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Entscheid

Nr. 60/2008/6

Art. 10 Abs. 1 lit. d und Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 22 Abs. 1 und Abs. 3 SHG.

5. Dezember 2008Deutsch9 min

Source sh.ch

Erwägungen

119.

Ib 88 E. 2e, in welchem Entscheid das Bundesgericht das Einkommen auch mit dem – geringeren – betreibungsrechtlichen Existenzminimum verglich; vgl. auch BGE 2P.101/2006 vom 16. Mai 2006, E. 2.2.6, und BGE 2A.397/2001 vom 17. Januar 2002, E. 3 und 4, in welchen Entscheiden die Beschwerden bereits aus anderem Grund gutzuheissen waren und deshalb eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Berechnungsmodell nach den SKOS-Richtlinien überflüssig wurde). Das (damalige) Bundesamt für Ausländerfragen verwies für die Beurteilung der finanziellen Situation auf die SKOS-Richtlinien (Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], Ziff. 642.3; vgl. auch Ziff. 6.4.2.3 zu den neuen AuG-Weisungen [www.bfm.admin.ch/etc/madialib/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/familiennachzug.Par.0001.File.tmp/Familiennachzug-d.pdf]). Dagegen erwog das Verwaltungsgericht St. Gallen in seinen Entscheiden Nr. B 2007/73 vom 4. Juli 2007 und Nr. B 2007/79 vom 19. September 2007, dass schon relativ kleine Schwankungen des Einkommens oder der Auslagen zur Folge hätten, dass der Unterhalt der Familie nicht mehr bestritten werden könnte; es sei daher zulässig, den Lebensunterhalt mit höheren Ansätzen zu bemessen, als sie in den SKOS-Richtlinien festgelegt seien, und es erweise sich als zulässig, den finanziellen Bedarf nach den VOF-Richtlinien zu berechnen (Entscheide abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Weitere publizierte Entscheide kantonaler Behörden zu dieser Frage sind nicht bekannt. Im Kanton Schaffhausen hat gemäss Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 21. November 1994 (Sozialhilfegesetz, SHG, SHR 850.100) Anspruch auf materielle Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Aufgrund der Delegation in Art. 22 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes hat das Departement des Innern Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe erlassen, welche es seit einigen Jahren periodisch anpasst. Weil vorliegend zu prüfen ist, ob konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG besteht, liegt es nahe, dem Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ihr soziales, das heisst nach den Schaffhauser Richtlinien berechnetes Existenzminimum gegenüberzustellen, denn davon hängt ab, ob sie – im Fall eines Nachzugs – Anspruch auf Sozialhilfe haben könnten. Diese Schaffhauser Richtlinien lehnen sich jedoch seit 2005 an die ebenfalls in diesem Jahr überarbeiteten SKOS-Richtlinien an und sehen exakt die gleichen und seit 2005 unveränderten Pauschalbeträge für den Grundbedarf vor (Fr. 1'786.– im Fall eines Haushalts mit drei Personen). Solange die Schaffhauser Richtlinien und -- 3 of 5 -2008 4 die SKOS-Richtlinien im Wesentlichen übereinstimmen, kann also gleichermassen – und in Übereinstimmung mit der Ansicht des Bundesamts für Migration – auch auf letztere, die SKOS-Richtlinien, abgestellt werden, um das hier interessierende Existenzminimum zu bestimmen. Dieses Vorgehen lässt immerhin Rückschlüsse darüber zu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mindestens kurzfristig – nämlich unmittelbar nach dem Familiennachzug – Ansprüche auf Sozialhilfe haben könnten. Allerdings sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung zu beachten. Es kann also nicht schematisch auf eine konkrete Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit geschlossen werden, wenn das soziale Existenzminimum das Einkommen schon nur minimal übersteigt. Umgekehrt ist eine solche Gefahr durchaus in Fällen denkbar, in welchen das Einkommen das soziale Existenzminimum gerade zu decken vermag. Dagegen ist nicht zu sehen, weshalb die Frage, ob jemand die Gefahr drohen könnte, von der Sozialhilfe abhängig zu werden, nicht nach den sozialhilferechtlichen Grundlagen, sondern nach den VOF-Richtlinien beantwortet werden sollte. Die VOF-Richtlinien mögen sich zwar nach denjenigen der SKOS richten. Gerade bei der Bemessung des Grundbetrags aber weichen jene von diesen erheblich ab. Für einen Haushalt mit drei Personen gehen sie in der Ausgabe, welche der Regierungsrat und das Ausländeramt herangezogen haben, von einem Grundbedarf von Fr. 1'827.