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Entscheid

Nr. 60/2009/9°

Art. 24 RPG.

30. Dezember 2009Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700).

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2009.

2 sich jedoch erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht.2 b) aa) Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, dass sich allein aus der Tatsache, dass sich die meisten Aktivitäten der Pfadfinder im Wald oder auf Kulturland abspielen, keine positive Standortgebundenheit ableiten lässt3. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Pfadi für ihr geplantes Zentrum aus objektiv wichtigen Gründen auf die Lage im Brandtobel angewiesen ist, auch wenn der Standort finanziell attraktiv und bequem sein mag. Somit bleibt zu prüfen, ob sich das geplante Pfadizentrum in der Bauzone nicht verwirklichen lasse, mithin die negative Standortgebundenheit zu bejahen sei. bb) Unbestritten ist, dass an den naturnahen Aktivitäten der Pfadfinderbewegung ein öffentliches Interesse besteht. Da die Pfadi anerkanntermassen in nicht unwesentlichem Umfang Aufgaben im Rahmen der kommunalen Jugendarbeit wahrnimmt, ist die Pfadibewegung im Interesse der Allgemeinheit. Ein Pfadihaus ist daher eine Baute, die im öffentlichen Interesse liegt.4 Gemäss Art. 29 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 enthält das Baugebiet der Stadt Schaffhausen unter anderem eine Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen. Die Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen enthält Grundstücke, welche bereits öffentlichen Zwecken dienen, sowie Grundstücke, die im Sinn des Baugesetzes für künftige öffentliche oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen, Spiel- und Sportplätze sowie Grünflächen bestimmt sind.5 Die Frage der negativen Standortgebundenheit kann sich daher vorliegend erst stellen, wenn es in der Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen an einem hinreichend grossen Areal für den Bau eines Pfadizentrums mangelt. Wie es sich damit verhält, wurde vorliegend jedoch gar nicht geprüft. Indem der Regierungsrat dennoch die Standortgebundenheit bejahte, verletzte er geltendes Recht. Daran vermag auch eine allfällige andere Praxis der Baubewilligungsbehörden im Kanton Schaffhausen nichts zu ändern. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats vom 3. März 2009 ist daher aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dieser wird zunächst zu prüfen haben, ob es in der bestehenden Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen ein hinreichend grosses Areal für das geplante

2.

Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 220 f. mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 10, S. 586 mit Hinweis auf BGE 118 Ib 21 E. 2d.

3 Angefochtener Entscheid, E. 3, S. 6.

3 Angefochtener Entscheid, E. 3, S. 6.

4 Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, BR 2003, S. 89.

5 Art. 47 Bauordnung.

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2009 3 Pfadizentrum gibt. Ist dies nicht der Fall, ist sodann zu beurteilen, ob die Stadt Schaffhausen zu verpflichten sei, die bestehende Zone zu erweitern.6

6 BGE 118 Ib 21 E. 2d mit Hinweis.

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