Nr. 60/2008/48A
Art. 22 RPG; Art. 6 und Art. 7 NHG/Bund; Art. 2 VISOS; Art. 35 BauG; Art. 7 NHG/SH
12. Februar 2010Deutsch16 min
Source sh.ch
2010 1 Veröffentlichung im Amtsbericht. Art. 22 RPG; Art. 6 und Art. 7 NHG/Bund; Art. 2 VISOS; Art. 35 BauG; Art. 7 NHG/SH. Bau von Mobilfunkanlagen in Bauzonen; Einordnungsgebot; Ortsbildschutz bei einem Schutzobjekt von nationaler Bedeutung (OGE 60/2008/48 vom 12. Februar 2010) Mobilfunkanlagen in Bauzonen sind grundsätzlich zonenkonform; eine Standortsteuerung oder Interessenabwägung innerhalb der Bauzonen ist nur aufgrund von ausdrücklichen, im Kanton Schaffhausen bis anhin fehlenden gesetzlichen Bestimmungen möglich (E. 2b). Aufgrund der allgemeinen Einordnungsvorschrift (Art. 35 Abs. 1 BauG) kann in der Regel eine Mobilfunkantenne auch in der Wohnzone nicht abgelehnt werden (E. 2c). Der Ortsbildschutz der Gemeinde Thayngen (schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung) ergibt sich aus dem ISOS; aus den kantonalen und kommunalen Umsetzungsbestimmungen kann kein weitergehender Schutz abgeleitet werden. Das schützenswerte Ortsbild wird durch die geplante Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt, zumal keine Schutzziele tangiert werden; aus diesem Grund ist auch eine Stellungnahme der ENHK oder der KNHK nicht erforderlich (E. 2d). Eine Mobilfunkanbieterin plant die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses an der Münchbrunnenstrasse in Thayngen. Der Gemeinderat Thayngen lehnte eine Baubewilligung ab. Auf Rekurs der Anbieterin wies der Regierungsrat die Gemeinde an, die Baubewilligung unter gewissen Auflagen zu erteilen. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde Thayngen gegen diesen Rekursentscheid wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 2.– a) aa) Der Gemeinderat Thayngen hat die Baubewilligung für die geplante Mobilfunkanlage mit der Begründung verweigert, das Baugesuch sei zwar grundsätzlich zonenkonform und es bestehe daher grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung, wenn die übrigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die umweltrechtlichen Vorschriften, eingehalten -- 1 of 9 -2010 2 würden. Im vorliegenden Fall ergebe eine Beurteilung der örtlichen Verhältnisse aber kein positives Ergebnis. Es seien zwei relativ problemlose andere Antennenstandorte in der Gemeinde vorhanden, welche einen flächendeckenden Mobilfunkempfang ebenfalls ermöglichen würden. Der Gemeinderat sei daher nicht bereit, eine Baubewilligung für den vorgesehenen Standort zu erteilen, nachdem sich insbesondere die Anwohner in diesem Gebiet gestört und verunsichert fühlten. bb) Der Regierungsrat hat demgegenüber in seinem Rekursentscheid festgehalten, die umweltrechtlichen Vorschriften (insbesondere die Vorschriften der NISV1) seien – nachdem als Auflage noch unabhängige Abnahmemessungen vorgesehen würden – bei der geplanten Anlage unbestrittenerweise eingehalten. Die Anlage sei sodann nach der Rechtsprechung in einer Wohnzone ohne weiteres zonenkonform. Weder das kantonale noch das kommunale Recht sehe in Bauzonen eine Pflicht zur Evaluation von Alternativstandorten oder zur Koordination der Antennenstandorte vor, weshalb die Gemeinde nichts daraus ableiten könne, dass Alternativstandorte möglich wären. Zu beachten sei jedoch, dass Thayngen aufgrund des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzrechts ein im ISOS2 verzeichnetes Ortsbild von nationaler Bedeutung bilde, was bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen sei. Gemäss dem Bericht der kantonalen Denkmalpflege vom 17. April 2008 könne eine erhebliche Beeinträchtigung des Thaynger Ortsbilds aber ausgeschlossen werden. Der vorgesehene Standort sei vom sensiblen