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Entscheid

Nr. 60/2013/24

Art. 12 Abs. 1 lit. bbis und lit. c sowie Anhang 2 IVöB; Art. 10 Abs. 2 VRöB.

20. Dezember 2013Deutsch8 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (IVöB, SHR 172.510).

2.

Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 2003 (VRöB, SHR 172.512).

3.

Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 145, Rz. 321 f., mit Hinweisen.

4.

OGE 60/2011/52 vom 9. März 2012, E. 2b mit Hinweisen, Amtsbericht 2012, S. 92 f.; vgl. auch die Übersicht zur Praxis anderer Kantone bei Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 167 ff., Rz. 370–381, mit Hinweisen.

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2013 3 sowie das Verbot von Abgebotsrunden.5 Im Gegensatz zum freihändigen Verfahren bedarf es daher im Einladungsverfahren gewisser Ausschreibungsbzw. Vergabeunterlagen, in denen unter anderem – für die Anbieter schon vorab erkennbar – die massgeblichen Vergabekriterien umschrieben werden.6 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Stadtrat oder die Projektleitung die kontaktierten Unternehmen mit formellen Vergabeunterlagen dokumentiert und dabei insbesondere über vorab definierte und in der Folge anwendbare Zuschlags- und Eignungskriterien orientiert hätten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde sie vielmehr lediglich mit kurzer, summarischer Mailanfrage des Ingenieurbüros zur Offertstellung eingeladen, ohne dass ersichtlich gewesen wäre, dass es sich um einen Auftrag der Stadt Stein am Rhein handle. Der Kontakt mit den Anbietern war demnach formlos, wie es grundsätzlich nur im freihändigen Verfahren zulässig ist. In dieser Situation konnten bei den angefragten Anbietern jedenfalls keine spezifischen Erwartungen im dem Sinn geweckt werden, dass ein formelles, höherrangiges Submissionsverfahren eines öffentlichen Gemeinwesens durchgeführt werde.7 In der Gesamtbetrachtung ist aufgrund des aktenkundigen Ablaufs davon auszugehen, dass der Stadtrat im Ergebnis das für die vorliegende Vergabe zulässige freihändige Verfahren gewählt und sich nicht etwa dem Einladungsverfahren und den dafür geltenden Regeln unterstellt hat. Folgerichtig ist er im Protokoll zum fraglichen Geschäft von einer freihändigen Vergabe ausgegangen. Dass er in der Beschwerdeantwort von einem Einladungsverfahren spricht, vermag daran nichts zu ändern. Sein Vorgehen hätte denn auch die spezifischen Anforderungen an ein formelles Einladungsverfahren offensichtlich nicht erfüllt. c) Die Beschwerde ist grundsätzlich auch gegen einen Zuschlag im freihändigen Verfahren möglich. Im Gegensatz zu andern Kantonen hat der Kanton Schaffhausen die Anfechtbarkeit bei freihändigen Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte nicht ausgeschlossen.8 Im freihändigen Verfahren sind die gerichtlichen Überprüfungsmöglich-keiten beschränkt. Gerügt werden kann in erster Linie, das freihändige Verfahren sei nicht zulässig gewesen und es hätte stattdessen ein höherstufiges

