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Entscheid

Nr. 60/2011/27

Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG; Art. 36 Abs. 1 VRG.

30. März 2012Deutsch8 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200).

2.

Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).

3.

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

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2012 3 forderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.4 Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen stellt die Praxis relativ hohe Anforderungen an die Beschwerdebefugnis von Anwohnern oder Strassenbenützern. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse regelmässig benützt, noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile für den Beschwerdeführer. Eine legitimationsbegründende Betroffenheit ist etwa dann zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwert, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Wird die Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgleitet, so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist.5 Die Beschwerdebefugnis ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden jedoch nicht davon, die Beschwerdevoraussetzungen selber darzulegen bzw. seine Legitimation zu substantiieren. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Interessen des Beschwerdeführers zu suchen.6 c) Der Beschwerdeführer hat sich zu seiner Legitimation nicht konkret geäussert. Der Umstand, dass das Obergericht die Beschwerde den weiteren Parteien zur Vernehmlassung zugestellt hat, stellt sodann nicht gleichsam eine rechtsverbindliche Anerkennung der Beschwerdebefugnis dar. Dass und inwieweit dem Beschwerdeführer durch die fragliche Verkehrsanordnung, wie sie der Regierungsrat gemäss dem angefochtenen Entscheid versteht, unmittelbar ein spezifischer, legitimationsbegründender Nachteil erwüchse, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Unterführung regelmässig mit dem Fahrrad benützt und in der Benützung ansonsten eingeschränkt sein könnte, genügt dazu nicht. Er wohnt sodann – soweit ersichtlich – rund 300 m von der Unterführung entfernt, und zwar nicht direkt an deren südlicher Zugangsstrasse (…). Damit

2012 3 forderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.4 Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen stellt die Praxis relativ hohe Anforderungen an die Beschwerdebefugnis von Anwohnern oder Strassenbenützern. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse regelmässig benützt, noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile für den Beschwerdeführer. Eine legitimationsbegründende Betroffenheit ist etwa dann zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwert, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Wird die Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgleitet, so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist.5 Die Beschwerdebefugnis ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden jedoch nicht davon, die Beschwerdevoraussetzungen selber darzulegen bzw. seine Legitimation zu substantiieren. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Interessen des Beschwerdeführers zu suchen.6 c) Der Beschwerdeführer hat sich zu seiner Legitimation nicht konkret geäussert. Der Umstand, dass das Obergericht die Beschwerde den weiteren Parteien zur Vernehmlassung zugestellt hat, stellt sodann nicht gleichsam eine rechtsverbindliche Anerkennung der Beschwerdebefugnis dar. Dass und inwieweit dem Beschwerdeführer durch die fragliche Verkehrsanordnung, wie sie der Regierungsrat gemäss dem angefochtenen Entscheid versteht, unmittelbar ein spezifischer, legitimationsbegründender Nachteil erwüchse, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Unterführung regelmässig mit dem Fahrrad benützt und in der Benützung ansonsten eingeschränkt sein könnte, genügt dazu nicht. Er wohnt sodann – soweit ersichtlich – rund 300 m von der Unterführung entfernt, und zwar nicht direkt an deren südlicher Zugangsstrasse (…). Damit

4 BGE 131 II 589 f. E. 2.1 und E. 3 mit Hinweisen.

5 BGE 136 II 285 E. 2.3.2; BGE 2A.115/2007 vom 14. August 2007, E. 3; Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00451 vom 25. November 2010, E. 2.2, und VB.2008.00207 vom 26. Mai 2008, E. 7.2; je mit weiteren Hinweisen.

6 Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29, 41, S. 402, 409, mit Hinweisen.

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2012 4 fehlt es an einer objektiv erkennbaren, hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung, die mit einem besonderen Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden sein könnte. Dieser macht insbesondere nicht geltend, und es ist aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen, dass er mit deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Immissionen zu rechnen habe, weil – nach seiner Auffassung zu Unrecht – einige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 die Unterführung von Süden her für ihren Arbeitsweg zum nördlich von Unterführung und Bahnlinie gelegenen Betriebsstandort benützen mögen.7 Die Fahrten von Norden her zum südlich der Unterführung gelegenen Betriebsstandort der Beschwerdegegnerin 1 (Hauptwerk) betreffen den Beschwerdeführer nicht stärker als die Allgemeinheit. Sie vermögen seine Beschwerdelegitimation daher nicht zu begründen. Die Argumentation des Beschwerdeführers – etwa zum politischen Hintergrund oder zur Frage der Sicherheit für Radfahrer und Fussgänger – zeigt jedenfalls nicht auf, inwiefern er selber von der fraglichen Verkehrsanordnung besonders, d.h. stärker als jedermann betroffen sein sollte. Vielmehr macht er so letztlich allgemeine öffentliche Interessen geltend, was nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde berechtigt. d) Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist demnach nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, und der angefochtene Entscheid ist hier nicht materiell zu überprüfen. Die fragliche Verkehrsanordnung bleibt somit bestehen, solange sie nicht vom für den Erlass zuständigen Organ aufgehoben oder geändert wird.

7 Vgl. Beschwerdeantwort des Regierungsrats …, wonach sich nördlich der Bahn das Zweigwerk (Giesserei, rund 20 Mitarbeiter) mit rund 20 Mitarbeiter-Parkplätzen befinde, aber lediglich rund vier Mitarbeiter die Unterführung benützten, um auf den Giesserei-Parkplatz zu gelangen.

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