Ortskern und den bedeutungsvollen Siedlungszonen (altes Dorf und bäuerliche Erweiterung) so weit entfernt, dass er diese im engeren Sinne in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen könne. Bei der Realisierung der Mobilfunkanlage sei jedoch auf eine geeignete, möglichst zurückhaltende und der Umgebung angepasste Farbgebung zu achten. Der Regierungsrat hielt fest, aufgrund dieser Beurteilung bestehe – abgesehen von einer Auflage betreffend die Farbgebung – kein Ermessensspielraum, zumal ähnlich wie bei Telefonmasten, Stromübertragungsleitungen und ähnlichen technischen Anlagen nicht aus Gründen einer besseren Einpassung eine Höhenbeschränkung verlangt werden könne. Die Baubewilligung könne daher für die geplante Mobilfunkanlage nicht verweigert werden. b) Wie der Regierungsrat zutreffend dargetan hat, sind Mobilfunkanlagen in Bauzonen und damit auch in reinen Wohnzonen ohne weiteres zonenkonform. Sofern die bestehenden bau- und umweltrechtlichen Vor-
Erwägungen
1.
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710).
2.
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung.
-- 2 of 9 --
2010.
3 schriften eingehalten sind, besteht somit ein Anspruch auf Baubewilligung.3 Eine Interessenabwägung, wie sie bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen stets erforderlich ist, kann nicht durchgeführt werden. Dementsprechend besteht für die Bauherrschaft keine Pflicht, eine Standortevaluation vorzunehmen oder die geplante Anlage mit andern Antennenstandorten zu koordinieren bzw. zusammenzulegen. Entsprechende Ausführungen im Bauverweigerungsentscheid der Beschwerdeführerin bzw. in der vorliegenden Beschwerdebegründung sind daher unbehelflich; es ist daher auch irrelevant, ob eine Mitbenutzung einer anderen Antennenanlage möglich wäre oder nicht. Es ist zwar richtig, dass nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Einschränkungen für den Bau von Mobilfunkanlagen auch in Bauzonen eingeführt werden können, doch bedarf dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im kantonalen oder kommunalen Recht.4 Nichts anderes lässt sich auch aus der von der Beschwerdeführerin erwähnten Vollzugshilfe5 ableiten. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Standortsteuerung innerhalb der Bauzonen besteht bisher aber weder im Recht des Kantons Schaffhausen noch im kommunalen Recht der Gemeinde Thayngen. Sie soll vielmehr erst mit einer nun vor dem Kantonsrat hängigen Revision des Baugesetzes6 geschaffen werden.7 So sollen in reinen Wohnzonen Mobilfunkanlagen nur bewilligungsfähig sein, wenn kein Standort in einer anderen Zone möglich ist.8 Ferner soll im Baugesetz neu statuiert werden, dass die Gemeinden im Zonenplan Gebiete ausscheiden können, in welchen Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig bzw. nicht zulässig sind (Positiv- oder Negativplanung) oder nur der Quartierversorgung dienen dürfen.9
3.
Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700).
4.
Vgl. dazu Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich, 2. A., Zürich/ Basel/Genf 2008, S. 94 ff., insbesondere S. 96 ff., und S. 107 ff., mit Hinweisen (auch auf den von den Parteien erwähnten BGE 133 II 321 ff., aus dem sich nichts anderes ergibt).
5.
Baudepartement des Kantons Schaffhausen (Hrsg.), Vollzugshilfe für Baubewilligungsbehörden, Das Baubewilligungsverfahren im Kanton Schaffhausen, Schaffhausen, 14. Mai 2008, Anhang 4, S. 51 ff., insbesondere lit. C und D, S. 52 f.
6.
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100).
7.
Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen an den Kantonsrat betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Schaffhausen vom 8. Dezember 2009 (Amtsdruckschrift 09-82).
8.
