Nr. 60/2018/13
Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; Verteilung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.
6. April 2021Deutsch4 min
Erwägungen 2021. Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; Verteilung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit....
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Erwägungen
2021.
Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; Verteilung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.
Fehlt das grundsätzlich erforderliche persönliche, aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (E. 1).
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten nach Ermessen zu verteilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Bei der Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs soll es bei einer knappen, summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds sein Bewenden haben (E. 2).
OGE 60/2018/13 vom 6. April 2021
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
1. Gegen Rekursentscheide des Regierungsrats können die Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am Verfahren vor dem Regierungsrat teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Erforderlich ist grundsätzlich ein persönliches, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, welches im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch vorhanden sein muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. OGE 60/2018/21 vom 21. August 2020 E. 1.2; BGer 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 174).
1. Gegen Rekursentscheide des Regierungsrats können die Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am Verfahren vor dem Regierungsrat teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Erforderlich ist grundsätzlich ein persönliches, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, welches im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch vorhanden sein muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. OGE 60/2018/21 vom 21. August 2020 E. 1.2; BGer 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 174).
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2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten nach Ermessen zu verteilen, sofern das Gesetz – wie vorliegend – nichts anderes vorsieht (Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre – wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es vielmehr bei einer knappen, summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds sein Bewenden haben soll – und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (OGE 60/2016/33 vom 15. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. ferner BGer 1B_465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1; 4A_33/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1 f.).
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