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Entscheid

Nr. 60/2009/80A

Art. 49 f. KV; Art. 31 Abs. 2 der Wasserabgabeverordnung der Stadt Schaffhausen; Art. 6 Abs. 3 des Installationsbewilligungsreglements der Stadt Schaffhausen

26. November 2010Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

19844.

habe der Stadtrat gestützt auf Art. 19 Abs. 3 WR als Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Ausführung von Hausinstallationen für Wasser u.a. festgelegt, dass der Bewerber die vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW) aufgestellten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen habe. Voraussetzung für die Erteilung der Installationsbewilligung seien der Nachweis der entsprechenden Fachkundigkeit und die gezielte Vertiefung in das Gas- und Wasserfach gemäss dem Regelwerk des SVGW. Es sei fraglich, ob Art. 19 Abs. 3 WR die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gesetzesdelegation einhalte. Diese Frage könne jedoch offen bleiben.

1.

Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 326, S. 70, mit Hinweisen.

2.

VW 2010, RSS 7200.1

3.

Wasserabgabe-Reglement 1997 der Wasserversorgung der Stadt Schaffhausen vom 17. Februar 1998 (WR).

4.

Reglement, RSS 7100.1.

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2010.

3 a) Der seit 1. Januar 2010 in Kraft stehende Art. 31 Abs. 2 VW 2010 bestimmt, dass ausser den StWS5 nur Installationsfirmen und Personen mit einer Installationsbewilligung für Wasserinstallationen Hausinstallationen erstellen, erweitern, verändern oder unterhalten dürfen. Die Erteilung der Installationsbewilligung richtet sich nach den Richtlinien des SVGW und den einschlägigen Vorschriften der StWS, worunter auch das erwähnte Reglement aus dem Jahr 1984 fällt. Art. 31 Abs. 2 VW 2010 wird durch Art. 6 dieses Reglements konkretisiert. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob Art. 31 Abs. 2 VW 2010 die Grundsätze der Gesetzesdelegation einhält. b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gesetzesdelegation zulässig, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind6: – Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein; – die Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein; – die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken; – die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, müssen in einem Gesetz umschrieben sein. Diese Grundsätze sind heute auch in der Kantonsverfassung verankert.7 c) Die ersten drei Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind vorliegend ohne weiteres erfüllt: Diese ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen8 und stützt sich auf Art. 31 Abs. 2 VW 2010. Die VW 2010 unterstand dem fakultativen Referendum9 und bildet somit auf Gemeindeebene ein Gesetz im formellen Sinn. Sodann beschränkt sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie, nämlich die Erteilung der Bewilligung für die Wasserversorgung betreffende Hausinstallationen. Schliesslich kann jedoch auch die vierte Voraussetzung – die Regelung der Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz – bejaht werden: Art. 31 Abs. 2 VW 2010 sieht zum einen die Bewilligungspflicht an sich ausdrücklich vor. Zum anderen hält Art. 31 Abs. 2 VW 2010 fest, dass sich die Erteilung der Bewilligung unter anderem nach den Richtlinien des SVGW richtet. Bereits aus diesem Hinweis auf die Richtlinien des SVGW, welche besondere fachliche Anforderungen an die Erteilung einer Installationsbewilligung enthalten, ergibt

5.

Städtische Werke Schaffhausen.

6.

BGE 128 I 122 E. 3c.

7.

Art. 49 f. der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000).

8.

Vgl. Art. 49 f. KV.

9.

Art. 58 Abs. 1 VW 2010.

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2010.

4 sich sinngemäss das Erfordernis der besonderen Fachkunde. Somit besteht sowohl für den Grundsatz der Bewilligungspflicht für die Ausführung von Hausinstallationen als auch für die wesentliche Voraussetzung (besondere Fachkunde) für die Erteilung der Bewilligung eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz, welche durch Vorschriften auf Verordnungsebene, wozu das Reglement aus dem Jahr 1984 gehört, näher ausgeführt werden kann. Art. 31 Abs. 2 VW 2010 wird dementsprechend durch Art. 6 des Reglements lediglich noch konkretisiert. Dieses schreibt vor, dass Voraussetzungen für die Erteilung der Installationsbewilligung der Nachweis der entsprechenden Fachkundigkeit und die gezielte Vertiefung in das Gas- und Wasserfach gemäss dem Regelwerk des SVGW bilden. Die wesentlichen Anforderungen werden hierbei in der staatlichen Vorschrift genannt (Nachweis Fachlichkeit, gezielte Vertiefung in das Gas- und Wasserfach). Dabei stellt sich die Frage, ob es zulässig sei, für die näheren Einzelheiten ganz allgemein auf die Richtlinien des SVGW zu verweisen, ohne anzugeben, welche konkreten Richtlinien in welcher Fassung gemeint sind. Es handelt sich somit um eine so genannte dynamische Verweisung auf private Fachnormen. Die Zulässigkeit einer solchen Verweisung ist zum Teil umstritten.10 Immerhin erscheint eine solche Verweisung nach neuerer Auffassung, welche auch in der geltenden Kantonsverfassung ihren Niederschlag gefunden hat, zulässig, wenn die wesentlichen Anforderungen – wie hier gegeben – in den staatlichen Vorschriften genannt werden und nur für die Details auf die jeweils anwendbaren privaten Normen verwiesen wird.11 Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass in der heutigen beruflichen Ausbildung privaten Normen von Gesetzes wegen eine grosse Bedeutung zukommt.12 Die sinngemässe Verweisung auf den jeweils neuesten Stand der entsprechenden Ausbildungsnormen, welche erfahrungsgemäss einem steten Wandel unterworfen sind, hat überdies den Vorteil, dass nur so sichergestellt ist, dass die vorgesehenen Ausbildungen aktuell sind und im jeweiligen Zeitpunkt überhaupt absolviert werden können. Die dynamische Verweisung dient insofern der Wirtschaftsfreiheit und ist keineswegs gegen sie gerichtet.13

10.

Vgl. Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 373 ff., S. 213 ff., mit Hinweisen.

11.

Vgl. auch Art. 51 Abs. 1 KV.

12.

Vgl. für die höhere Berufsbildung insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10).

13.

Vgl. zur heute als bedingt zulässig erachteten dynamischen Verweisung auf private Normen auch Müller, Rz. 376 bei Fn. 746, S. 215, mit Hinweis auf BGE 123 I 127 ff., sowie Arnold Marti, Selbstregulierung anstelle staatlicher Gesetzgebung?, ZBl 2000, S. 561 ff.

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