Vorgeschlagener Art. 47a BauG (E-BauG) und dazu die Erläuterungen in der erwähnten Vorlage, S. 8, 22.
9.
Art. 10a E-BauG und dazu die Erläuterungen in der erwähnten Vorlage, S. 8, 13 f.
-- 3 of 9 --
2010.
4 c) Von entsprechenden, vorliegend nicht oder noch nicht anwendbaren Rechtsgrundlagen zur planerischen Standortsteuerung bei Mobilfunkanlagen zu unterscheiden sind die erstmals vom Regierungsrat ins Spiel gebrachten Vorschriften zum Natur- und Heimatschutz und zur gestalterischen Einordnung von Bauten und Anlagen (sogenannte Ästhetikvorschriften), auf welche sich die Beschwerdeführerin nun im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vor allem beruft. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass in der fraglichen Wohnzone W50 der Gemeinde Thayngen grundsätzlich keine besonderen Ästhetikvorschriften bestehen. Es gilt vielmehr grundsätzlich die allgemeine Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 BauG, wonach Bauten und Anlagen für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten und zu unterhalten sind, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die von der Beschwerdeführerin angeführten besondere Gestaltungsvorschriften der Art. 11, 12 und 14 BNO10 gelten – wie die Beschwerdeführerin selber anerkennt – grundsätzlich nur für die Kernzonen.11 Wohl können auch in übrigen Bauzonen Auflagen zur Gestaltung gemacht werden12, doch bedürfen diese einer besonderen Begründung und können nicht dazu dienen, zonen- und baurechtskonforme technische Anlagen auszuschliessen, deren Gestaltung weitgehend durch deren technische Funktion bestimmt ist. So kann die allgemeine Ästhetikklausel bei Mobilfunkanlagen nur in Ausnahmefällen (z.B. sehr hoher Antennenmast in einer Wohnzone) zu einer Bauverweigerung führen.13 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, zumal der vorgesehene Standort sich auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses befindet und dieses um lediglich 1,36 Meter überragt. Der schlanke Metallstab fällt gemäss der nicht ausdrücklich bestrittenen Feststellung der Vorinstanz optisch nur wenig ins Gewicht; der umstrittene Baukörper ist daher – wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat – aufgrund seines im Vergleich mit Wohnhäusern gänzlich anderen Erscheinungsbildes und mit seiner erkennbaren Bestimmung zu einem technischen Zweck nicht geeignet, das Quartier ästhetisch unzulässig zu beeinträchtigen. Aus den ebenfalls angerufenen Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 83 ff. BNO kann nichts anderes abgeleitet werden, zumal sie lediglich die allgemeinen Einordnungsvorschriften konkretisieren14 bzw. auf den nachfolgend behandelten Ortsbildschutz hinweisen.15
10.
Bau- und Nutzungsordnung der Einwohnergemeinde Thayngen vom 6. April 2006 (BNO).
11.
Vgl. Gliederungstitel vor Art. 11 BNO.
12.
Art. 32 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BNO.
13.
Vgl. dazu auch Wittwer, S. 95 f. mit Hinweisen.
14.
Art. 83 BNO zu den Dächern.
15.
Art. 84 BNO zu den Antennen.
-- 4 of 9 --
2010.
