Lexipedia

Entscheid

Nr. 60/2022/47

Aufsichtsbeschwerde; Verhältnis zur Gemeindeaufsicht – Art. 30 Abs. 1 VRG.

13. August 2024Deutsch6 min

Erwägungen 2024. Aufsichtsbeschwerde; Verhältnis zur Gemeindeaufsicht – Art. 30 Abs. 1 VRG. Eine abweichende inhaltliche Beurteilung an sich stellt keine Rechtsverweigerung oder sonstige ungebührliche Behandlung dar (E. 3.2). Die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 30 Abs. 1 VRG ist...

Source sh.ch

Erwägungen

2024.

Aufsichtsbeschwerde; Verhältnis zur Gemeindeaufsicht – Art. 30 Abs. 1 VRG.

Eine abweichende inhaltliche Beurteilung an sich stellt keine Rechtsverweigerung oder sonstige ungebührliche Behandlung dar (E. 3.2).

Die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 30 Abs. 1 VRG ist kein Mittel der Gemeindeaufsicht, sondern ein Ausdruck der Aufsichtsbefugnis einer übergeordneten Verwaltungsbehörde über eine untergeordnete Verwaltungsbehörde (E. 3.3).

OGE 60/2022/47 vom 13. August 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200) kann wegen ungebührlicher Behandlung durch Amtsstellen, insbesondere wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, jederzeit bei der vorgesetzten Behörde Beschwerde geführt werden.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Auflage […] nicht durchgesetzt werde, und verlangt namentlich die Veranlassung der in den Verfügungen der Baupolizei der Stadt Schaffhausen vom 23. Dezember 2019 und 17. Juli 2020 angedrohten Ersatzvornahmen. Es liege nicht nur eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor, sondern auch das passive Verhalten entgegen der gesetzlichen Vorgaben müsse aufsichtsrechtlich gerügt werden.

3.1

[…]

3.2. Die erste Aufforderung des Beschwerdeführers, das fragliche Parkierungsverbot bzw. die Verfügung vom 17. Juli 2020 durchzusetzen, datiert vom 20. Januar 2021. Die zweite Meldung erfolgte nur eine Woche später, am 27. Januar 2021. Zwar verlangte der Beschwerdeführer in der Folge eine rechtsmittelfähige Verfügung, falls seiner Aufforderung nicht nachgekommen werde. Eine formelle Verfügung lag im Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde in der Tat nicht vor. Im Schreiben vom 25. März 2021 verzichtete der Beschwerdeführer indes vorerst auf die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Baupolizei teilte dem Beschwerdeführer dann am 18. Mai 2021 mit, keine Massnahmen ergreifen zu wollen, da keine Widerhandlungen gegen das fragliche Parkierungsverbot hätten festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht in eine formelle Verfügung gegossen 1 2024 wurde, sondern moniert, dass der rechtmässige Zustand gemäss Baubewilligung vom 25. Mai 1999 nicht wiederhergestellt worden sei. Damit stösst er sich an der inhaltlichen Beurteilung der Baupolizei. Der blosse Umstand, dass die Baupolizei zu einer anderen Einschätzung gelangte als der Beschwerdeführer, stellt weder eine Rechtsverweigerung noch sonst eine ungebührliche Behandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRG dar. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein passives Verhalten entgegen der gesetzlichen Vorgaben erblickte und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erreichen wollte, hätte er hierfür den Entscheid der Baupolizei, keine Massnahmen anzuordnen, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten müssen, oder aber zumindest von der Baupolizei eine formelle Verfügung verlangen müssen, welche ihm den ordentlichen Rechtsmittelweg eröffnet hätte (vgl. auch BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f.). Schliesslich liegt auch keine Rechtsverzögerung vor. Zwischen der ersten Aufforderung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 und dem Schreiben der Baupolizei vom 18. Mai 2021 liegen vier Monate. In der Zwischenzeit wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2021 mitgeteilt, die Prüfung seiner Beanstandungen würde einen Moment Zeit beanspruchen. Der Regierungsrat gelangte folglich in Ziff. II.5 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zum Schluss, dass die Aufsichtsbeschwerde unbegründet war.

