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Entscheid

Nr. 60/2005/94

Art. 62 OR; Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 SHG; § 5 Abs. 1 SHV.

6. Juli 2007Deutsch11 min

Source sh.ch

2007 4 Dabei gingen beide Parteien zweifellos davon aus, dass die Sozialhilfeleistungen lediglich der vorübergehenden Unterstützung dienten, bis der Beschwerdeführer wieder über eigene Einkünfte verfügte und die Sozialhilfe von Gesetzes wegen nur unter dem Vorbehalt gewährt wird, dass ihm während des gleichen Zeitraums keine anderen Einkommen zur Verfügung stehen. Da jedoch die nachträgliche Ausrichtung von Krankheitstaggeldern nicht unter Art. 29 Abs. 2 SHG fällt, können die für den gleichen Zeitraum bezahlten Sozialhilfeleistungen auch nicht unter diesem Titel zurückgefordert werden. c) aa) Gemäss dem am 15. November 2004 unterzeichneten Antrag auf Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe nahm der Beschwerdeführer u.a. davon Kenntnis, dass Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sofort und unaufgefordert zu melden sind und alle Einkünfte mit Unterstützungsleistungen verrechnet werden. Die Sozialhilfekommission lässt sich praxisgemäss von Hilfeempfängern u.a. den Anspruch auf Taggeldleistungen abtreten, um spätere Rückforderungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall gelang es ihr aber nach unbestritten gebliebener Darstellung nicht, vom Beschwerdeführer eine entsprechende Abtretungserklärung zu erhalten. Wie erwähnt, hielt dieser indessen in seiner Eingabe vom 22. April 2005 explizit fest, dass es sich um einen vorläufigen Unterstützungsbeitrag handle. Hierzu führte er im Weiteren aus, dass die Taggeldzahlungen der Krankenversicherung seit Anfang 2005 fällig seien und, da diese über dem "Unterstützungsbedarf" der Gemeinde lägen, die Sozialhilfe entlasten würden. Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 7. Juli 2005 fest, dass er mit seinem Angebot, den Nutzen des Arbeitsprogramms zu evaluieren, seine Unterstützungsschuld gegenüber der Gemeinde kreativ und von seinen beruflichen Kompetenzen her "symbolisch" ausgleichen könnte. bb) Der Beschwerdeführer befand sich ab November 2004 in einer Notlage, da er infolge Krankheit, zunächst umstrittenem Anspruch auf Krankentaggelder, fehlendem Einkommen und Vermögen seinen laufenden Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Da die Taggeldleistungen der Krankenversicherung ungewiss waren, in jedem Fall aber nicht rechtzeitig zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts zur Verfügung standen, wurden ihm die materiellen Sozialhilfeleistungen unter dem Vorbehalt vorgeschossen, dass sie in Höhe der für den betreffenden Zeitraum nachträglich bezogenen Einkünfte zurückzuerstatten sind. Dabei stellten die Krankentaggelder Vermögenswerte dar, deren Realisierung unsicher erschien bzw. (zunächst) nicht möglich war. Wie dargestellt, gingen daher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Sozialhilfekommission davon aus, dass es sich bei der gewährten Sozialhilfe nur um eine vorläufige Unterstützung handelt, welche gegebenenfalls zurückzuerstatten ist, falls doch Krankheitstaggelder erhältlich gemacht werden kön-- 4 of 5 -2007 5 nen. Somit liegt eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 SHG vor, für welche das Gesetz keine besondere Form vorschreibt. Nachdem inzwischen Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 16'755.– für den massgebenden Zeitraum ausgerichtet worden sind, kann die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfekommission demnach auf die zuletzt erwähnte Gesetzesbestimmung gestützt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich hierbei nicht um eine freiwillige, von ihm selber zu bestimmende Rückerstattung, Vielmehr besteht aufgrund von Art. 29 Abs. 3 SHG eine entsprechende gesetzliche Pflicht. Um ähnliche Probleme wie im vorliegenden Fall zu vermeiden, sollte die Sozialhilfekommission in Zukunft jedoch ihre Sozialhilfeleistungen ausdrücklich von einer entsprechenden Rückerstattungspflicht abhängig machen bzw. Unterstützungsleistungen erst vornehmen, wenn eine Abtretungserklärung im Sinn von Art. 26 Abs. 3 SHG vorliegt. 5.– Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich für den Fall des Eingangs des Krankentaggelds zumindest sinngemäss zur Rückerstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet hat....