5 d) aa) Richtig ist, dass die Vereinbarkeit der geplanten Anlage mit dem Ortsbildschutz besonders geprüft werden muss. Dies ergibt sich schon aus der besonderen Einordnungsvorschrift von Art. 35 Abs. 2 BauG, wonach im Bereich empfindlicher Ortsbilder besondere Sorgfalt geboten ist.16 Es ist unbestritten, dass die Gemeinde Thayngen aufgrund des ISOS als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung gilt. In der vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Art. 2 VISOS17 herausgegebenen Publikation "Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton Schaffhausen" (ISOS-SH), Bern 1986, wird das Ortsbild wie folgt bewertet: Drittgrösster Industrieort des Kantons, im Verlauf der letzten hundert Jahre aus einem grossen Wein- und Ackerbauerndorf mit historischer Bedeutung als Umschlagplatz nahe der Grenze entstanden. Gewisse Lagequalität durch die landschaftlich reizvolle Situierung des alten Kirchdorfes auf einer Hangterrasse unterhalb eines sanften, rebenbewachsenen Hügelzugs. Teilweise kleinstädtische Silhouettenwirkung dank kompakter Bebauung entlang der Hangkante. Besondere räumliche Qualitäten wegen der zahlreichen geschlossenen und ausserordentlich intakten Gassenräume, insbesondere in den ehemals bäuerlichen Ortsbildteilen; prachtvoller Dorfplatz. Das eigentliche Ortsschutzgebiet beschränkt sich auf die Ortsteile "Altes Dorf", "Dorfkern um Kirchplatz", "Bäuerliche Erweiterung", "Mühlebezirk", "Bebauung entlang Dorfstrasse" und "Wohnquartier 'Im Gatter'", wozu die fragliche Wohnzone W50 nicht gehört. Gemäss den Hinweisen zu den wichtigsten Ortsbildteilen sind von den Umgebungen vor allem der "Kirchhang" (Umgebungszone I) und die "freien Innenräume" (Umgebungszone II) für das Ortsbild von entscheidender Bedeutung, da sie den Blick auf die alten Siedlungsräume freigeben und ein einfaches Ablesen der Siedlungsstruktur erlauben. Als charakteristischer Hintergrund eines ehemaligen Weinbauerndorfes sei zudem der Rebberg (Objekt 0.0.23) unbedingt schützenswert. Während die unverbaute Ebene (Umgebungs-Richtung IV) dem Dorf zumindest in der Ansicht von Osten und Süden her einen ländlichen Charakter sichere, verliehen die übrigen, meist dicht überbauten Umgebungen mit ihren grossen Fabrikanlagen und ihren ausgedehnten neuen Wohnquartieren Thayngen das Bild eines modernen Industrieorts.18 Für die Umgebung des geplanten Anten-
16.
Vgl. überdies auch den erwähnten Art. 84 BNO.
17.
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (VISOS, SR 451.12).
18.
Vgl. ISOS-SH, S. 241 ff., insbesondere Grund-Plan der Gemeinde Thayngen, Liste der inventarisierten Ortsbildteile (L-Blatt), Bewertung des Ortsbildes im regionalen Vergleich und "Die wichtigsten Ortsbildteile".
-- 5 of 9 --
2010.
6 nenstandorts an der Münchbrunnenstrasse bestehen keine ISOS-Schutzziele; insbesondere wird nirgends festgehalten, dass der Anblick des Dorfes im Bereich des Antennenstandorts besonders wichtig oder attraktiv sei, und dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. bb) Da die Bewilligung von Mobilfunkanlagen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Erfüllung einer Bundesaufgabe bildet, sind die bundesrechtlichen Schutzgrundlagen im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar und definieren den Schutzmassstab für das entsprechende Ortsbild, worauf der Regierungsrat im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht hingewiesen hat.19 Selbst wenn zusätzlich kantonale und kommunale Vorschriften angewandt werden könnten bzw. müssten, würde sich aber für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts ableiten lassen, zumal diese Vorschriften20 nicht strenger oder präziser sind als die bundesrechtlichen. Dies gilt insbesondere für Art. 55 BNO, welcher lediglich festhält, die Kernzone von Thayngen sowie die Ortsbildschutzzone von Barzheim, nicht also die vorliegende, von diesem Gebiet deutlich abgesetzte Wohnzone W50, würden als Ensemble-Schutzzonen i.S.v. Art. 7 NHG/SH21 gelten, in welchen Bauten und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten sind und bei Baugesuchen Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege einzuholen sind. Damit wird offensichtlich lediglich der für den kantonalen Aufgabenbereich nicht unmittelbar anwendbare ISOS-Schutz auch für die kantonale Aufgabenerfüllung umgesetzt, ohne dass Grad und Ausmass des Schutzes (bestehende Schutzziele; Schutzobjekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung) ausdrücklich präzisiert werden.22 Mangels anderer Hinweise in den massgebenden Rechtstexten ist daher im Sinne des Gesamtzusammenhangs der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Ortsbildschutz davon auszugehen, dass durch die erwähnten kantonalen und kommunalen Vorschriften der vorgesehene Bundesschutz auch für den kantonalen Aufgabenbereich massgebend sein soll. Jedenfalls bestehen keine Hinweise, dass für den kantonalen Aufgabenbereich ein strengerer Schutz als für die Erfüllung von Bun-
19.