2013 3 sowie das Verbot von Abgebotsrunden.5 Im Gegensatz zum freihändigen Verfahren bedarf es daher im Einladungsverfahren gewisser Ausschreibungsbzw. Vergabeunterlagen, in denen unter anderem – für die Anbieter schon vorab erkennbar – die massgeblichen Vergabekriterien umschrieben werden.6 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Stadtrat oder die Projektleitung die kontaktierten Unternehmen mit formellen Vergabeunterlagen dokumentiert und dabei insbesondere über vorab definierte und in der Folge anwendbare Zuschlags- und Eignungskriterien orientiert hätten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde sie vielmehr lediglich mit kurzer, summarischer Mailanfrage des Ingenieurbüros zur Offertstellung eingeladen, ohne dass ersichtlich gewesen wäre, dass es sich um einen Auftrag der Stadt Stein am Rhein handle. Der Kontakt mit den Anbietern war demnach formlos, wie es grundsätzlich nur im freihändigen Verfahren zulässig ist. In dieser Situation konnten bei den angefragten Anbietern jedenfalls keine spezifischen Erwartungen im dem Sinn geweckt werden, dass ein formelles, höherrangiges Submissionsverfahren eines öffentlichen Gemeinwesens durchgeführt werde.7 In der Gesamtbetrachtung ist aufgrund des aktenkundigen Ablaufs davon auszugehen, dass der Stadtrat im Ergebnis das für die vorliegende Vergabe zulässige freihändige Verfahren gewählt und sich nicht etwa dem Einladungsverfahren und den dafür geltenden Regeln unterstellt hat. Folgerichtig ist er im Protokoll zum fraglichen Geschäft von einer freihändigen Vergabe ausgegangen. Dass er in der Beschwerdeantwort von einem Einladungsverfahren spricht, vermag daran nichts zu ändern. Sein Vorgehen hätte denn auch die spezifischen Anforderungen an ein formelles Einladungsverfahren offensichtlich nicht erfüllt. c) Die Beschwerde ist grundsätzlich auch gegen einen Zuschlag im freihändigen Verfahren möglich. Im Gegensatz zu andern Kantonen hat der Kanton Schaffhausen die Anfechtbarkeit bei freihändigen Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte nicht ausgeschlossen.8 Im freihändigen Verfahren sind die gerichtlichen Überprüfungsmöglich-keiten beschränkt. Gerügt werden kann in erster Linie, das freihändige Verfahren sei nicht zulässig gewesen und es hätte stattdessen ein höherstufiges

5 Vgl. Art. 28, Art. 30 und Art. 32 VRöB.

6 Vgl. Art. 14 VRöB.

7 Vgl. dazu Robert Wolf, Freihändige Beschaffung – Handlungsfreiheiten und ihre Grenzen, in: Zufferey/Stöckli (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht 2010, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 151, Rz. 59.

8 Vgl. Wolf, S. 157 f., Rz. 79 und 81; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 600 ff., Rz. 1235 f.; je mit Hinweisen.

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2013 4 Verfahren durchgeführt werden müssen. Daneben kann prinzipiell beanstandet werden, es seien gewisse Verfahrensregeln verletzt oder die Mindestanforderungen des Binnenmarktgesetzes9 bzw. die Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns nicht beachtet worden. Allerdings sind diese Anforderungen wenig konkret, und den Behörden steht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein weites Ermessen zu, das von den Gerichten nicht überprüft wird. Mit inhaltlichen Argumenten lässt sich daher im freihändigen Verfahren die Verletzung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze in der Regel nicht untermauern.10 Die Beschwerdeführerin rügt nicht – und hätte dies aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht mit Erfolg tun können –, im vorliegenden Fall sei zu Unrecht das freihändige Verfahren angewandt worden. Daher kann die strittige Vergabe auch nicht auf die Anwendung solcher Kriterien überprüft werden. Unter submissionsrechtlichem Gesichtswinkel ist somit nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat die eingegangenen Angebote nicht aufgrund spezifischer Kriterien geprüft bzw. bewertet und dass er letztlich gewisse Synergieeffekte bei der Offerte des berücksichtigten Anbieters in den Vordergrund gestellt hat. Im freihändigen Verfahren musste der Stadtrat weder seine Stellung als Auftraggeber offenlegen noch objektive Vergaberichtlinien eines formellen Ausschreibungsverfahrens einhalten. Auch musste er von der Beschwerdeführerin nicht auch eine Offerte für die Bodenuntersuchung einholen. Hatte aber die Vergabestelle freie Hand bei der Vergabe, ohne die Regeln eines formellen Ausschreibungsverfahrens einhalten zu müssen, so sind die verschiedenen Offerten für die hier zu prüfenden Fragen nicht massgeblich. Sie sind daher der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen. d) Zusammenfassend kann dem Stadtrat keine hier überprüfbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Er hat das weite Ermessen, das ihm im freihändigen Verfahren zukommt, jedenfalls nicht überschritten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9 Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM, SR 943.02).

10 Art. 16 IVöB; Wolf, S. 165, Rz. 92 f., vgl. auch S. 149, Rz. 55.

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