mit Blick auf die beschränkte Prüfungszuständigkeit des Obergerichts problematisch, wenn dieses namentlich bei einem stark umstrittenen Bauvorhaben wie beim hier in Frage stehenden selbst eine Auflage erlassen würde. Dies um so mehr, als sich auch Fragen der Gestal-- 14 of 15 -2004 15 tung stellen und insoweit der Bewilligungs- und der Rekursbehörde ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist. d) Es versteht sich von selbst, dass mit der Wertung des bewilligten Erweiterungsbaus als dreigeschossige Baute auch die dafür vorgeschriebenen Grenzabstände von 8 m um 2 m unterschritten sind (Art. 42 Abs. 1 al. 3 BauO). Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.

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