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Entscheid

Nr. 60/2012/17

Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 82ter Abs. 2 WahlG. Stimmrecht;

22. Juni 2012Deutsch5 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

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2012.

2 das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.2 Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten ist gegebenenfalls – wie generell bei einem knappen Abstimmungsergebnis – eine Nachzählung vorzunehmen, wie dies auch hier geschehen ist.3 Im Übrigen wird ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis bei festgestellten Mängeln nur aufgehoben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten.4 b) Die Stimmabgabe an den Urnen ist von je zwei Mitgliedern des Wahlbüros oder von den vom Büro der Einwohnergemeinde bestimmten Ersatzleuten zu überwachen (Art. 48 Abs. 1 WahlG). Diesen Personen obliegt es, die Stimmenden zu kontrollieren (vgl. Art. 48 Abs. 2 WahlG) und für eine ordnungsgemässe Stimmabgabe zu sorgen, wozu etwa die Gewährleistung des ungehinderten Zutritts zur Urne und deren Überwachung gehören.5 Dass dafür zwei Personen vorgesehen sind, dient jedoch nicht – jedenfalls nicht primär – der gegenseitigen Überwachung der Funktionäre.6 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass am Sonntag, den 11. März 2012, nach der Öffnung des Abstimmungslokals um 10.00 Uhr während rund

20.

Minuten nur ein Mitglied des Wahlbüros die Stimmabgabe überwachte. Insoweit liegt ein Mangel vor. Der Umstand als solcher, dass für eine gewisse Zeit nur ein Mitglied des Wahlbüros die Stimmabgabe überwacht, ist jedoch für sich allein nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses in Frage zu stellen. Dieses wäre nur dann allenfalls aufzuheben, wenn eine Garantie für die richtige Kontrolle überhaupt fehlt oder wenn der Mangel nachgewiesenermassen einen Einfluss auf die Ordnungsmässigkeit der Stimmabgabe gehabt hätte.7

2.

BGE 131 I 447 E. 3.1 mit Hinweisen.

3.

Vgl. … Art. 26a des Gesetzes über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte vom 15. März 1904 (Wahlgesetz, WahlG, SHR 160.100).

4.

Gerold Steinmann in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2008, Art. 34 N. 21, S. 699, mit Hinweisen; vgl. Art. 82ter Abs. 2 WahlG.

5.

Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Diss. Zürich 1989, S. 159 f.

6 Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Nr. 611/83 vom 20. März 1984, E. 5a, EGV-SZ 1984, Nr. 5, S. 23.

6 Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Nr. 611/83 vom 20. März 1984, E. 5a, EGV-SZ 1984, Nr. 5, S. 23.

7 Entscheid des Departements des Innern des Kantons Aargau vom 26. Oktober 1973, E. 1 mit Hinweis, AGVE 1973, S. 485; vgl. auch BGE 102 Ia 270 f. E. 4.

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2012 3 Auch der Beschwerdeführer hält es für ausgeschlossen, dass der in der fraglichen Phase allein amtierende Funktionär selber irgendeine Manipulation vorgenommen haben könnte. Darüber hinaus sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass – entsprechend der nicht auf konkrete Indizien abgestützten Hypothese des Beschwerdeführers – der anwesende Funktionär den Überblick verloren hätte und dass wegen nur unzureichender Überwachung der Stimmabgabe eine stimmberechtigte Person unkontrolliert zu viele Stimmzettel in die Urne geworfen und so das Abstimmungsergebnis verfälscht haben könnte. Der Gemeinderat hat vielmehr unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der unbestrittenermassen sehr erfahrene Stimmenzähler stets den Überblick behalten und wie bei andern Abstimmungen auch nur jeweils einem Abstimmenden nach dem andern den Einwurf in die Urne gewährt habe, nachdem der Stimmrechtsausweis abgegeben worden sei. Bei diesem Ablauf bestand aber auch für Dritte grundsätzlich keine stärkere Manipulationsmöglichkeit als bei der Überwachung der Stimmabgabe durch zwei Funktionäre. Für die fragliche Abstimmung wurden im Übrigen weniger Stimmzettel eingelegt als für die gleichzeitig durchgeführten eidgenössischen Abstimmungen.8 Es besteht daher unter den gegebenen Umständen kein Anlass, an der Ordnungsmässigkeit der Stimmabgabe zu zweifeln. c) Es ist demnach nicht dargetan, dass die festgestellte Unregelmässigkeit das Abstimmungsergebnis effektiv beeinflusst haben könnte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen.

8 Vgl. die auf der Website der Gemeinde Beringen (www.beringen.ch) veröffentlichten Protokolle der verschiedenen Abstimmungen.

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