3.2. Die erste Aufforderung des Beschwerdeführers, das fragliche Parkierungsverbot bzw. die Verfügung vom 17. Juli 2020 durchzusetzen, datiert vom 20. Januar 2021. Die zweite Meldung erfolgte nur eine Woche später, am 27. Januar 2021. Zwar verlangte der Beschwerdeführer in der Folge eine rechtsmittelfähige Verfügung, falls seiner Aufforderung nicht nachgekommen werde. Eine formelle Verfügung lag im Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde in der Tat nicht vor. Im Schreiben vom 25. März 2021 verzichtete der Beschwerdeführer indes vorerst auf die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Baupolizei teilte dem Beschwerdeführer dann am 18. Mai 2021 mit, keine Massnahmen ergreifen zu wollen, da keine Widerhandlungen gegen das fragliche Parkierungsverbot hätten festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht in eine formelle Verfügung gegossen 1 2024 wurde, sondern moniert, dass der rechtmässige Zustand gemäss Baubewilligung vom 25. Mai 1999 nicht wiederhergestellt worden sei. Damit stösst er sich an der inhaltlichen Beurteilung der Baupolizei. Der blosse Umstand, dass die Baupolizei zu einer anderen Einschätzung gelangte als der Beschwerdeführer, stellt weder eine Rechtsverweigerung noch sonst eine ungebührliche Behandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRG dar. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein passives Verhalten entgegen der gesetzlichen Vorgaben erblickte und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erreichen wollte, hätte er hierfür den Entscheid der Baupolizei, keine Massnahmen anzuordnen, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten müssen, oder aber zumindest von der Baupolizei eine formelle Verfügung verlangen müssen, welche ihm den ordentlichen Rechtsmittelweg eröffnet hätte (vgl. auch BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f.). Schliesslich liegt auch keine Rechtsverzögerung vor. Zwischen der ersten Aufforderung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 und dem Schreiben der Baupolizei vom 18. Mai 2021 liegen vier Monate. In der Zwischenzeit wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2021 mitgeteilt, die Prüfung seiner Beanstandungen würde einen Moment Zeit beanspruchen. Der Regierungsrat gelangte folglich in Ziff. II.5 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zum Schluss, dass die Aufsichtsbeschwerde unbegründet war.

3.3. Anzumerken bleibt, dass der Regierungsrat für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde funktionell nicht zuständig war. Die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 30 Abs. 1 VRG ist kein Mittel der Gemeindeaufsicht (vgl. dazu Art. 129 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 [GG, SHR 120.100] sowie OGE 60/2017/39 vom 26. Mai 2020 E. 3.1), sondern ein Ausdruck der Aufsichtsbefugnis einer übergeordneten Verwaltungsbehörde über eine untergeordnete Verwaltungsbehörde (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, §§ 19–28a N. 61). Die Baupolizei ist sodann kein (formelles) Gemeindeorgan (vgl. dazu Art. 19 GG). Entgegen dem Beschwerdeführer können Entscheide der Baupolizei nicht direkt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 (Organisationsgesetz, SHR 172.100) beim Regierungsrat angefochten werden. Vorbehältlich Spezialbestimmungen sind Entscheide der Baupolizei beim Stadtrat Schaffhausen anzufechten (vgl. Art. 128 Abs. 1 GG; Art. 52 der Stadtverfassung vom 25. September 2011 [RSS 100.1]). Die übergeordnete Behörde der Baupolizei ist folglich der Stadtrat Schaffhausen (vgl. auch Art. 42 Stadtverfassung). Ent2 2024 sprechend wäre die Aufsichtsbeschwerde beim Stadtrat Schaffhausen einzureichen gewesen. Der Regierungsrat hätte im Ergebnis auf die Aufsichtsbeschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintreten dürfen.

3