2007 4 Dabei gingen beide Parteien zweifellos davon aus, dass die Sozialhilfeleistungen lediglich der vorübergehenden Unterstützung dienten, bis der Beschwerdeführer wieder über eigene Einkünfte verfügte und die Sozialhilfe von Gesetzes wegen nur unter dem Vorbehalt gewährt wird, dass ihm während des gleichen Zeitraums keine anderen Einkommen zur Verfügung stehen. Da jedoch die nachträgliche Ausrichtung von Krankheitstaggeldern nicht unter Art. 29 Abs. 2 SHG fällt, können die für den gleichen Zeitraum bezahlten Sozialhilfeleistungen auch nicht unter diesem Titel zurückgefordert werden. c) aa) Gemäss dem am 15. November 2004 unterzeichneten Antrag auf Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe nahm der Beschwerdeführer u.a. davon Kenntnis, dass Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sofort und unaufgefordert zu melden sind und alle Einkünfte mit Unterstützungsleistungen verrechnet werden. Die Sozialhilfekommission lässt sich praxisgemäss von Hilfeempfängern u.a. den Anspruch auf Taggeldleistungen abtreten, um spätere Rückforderungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall gelang es ihr aber nach unbestritten gebliebener Darstellung nicht, vom Beschwerdeführer eine entsprechende Abtretungserklärung zu erhalten. Wie erwähnt, hielt dieser indessen in seiner Eingabe vom 22. April 2005 explizit fest, dass es sich um einen vorläufigen Unterstützungsbeitrag handle. Hierzu führte er im Weiteren aus, dass die Taggeldzahlungen der Krankenversicherung seit Anfang 2005 fällig seien und, da diese über dem "Unterstützungsbedarf" der Gemeinde lägen, die Sozialhilfe entlasten würden. Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 7. Juli 2005 fest, dass er mit seinem Angebot, den Nutzen des Arbeitsprogramms zu evaluieren, seine Unterstützungsschuld gegenüber der Gemeinde kreativ und von seinen beruflichen Kompetenzen her "symbolisch" ausgleichen könnte. bb) Der Beschwerdeführer befand sich ab November 2004 in einer Notlage, da er infolge Krankheit, zunächst umstrittenem Anspruch auf Krankentaggelder, fehlendem Einkommen und Vermögen seinen laufenden Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Da die Taggeldleistungen der Krankenversicherung ungewiss waren, in jedem Fall aber nicht rechtzeitig zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts zur Verfügung standen, wurden ihm die materiellen Sozialhilfeleistungen unter dem Vorbehalt vorgeschossen, dass sie in Höhe der für den betreffenden Zeitraum nachträglich bezogenen Einkünfte zurückzuerstatten sind. Dabei stellten die Krankentaggelder Vermögenswerte dar, deren Realisierung unsicher erschien bzw. (zunächst) nicht möglich war. Wie dargestellt, gingen daher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Sozialhilfekommission davon aus, dass es sich bei der gewährten Sozialhilfe nur um eine vorläufige Unterstützung handelt, welche gegebenenfalls zurückzuerstatten ist, falls doch Krankheitstaggelder erhältlich gemacht werden kön-- 4 of 5 -2007 5 nen. Somit liegt eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 SHG vor, für welche das Gesetz keine besondere Form vorschreibt. Nachdem inzwischen Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 16'755.– für den massgebenden Zeitraum ausgerichtet worden sind, kann die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfekommission demnach auf die zuletzt erwähnte Gesetzesbestimmung gestützt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich hierbei nicht um eine freiwillige, von ihm selber zu bestimmende Rückerstattung, Vielmehr besteht aufgrund von Art. 29 Abs. 3 SHG eine entsprechende gesetzliche Pflicht. Um ähnliche Probleme wie im vorliegenden Fall zu vermeiden, sollte die Sozialhilfekommission in Zukunft jedoch ihre Sozialhilfeleistungen ausdrücklich von einer entsprechenden Rückerstattungspflicht abhängig machen bzw. Unterstützungsleistungen erst vornehmen, wenn eine Abtretungserklärung im Sinn von Art. 26 Abs. 3 SHG vorliegt. 5.– Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich für den Fall des Eingangs des Krankentaggelds zumindest sinngemäss zur Rückerstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet hat....

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