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Entscheid

Nr. 60/2023/32

Stimmrechtsbeschwerde; Wiederherstellung der Beschwerdefrist – Art. 82bis Abs. 2 WahlG; Art. 82ter Abs. 5 WahlG i.V.m. Art. 11 VRG.

18. August 2023Deutsch4 min

Erwägungen 2023. Stimmrechtsbeschwerde; Wiederherstellung der Beschwerdefrist – Art. 82bis Abs. 2 WahlG; Art. 82ter Abs. 5 WahlG i.V.m. Art. 11 VRG. Anforderungen an eine Fristwiederherstellung (E. 3). Keine Wiederherstellung der Frist zur Stimmrechtsbeschwerde von drei Tagen...

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Erwägungen

2023.

Stimmrechtsbeschwerde; Wiederherstellung der Beschwerdefrist – Art. 82bis Abs. 2 WahlG; Art. 82ter Abs. 5 WahlG i.V.m. Art. 11 VRG.

Anforderungen an eine Fristwiederherstellung (E. 3).

Keine Wiederherstellung der Frist zur Stimmrechtsbeschwerde von drei Tagen im vorliegenden Fall (E. 5).

OGE 60/2023/32 vom 18. August 2023

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.

Die Stimmrechtsbeschwerde an den Regierungsrat erfolgte unbestritten verspätet. Zu prüfen ist folglich einzig, ob der Regierungsrat der Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist hätte wiederherstellen müssen mit der Folge, dass die Stimmrechtsbeschwerde durch den Regierungsrat inhaltlich zu behandeln gewesen wäre.

3.

Das Wahlgesetz vom 15. März 1904 [WahlG, SHR 160.100] sieht in bis Art. 82 Abs. 2 vor, dass die Beschwerde an den Regierungsrat innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung des Resultats, schriftlich und eingeschrieben einzureichen ist. Es enthält keine Bestimmungen über die Fristwiederherstellung. Gestützt auf Art. 82ter Abs. 5 WahlG richtet sich das Verfahren im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200). Nach Art. 11 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.

Die Anforderungen an eine Fristwiederherstellung sind indes hoch. Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn der Säumigen nur leichte Nachlässigkeit oder überhaupt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist nur zu bejahen, wenn es der Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Säumige beziehungsweise ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Zu den objektiven Hinderungsgründen zählen beispielsweise Naturkatastrophen oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht aber Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar 1 2023 die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die Säumige aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde. Als subjektive Hinderungsgründe kommen Fälle in Betracht, in denen die Säumige aufgrund mangelnder Kenntnisse die Situation nicht richtig einzuschätzen vermochte oder aufgrund eines unverschuldeten Irrtums nicht rechtzeitig handelte. Schliesslich ist umso eher von grober Nachlässigkeit auszugehen, je höher die Sorgfaltspflicht der Säumigen zu veranschlagen ist. Letztere hängt von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ab und verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür zur Verfügung stehenden Zeitspanne. Je grösser die Gefahr und je höher deren Wahrscheinlichkeitsgrad ist, sich zu verwirklichen, desto höher ist auch die zu beachtende Sorgfalt (vgl. zum Ganzen OGE 60/2019/19 vom 15. Oktober 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

5.

Es ist unbestritten, dass der Vize-Staatsschreiber betreffend Rechtsmittelfrist für die Stimmrechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats vom 14. Juni 2023 keine Auskunft erteilte. Aus dem Schweigen lässt sich indes nicht ableiten, die Stimmrechtsbeschwerde sei fristungebunden oder die Frist betrage mehr als drei Tage, da der Vize-Staatsschreiber unbestritten mit der Begründung, der Regierungsrat sei Rechtsmittelinstanz, der Beschwerdeführerin keine weitergehenden Auskünfte erteilte und er sich sodann auf Nachfrage hin lediglich zur Form der Beschwerdeschrift äusserte, wonach das Rechtsmittel einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse. Mangels Auskunft zur Beschwerdefrist durfte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, die Stimmrechtsbeschwerde sei fristungebunden bzw. die Frist zur Beschwerde betrage mehr als drei Tage. Dass der Vize-Staatschreiber einen anderen Stimmbürger auf die dreitägige Beschwerdefrist hinwies, ändert daran nichts, wenngleich künftig eine einheitliche Handhabung wünschenswert wäre. Bei aller Bürgerfreundlichkeit (vgl. Art. 39 Abs. 1 KV) kann der Rechtsmittelinstanz allerdings klarerweise keine Beratungsfunktion zukommen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Durchführung der Gemeindeversammlung beanstandet, sondern auch deren Vorbereitung. Die Beschwerdeführerin hat sich folglich schon länger mit der Sache befasst. Ihr wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, durch einen Blick ins Gesetz die dreitägige Frist für die Stimmrechtsbeschwerde an den Regierungsrat in Erfahrung zu bringen, zumal sie in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat explizit auf gesetzliche Grundlagen verwiesen hatte. Indem sie diese grundlegende Sorgfalt hat vermissen lassen, liegt zumindest keine bloss leichte Nachlässigkeit mehr vor. Davon abgesehen stellt Rechtsunkenntnis im Allgemeinen keinen Grund für die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist dar (vgl. BGer 2 2023 5A_582/2022 vom 1. Juni 2023 E. 2.7). Damit fällt eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 11 VRG ausser Betracht. Schliesslich ist bezüglich der bemängelten Kürze der dreitägigen Beschwerdefrist darauf hinzuweisen, dass eine dreitägige Frist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts verfassungskonform ist (vgl. BGer 1C_555/2019 vom 9. September 2020 E. 4.5). Auch bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Frist zur Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lediglich drei Tage. Der Regierungsrat ist folglich zu Recht auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten.

3.