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Entscheid

Nr. 60/2007/10

Art. 111 Abs. 2 BGG; Art. 18 und Art. 36 Abs. 1 VRG.

8. Juni 2007Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

28.

N. 39, S. 308 f.). Im vorliegenden Fall ist freilich ein Entscheid des Regierungsrats umstritten, der selber oberste Aufsichtsinstanz über die Verwaltung ist, womit die erwähnten Aufsichtsmittel zum vorneherein entfallen (dem Kantonsrat kommen gegenüber der Verwaltung lediglich beschränkte Oberaufsichtsbefugnisse zu; Art. 55 und Art. 60 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV, SHR 101.000]). d) Da es vorliegend aber in materieller Hinsicht um die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht geht, sind die besonderen Regeln der Bundesaufsicht zu beachten. So kam bereits gemäss dem seit 1969 geltenden früheren Art. 103 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; AS 1969, S. 767 ff.) dem in der Sache zuständigen Departement (oder aufgrund einer Delegation der zuständigen Dienstabteilung der Bundesverwaltung) die Befugnis zu, kantonale Entscheide im Bereich des Bundesverwaltungsrechts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Diese Befugnis bestand allerdings – von Sondervorschriften abgesehen – nur für die Anfechtung von Entscheiden der letzten kantonalen Instanz, also nicht bereits der Vorinstanzen des kantonalen Verwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 80 f., S. 427 f.). Diese als unbefriedigend empfundene Situation wurde jedoch durch das neue, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) korrigiert. Die zuständige Bundesbehörde, welche zur Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG), kann nun auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragt (Art. 111 Abs. 2 BGG [sogenannte integrale Behördenbeschwerde] und dazu Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern -- 3 of 4 -2007 4 2007, Art. 111 N. 10 ff., S. 472 f., und Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 111 N. 3, S. 207 [eine Pflicht zur Eröffnung besteht jedoch grundsätzlich nur für letztinstanzliche kantonale Entscheide; vgl. Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2006, SR 173.110.47]). Im vorliegenden Fall hätte somit das Bundesamt für Strassen (ASTRA) als für den Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung beschwerdeberechtigte Bundesbehörde (Art. 10 Abs. 4 der Organisationsverordnung für das UVEK) vom 6. Dezember 1999 [SR 172.217.1], Fassung vom 8. November 2006) – allenfalls aufgrund eines Hinweises der kantonalen Fachbehörde, welche trotz Einbettung in die Hierarchie der kantonalen Verwaltung zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes berechtigt und verpflichtet ist – in Anwendung von Art. 111 Abs. 2 BGG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erheben können (vgl. zur Problematik der fehlenden Mitteilungspflicht für unterinstanzliche kantonale Entscheide im Hinblick auf das integrale Beschwerderecht der zuständigen Bundesbehörde auch Theo Loretan in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2002, Art. 56 Rz. 16 ff., S. 5 f.). Somit kann jedenfalls nicht gesagt werden, ein allenfalls zu Unrecht zugunsten eines Rekurrenten ausgefallener Regierungsratsentscheid könne nicht korrigiert werden. Es besteht daher heute insbesondere im Bereich des Bundesverwaltungsrechts kein Anlass, durch ausdehnende Auslegung oder Lückenfüllung eine besondere Behördenbeschwerde zugunsten einer kantonalen Fachbehörde zu ermöglichen. Offengelassen werden kann hierbei, ob dies aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen und Materialien überhaupt möglich wäre bzw. ob nicht der Gesetzgeber solche Interorgan-Streitigkeiten innerhalb eines Gemeinwesens in der Verwaltungsrechtspflege bewusst habe ausschliessen wollen, wofür zahlreiche Hinweise bestehen (vgl. dazu Marti, S. 186 bei Anm. 123, mit Hinweisen). e) Auf die vorliegende Beschwerde des kantonalen Verkehrsstrafamts ist daher nicht einzutreten, weshalb der angefochtene Rekursentscheid nicht materiell überprüft werden kann.

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