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Entscheid

Nr. 60/2021/22

Schulwesen, Zuteilung in die Einschulungs-klasse nach dem Kindergarten, rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Aktenführungs-pflicht, vorsorgliche Zuteilung bei Rückweisung zum Neuentscheid an die Sch

11. Februar 2022Deutsch14 min

Source sh.ch

Sachverhalt

A.s Rekurs führte, äussern kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2 S. 151 f. mit Hinweisen). Der angefochtene Rekursentscheid ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zum neuen Entscheid an den Stadtschulrat zurückzuweisen.

Erwägungen

6.

Mit der Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und der Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid an den Stadtschulrat ist es notwendig, die Schul- und Klassenzuteilung A.s vorsorglich zu regeln (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 3 VRG), da mit der Aufhebung und Rückweisung für die streitgegenständliche Frage der definitiven Zuteilung A.s nichts gewonnen ist.

6.1. Vorsorgliche Massnahmen können für die Dauer des Verfahrens angeordnet werden und fallen grundsätzlich dahin, sobald der (End-)Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs.

6.1. Vorsorgliche Massnahmen können für die Dauer des Verfahrens angeordnet werden und fallen grundsätzlich dahin, sobald der (End-)Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs.

1 VRG). Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann das Obergericht vorsorgliche Massnahmen über die formelle Rechtskraft des Entscheids hinaus anordnen (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 29, -- 6 of 8 -2022 7 S. 135). Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang, dass gegen den vorliegenden Rückweisungs- bzw. Zwischenentscheid grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offensteht; ob die Beschwerde angesichts der gesetzlichen Erschwernisse bei Zwischenentscheiden (vgl. Art. 93 BGG,) auch tatsächlich zulässig ist, hat das Bundesgericht zu entscheiden. Das Bundesgericht qualifiziert die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – anders als die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. dazu BGE 146 III 284) – in ständiger Praxis als ordentliches Rechtsmittel, womit der verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid des Obergerichts erst mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwüchse (vgl. BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171). Würde Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, ginge die funktionelle Zuständigkeit zur Abänderung der vorsorglichen Massnahmen auf das Bundesgericht über (Art. 104 BGG; vgl. BGer 2D_3/2020 vom 10. Januar 2020 E. 2.2).

6.2. Die Beschwerdeführer haben einen Antrag auf vorsorgliche Zuteilung A.s in eine Regelklasse des Schulhauses Y. gestellt. Für den Verbleib A.s in der EK 1 im Schulhaus X. spricht indes, dass die Kontinuität der jetzigen Verhältnisse dem Kindeswohl zuträglicher erscheint als ein Wechsel in eine neue, anforderungsreichere schulische Umgebung. Bei einem Wechsel in eine Regelklasse bestünde zum einen das Risiko einer schulischen Überforderung, zumal die Beschwerdeführer die fachlichen Kompetenzen der Abteilung SAB nicht in Frage stellen und die im SAB-Bericht 2021 festgehaltenen Schlussfolgerungen nicht offensichtlich unbegründet erscheinen. Die Beschwerdeführer bemängeln denn auch in erster Linie die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen und beanstanden den SAB-Bericht 2021 in formeller Hinsicht. Zum anderen bestünde das Risiko, dass A. bei einem für ihn negativen Verfahrensausgang wieder in die EK 1 zurückwechseln müsste. Ein vorsorglicher Verbleib A.s in der EK 1 präjudiziert den Verfahrensausgang sodann nicht, denn ein Wechsel in eine Regelklasse bleibt zumindest ausnahmsweise weiterhin möglich (vgl. namentlich § 12 Abs. 1 Sonderklassenverordnung). Zur Zumutbarkeit des Schulwegs ins Schulhaus X. haben die Beschwerdeführer schliesslich auf Ausführungen verzichtet. Gemäss angefochtenem Rekursentscheid beträgt der Schulweg A.s ins Schulhaus X. unbestritten 1.2 km. Die Schlussfolgerung, dieser Weg sei bezüglich Länge und verkehrstechnischer Ausgestaltung für A. machbar und zumutbar, erscheint zumindest nicht offensichtlich unrichtig. Für einen vorsorglichen Verbleib A.s in der EK 1 des Schulhauses X. spricht, dass nach unbestritten gebliebener Darstellung die EK 1 des näher gelegenen Schulhauses Y. mit 13 Kindern bereits voll ist. Die vorsorgliche Zuteilung ins Schulhaus X. stellt ferner die Kontinuität der Situation sicher, was dem Kindeswohl zuträglich ist. Insgesamt überwiegen die Gründe für einen vorsorglichen Verbleib -- 7 of 8 -2022 8

A.s in der EK 1 des Schulhauses X. diejenigen für eine vorsorgliche Zuteilung A.s in eine Regelklasse des Schulhauses Y. Entsprechend ist anzuordnen, dass A. vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids der zuständigen verfahrensführenden Behörde bis zum rechtskräftigen Zuteilungsentscheid vorsorglich in der EK

1 des Schulhauses X. verbleibt.

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