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Entscheid

Nr. 60/2007/43

Art. 60d EG ZGB; Art. 379 Abs. 1, Art. 381 und Art. 388 Abs. 2 ZGB; Art. 12 KRK.

31. August 2007Deutsch5 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Teilband, Art. 380/381 N. 79, 83 f., S. 726 f.; ZVW 1/1997 Nr. 2, S. 26; BGE 107 Ia 345 E. 3). Art. 381 ZGB gelangt bei der erstmaligen Ernennung des Vormundes wie auch bei jeder späteren Wahl zur Anwendung (Schnyder/Murer, Art. 380/381 N. 77, S. 725). Der Anhörungsanspruch der Kinder ist im Übrigen ein staatsvertraglich gewährleistetes Grundrecht (Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [U-NO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]). Nach Art. 388 Abs. 2 ZGB kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl des Vormundes als gesetzwidrig anfechten. Gesetzwidrigkeit liegt u.a. vor, wenn die Vormundschaftsbehörde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss oder willkürlich ausgeübt hat, wenn sie einen absolut ungeeigneten Vormund gewählt hat oder wenn sie das rechtliche Gehör des Mündels und dessen Eltern nicht gewahrt hat (Schnyder/Murer, Art. 388 N. 46 ff., S. 831 f.). Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde war B. 16 Jahre und C. 12 Jahre alt. Ihr Alter sprach somit von vornherein nicht gegen eine Anhörung. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise, dass ihnen in dieser Hinsicht aus anderen Gründen die Urteilsfähigkeit abgehen könnte. Sie wären daher vor Bestellung der Vormundin über ihre Meinung zu befragen gewesen.... Somit erweist sich aber das von der Vormundschaftsbehörde durchgeführte Verfahren als gesetzwidrig. Angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amts wegen im Verwaltungsgerichtsverfahren, der eingeschränkten Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin und des Umstands, dass es bei der Ernennung des Vor-- 2 of 3 -2007 3 munds für B. und C. um die Wahrung von Kindesinteressen geht, ist es vorliegend geradezu geboten, unabhängig vom Rügeprinzip offensichtliche Rechtsfehler von Amts wegen zu berücksichtigen (zur Rechtsanwendung von Amts wegen: Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 220, 225 und 259; zur Bedeutung der Kindesanhörung von Amts wegen im Scheidungsrecht: BGE 131 III 553 ff., insbesondere 554 E. 1.1; zur Ausnahme vom Rügeprinzip: Marti, S. 216 f., und Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vor §§ 19–28, N. 73, S. 318). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen. Da vorliegend nach Anhörung von B. und C. ein ausgesprochener Ermessensentscheid zu treffen ist, erscheint es unter dem Aspekt, dass A. der Instanzenzug erhalten bleiben soll, angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 EG ZGB).

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