– aus. Zudem rechnen sie einen sogenannten Ergänzungsbedarf für den Lebensbedarf ein (Fr. 591.– für drei Personen) – dies wohl in Anlehnung an die erste Ausgabe der SKOS-Richtlinien aus dem Jahr 1997. Die neuen SKOS-Richtlinien sehen einen solchen Zuschlag jedoch nicht mehr vor. Auch die seit 2005 erlassenen Schaffhauser Richtlinien zur Bemessung der Sozialhilfe haben einen solchen Zuschlag aufgegeben. Allein der nach den VOF-Richtlinien berechnete Grundbedarf (einschliesslich des Ergänzungsbedarfs) liegt somit bei einem aus drei Personen bestehenden Haushalt bereits um Fr. 632.– über demjenigen der SKOS-Richtlinien in Höhe von Fr. 1'786.–. Diese Differenz erscheint erheblich, und sie wäre noch etwas höher, würden die Ansätze der aktuellen VOF-Richtlinien verwendet. Zwar können bei einer Familie, deren Einkommen gerade das soziale Existenzminimum deckt, tatsächlich bereits kleine Schwankungen des Einkommens oder der Auslagen zur Folge haben, dass der Unterhalt der Familie nicht mehr bestritten werden könnte. Dies rechtfertigt jedoch nicht, den Lebensunterhalt mit erheblich höheren Ansätzen zu berechnen, da eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden und minimalen Fürsorgeabhängigkeit noch nicht genügt, um den Familiennachzug gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ANAG zu verweigern (vgl. BGE 119 Ib 88 E. 2e, in welchem das Einkommen zwar gerade noch das [tiefere] betreibungsrechtliche, nicht mehr jedoch das fürsorgerische Existenzminimum zu decken ver-- 4 of 5 -2008 5 mochte, und es das Bundesgericht trotz der angespannten finanziellen Lage als zweifelhaft bezeichnete, ob die Betroffenen fortgesetzt und in erheblichem Mass der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen würden). Anders zu entscheiden und also auf die VOF-Richtlinien abzustellen hiesse, dass der Familiennachzug in Fällen verweigert würde, wo der Ausländer zwar fremdenpolizeilich als von Fürsorgeabhängigkeit bedroht, sozialhilferechtlich aber noch längst nicht anspruchsberechtigt erscheint. Schliesslich lohnt sich ein Blick darauf, wie der Lebensbedarf unter Herrschaft des neuen Ausländergesetzes zu berechnen wäre, käme es vorliegend zur Anwendung. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel sollen nach der bundesrätlichen Botschaft die SKOS-Richtlinien massgebend bleiben (BBl 2002 III 3793). Zwar wurde in der parlamentarischen Beratung ein Antrag abgelehnt, gemäss welchem – als Nebenpunkt – die Massgeblichkeit der SKOS-Richtlinien ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen sei (Amtliches Bulletin des Nationalrats 2004, S. 751 f. [Kurt Wasserfallen]). Über diesen Antrag beriet der Nationalrat kaum; im einzigen Votum dazu wies die Kommissionssprecherin darauf hin, dass der Antrag der Kommission so nicht vorgelegen hätte; sie schloss deshalb auf Abweisung des Antrags, erklärte aber explizit, dass die Kommission am bisherigen Sozialhilfekonzept festhalten wolle (S. 756 [Doris Leuthard]). Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien unter dem neuen Recht nicht in Frage stellen wollte. Auch dieser Hinweis auf die parlamentarischen Beratungen zum neuen Ausländergesetz spricht dafür, auch im vorliegenden altrechtlichen Fall das Existenzminimum aufgrund der SKOS-Richtlinien zu bemessen.

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