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Entscheid

Nr. 60/2009/10A

Art. 18 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VRG

14. August 2009Deutsch5 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200).

2.

Vgl. dazu auch OGE Nr. 60/2007/10 vom 8. Juni 2007, E. 1b, Amtsbericht 2007, S. 134.

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2009 2 niger klar formulierten neueren Bestimmung von § 21 lit. b des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG ZH; Fassung vom 8. Juni 1997)3 steht damit fest, dass die Gemeinden sich im Kanton Schaffhausen gegen Verwaltungsakte zur Wehr setzen können, auch wenn sie nicht private, sondern öffentliche Interessen verfolgen. Nicht erforderlich ist nach dem klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung auch, dass sie im betreffenden Bereich über Autonomie oder eine erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie eigene öffentliche Interessen geltend machen können. Dies aber ist auch bei der Anwendung von kantonalem Recht gegeben, jedenfalls soweit ihnen eigene Entscheidungsbefugnisse zukommen und sie geltend machen, der oberinstanzliche Entscheid beeinträchtige sie in ihrer Aufgabenerfüllung, wie dies vorliegend der Fall ist.4 Eine besondere Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden i.S. von Art. 18 Abs. 2 VRG dürfte somit lediglich dann fehlen, wenn eine Gemeinde im betroffenen Bereich keine eigene Entscheidungsbefugnisse hat und auch keine eigenständigen kommunalen Interessen geltend zu machen vermag oder lediglich zugunsten von Privaten Rechtsmittel erhebt.5 Insoweit sind denn auch die Befürchtungen des Erziehungsrats nicht begründet, eine Gemeinde könne bei entsprechender Auslegung praktisch in jedem Fall Rechtsmittelentscheide anfechten, mit welchen ihre Verfügungen nicht geschützt worden sind. Auf die … Beschwerde ist daher einzutreten. 2.– … 3.– [Aufgrund der Akten bestand keine Abmachung mit dem Klassenlehrer, wonach die Mutter Absenzen des Sohns hätte melden müssen. Es kann ihr auch kein konkretes Verschulden vorgeworfen werden, dass der Sohn am fraglichen Tag im Unterricht gefehlt hat. Zudem wurde ihr rechtliches Gehör vor Erlass der Bussenverfügung nicht gewahrt. Die Bussenverfügung wurde daher aus materiellen und formellen Gründen zu Recht aufgehoben.]

2009 2 niger klar formulierten neueren Bestimmung von § 21 lit. b des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG ZH; Fassung vom 8. Juni 1997)3 steht damit fest, dass die Gemeinden sich im Kanton Schaffhausen gegen Verwaltungsakte zur Wehr setzen können, auch wenn sie nicht private, sondern öffentliche Interessen verfolgen. Nicht erforderlich ist nach dem klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung auch, dass sie im betreffenden Bereich über Autonomie oder eine erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie eigene öffentliche Interessen geltend machen können. Dies aber ist auch bei der Anwendung von kantonalem Recht gegeben, jedenfalls soweit ihnen eigene Entscheidungsbefugnisse zukommen und sie geltend machen, der oberinstanzliche Entscheid beeinträchtige sie in ihrer Aufgabenerfüllung, wie dies vorliegend der Fall ist.4 Eine besondere Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden i.S. von Art. 18 Abs. 2 VRG dürfte somit lediglich dann fehlen, wenn eine Gemeinde im betroffenen Bereich keine eigene Entscheidungsbefugnisse hat und auch keine eigenständigen kommunalen Interessen geltend zu machen vermag oder lediglich zugunsten von Privaten Rechtsmittel erhebt.5 Insoweit sind denn auch die Befürchtungen des Erziehungsrats nicht begründet, eine Gemeinde könne bei entsprechender Auslegung praktisch in jedem Fall Rechtsmittelentscheide anfechten, mit welchen ihre Verfügungen nicht geschützt worden sind. Auf die … Beschwerde ist daher einzutreten. 2.– … 3.– [Aufgrund der Akten bestand keine Abmachung mit dem Klassenlehrer, wonach die Mutter Absenzen des Sohns hätte melden müssen. Es kann ihr auch kein konkretes Verschulden vorgeworfen werden, dass der Sohn am fraglichen Tag im Unterricht gefehlt hat. Zudem wurde ihr rechtliches Gehör vor Erlass der Bussenverfügung nicht gewahrt. Die Bussenverfügung wurde daher aus materiellen und formellen Gründen zu Recht aufgehoben.]

3 Vgl. zum heutigen Stand der Auslegung dieser Bestimmung Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Festschrift für Hans Michael Riemer zum 65. Geburtstag, Bern 2007, S. 3 ff.

4 Auch nach der weniger weitgehenden Formulierung des Zürcher Rechts wird im Übrigen heute die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden bejaht, wenn sie in Interessen oder Aufgaben betroffen sind, die sie wahrzunehmen haben; vgl. dazu Bertschi, S. 7, 13 ff.

5 Vgl. zur relativ weitgefassten, aus dem St. Galler Recht übernommenen Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden in der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege auch Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss Zürich 1986, S. 181 ff., insbesondere S. 184 f., und Alfred Kölz, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde in der Verwaltungsrechtspflege, ZBl 1977, S. 97 ff., S. 100 f., je mit weiteren Hinweisen.

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