Vgl. dazu das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG/ Bund, SR 451), insbesondere Art. 2 ff., und für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen Wittwer, S. 124 ff., insbesondere S. 132 f. mit Hinweis auf BGE 131 II 545 ff. (Bronschhofen).
20.
Vgl. insbesondere Art. 35 Abs. 2 BauG sowie Art. 55 und Art. 84 BNO.
21.
Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100).
22.
Vgl. zur erforderlichen Umsetzung des ISOS in den Kantonen Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 656, S. 188, Rz. 569 f., S. 190, und Arnold Marti, Bundesinventare – eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzrechts, URP 2005, S. 619 ff., insbesondere S. 634 ff.
-- 6 of 9 --
2010.
7 desaufgaben erreicht werden sollte, und es wird solches auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan oder auch nur behauptet.23 cc) Als Schutzmassstab gilt somit insbesondere im vorliegenden Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes jedenfalls Art. 6 NHG/Bund, wonach die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dartut, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessener Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.24 Eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bzw. der Inventarzielsetzungen darf nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.25 Soweit bezüglich eines Schutzobjekts ein Schutzziel tangiert wird und es sich nicht nur um einen geringfügigen Eingriff handelt, liegt eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung des Objekts vor, welche nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 NHG/Bund zulässig ist; auch ein geringfügiger Eingriff ist sodann nur zulässig, wenn hiefür ein überwiegendes Interesse geltend gemacht werden kann.26 Überdies besteht bei Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts eine Pflicht zur Begutachtung durch die zuständige eidgenössische Fachkommission (Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK] bzw. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege [EKD]), wobei bei kantonaler Bewilligungszuständigkeit die zuständige Baubewilligungsbehörde auf Antrag der kantonalen Fachstelle erstinstanzlich über die Begutachtungspflicht entscheidet.27 dd) Im vorliegenden Fall ist der Regierungsrat gestützt auf eine Beurteilung durch die kantonale Denkmalpflege zum Schluss gelangt, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbilds von Thayngen zu befürchten ist, weshalb er auf den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beantragten Beizug der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) und der ENHK verzichtet hat. Dies ist unter der erwähnten Voraussetzung (keine Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung) zulässig und richtig, zumal aufgrund der erwähnten Regelung28 die zuständige Baubewilligungsbehörde über die Pflicht zur Begutachtung durch die ENHK oder die
23.
Vgl. zur ähnlichen Rechtslage für die ISOS-Schutzgebiete der Stadt Schaffhausen auch OGE 60/2004/12 vom 29. April 2005, E. 3b, Amtsbericht 2005, S. 91.
24.
Art. 6 Abs. 1 NHG/Bund.
25.
Art. 6 Abs. 2 NHG/Bund.
26.
Vgl. Rausch/Marti/Griffel, Rz. 552 ff., insbesondere Rz. 554, S. 183 ff.
27.
Art. 7 NHG/Bund; vgl. dazu auch Rausch/Marti/Griffel, Rz. 553, S. 183.
28.
Art. 7 Abs. 1 NHG/Bund.
-- 7 of 9 --
2010.
