Nr. 60/2013/31
Art. 14 VRG.
29. November 2013Deutsch2 min
Source sh.ch
2013 1 Art. 14 VRG. Barvorschuss für Verfahrenskosten (OGE 60/2013/31 vom 29. November 2013) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Im verwaltungsinternen Rekursverfahren muss – anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt werden. Aus den Erwägungen: 2.– b) Ein Privater kann unter der Androhung, dass sonst auf sein Begehren nicht eingetreten werde, zur Leistung eines angemessenen Barvorschusses für Verfahrenskosten angehalten werden (Art. 14 VRG1). Im Rekursverfahren muss – anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO2) – keine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt werden.3 Wie erwähnt, setzte der Regierungsrat bzw. das den Rekurs instruierende Amt für Justiz und Gemeinden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2013 eine Frist bis 12. August 2013, um einen Barvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2013 zugestellt. Ein Vorschuss wurde gemäss Akten nicht geleistet, und dies macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Damit trat der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
1.
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200).
2.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
3.
OGE 60/2012/22 vom 11. Mai 2012, E. 2b.
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