8 EKD aufgrund eines Antrages der kantonalen Fachstelle, welche im Bereich des Ortsbildschutzes unbestrittenerweise die kantonale Denkmalpflege als Teil des Planungs- und Naturschutzamts ist29, entscheidet, und eine Begutachtung nur bei Gefahr einer "erheblichen Beeinträchtigung" des Schutzobjekts erforderlich ist.30 Unter diesen Umständen aber besteht auch keine Pflicht zum Beizug der KNHK, zumal diese primär – anstelle der ENHK – bei Schutzobjekten, welche lediglich in kantonalen Inventaren aufgeführt sind, beizuziehen ist31 und dadurch wohl nicht der mit der Revision von Art. 7 NHG/Bund angestrebte Rationalisierungseffekt bei Schutzobjekten von nationaler Bedeutung wieder beseitigt werden soll.32 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zwar, dass sie zur Fachbeurteilung der kantonalen Denkmalpflege im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe Stellung nehmen können, doch ist der erwähnte Bericht der Beschwerdeführerin umgehend und mehrere Monate vor der Ausfällung des Rekursentscheids zugestellt worden, weshalb die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, sich zu Handen der Rekursinstanz zu äussern, wenn sie dies für notwendig befunden hätte.33 ee) Im Übrigen tut die Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern die im Lichte der bestehenden Schutzziele überzeugend begründete Fachstellungnahme der kantonalen Denkmalpflege nicht zutreffen soll, wonach mit der Errichtung der geplanten Anlage keine bzw. keine erhebliche Beeinträchtigung des schutzwürdigen Ortsbildes von Thayngen verbunden ist. Vermag die geplante Mobilfunkanlage gemäss der erwähnten Fachbeurteilung den sensiblen Ortskern und die bedeutungsvollen Siedlungszonen (altes Dorf und bäuerliche Erweiterung) aufgrund der grossen Distanz nicht zu beeinträchtigen und bestehen für die fragliche Umgebung keine ISOS-Schutzziele, so kann eine Beeinträchtigung des schutzwürdigen Ortsbildes von Thayngen ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden. Wie bereits erwähnt, ist insbesondere auch der Dorfanblick im Bereich des Antennenstandorts nicht besonders wichtig oder attraktiv, was allenfalls Einschränkungen für technische Anlagen zur Folge haben könnte.34 Die Auflage betreffend Farbgebung muss unter diesen Um-
29.
Vgl. dazu § 3 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1986 (Organisationsverordnung, SHR 172.101).
30.
Insoweit ist dieses Kriterium entgegen der in der Beschwerdebegründung geäusserten Auffassung richtig und gesetzlich vorgesehen.
31.
Vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH.
32.
Vgl. dazu die Hinweise bei Rausch/Marti/Griffel, Rz. 553, S. 183.
33.
Vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens bzw. der Annahme eines Verzichts auf eine weitere Stellungnahme BGE 133 I 98 ff.
34.
Vgl. dazu oben E. 2d aa; anders war die Situation im Fall des Bundesgerichtsurteils Nr.1P.235/2005 vom 7. September 2005, publiziert in ZBl 2006, S. 555 ff. mit Anmerkun-
-- 8 of 9 --
2010.
9 ständen genügen. Der gemäss Art. 6 NHG/Bund bestehende Schutz für das Ortsbild von Thayngen (Pflicht zu ungeschmälerter Erhaltung, soweit nicht gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen) wird damit durch die geplante Anlage offensichtlich nicht verletzt. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Mobilfunkanlage zonenkonform ist und weder bau-, noch umweltrechtliche Vorschriften verletzt. Insbesondere wird auch der sich im vorliegenden Fall aus dem Bundesrecht ergebende Schutz des Ortsbilds von Thayngen nicht beeinträchtigt. Unter diesen Umständen aber hätte der Gemeinderat Thayngen die nachgefragte Baubewilligung nicht verweigern dürfen; insbesondere stand ihm kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewilligungserteilung zu. Der Regierungsrat hat daher weder Recht verletzt noch sein Ermessen überschritten, indem er die Beschwerdeführerin angewiesen hat, die Baubewilligung mit gewissen Auflagen zu erteilen; vielmehr hat er damit zu Recht dem Anspruch der Baugesuchstellerin auf Bewilligungserteilung zum Durchbruch verholfen. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. gen (besonders attraktive Stadtansicht Mellingen würde durch die geplanten, zu grossen landwirtschaftlichen Silobauten gestört).
-- 9 of 9 --