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Entscheid

Nr. 60/2023/5

Baubewilligung; im kantonalen Inventar aufgeführte Schutzzonen und Schutzobjekte; (keine) Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege bei Vorliegen eines Gutachtens der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) – Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH

24. September 2024Deutsch3 min

Erwägungen 2024. Baubewilligung; im kantonalen Inventar aufgeführte Schutzzonen und Schutzobjekte; (keine) Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege bei Vorliegen eines Gutachtens der Kantonalen Naturund Heimatschutzkommission (KNHK) – Art. 14 Abs....

Source sh.ch

Erwägungen

2024.

Baubewilligung; im kantonalen Inventar aufgeführte Schutzzonen und Schutzobjekte; (keine) Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege bei Vorliegen eines Gutachtens der Kantonalen Naturund Heimatschutzkommission (KNHK) – Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH

Liegt eine rechtsgenügliche Fachstellungnahme der KNHK vor, muss von der kantonalen Denkmalpflege keine Stellungnahme eingeholt werden (E. 6).

OGE 60/2023/5 vom 24. September 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.

Das streitgegenständliche Baugrundstück befindet sich in der Dorfkernzone und der Ortsbildschutzzone von Barzheim. Die Dorfkernzone bezweckt nach Art. 17 der Bau- und Nutzungsordnung der Einwohnergemeinde Thayngen vom 6. April 2006 (BNO) die Wahrung, sinnvolle Erneuerung und Erweiterung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortskerns Barzheim. Die Ortsbildschutzzone gilt nach Art. 55 Abs. 1 BNO als Ensemble-Schutzzone im Sinne von Art. 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100). In dieser Zone sind Bauten und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten; insbesondere haben sich Bauten und Anlagen in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung besonders gut in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen (Art. 55 Abs. 2 BNO). Bei Baugesuchen ist eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen (Art. 55 Abs. 3 BNO). Das Ortsbild von Barzheim ist ausserdem im kantonalen Richtplan als schützenswertes Ortsbild von regionaler Bedeutung verzeichnet (vgl. Richtplan vom September 2021, Kapitel 2 Siedlung, Ziff. 2-2-3).

Gemäss Art. 7b Abs. 1 NHG/SH bedürfen Massnahmen, die den Zustand einer Schutzzone dauernd verändern, der Bewilligung des Gemeinderats. Dieser holt bei Schutzzonen nationaler oder regionaler Bedeutung eine Stellungnahme der kantonalen Fachstelle ein (d.h. der kantonalen Denkmalpflege, vgl. OGE 60/2014/20 vom 13. Mai 2016 E. 3.3.2, Amtsbericht 2016, S. 141 f.). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den für die betreffende Schutzzone festgelegten Schutzzielen nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts verletzen (Abs. 3). Vorhaben im Bereich der im kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte sind nach Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH der KNHK zur Stellungnahme zu unterbreiten, sofern ihre Auswirkungen die angestrebten Schutzziele erheblich beeinträchtigen.

1.

2024.

[…]

5.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung der Gemeindeautonomie, weil der Regierungsrat vom Einordnungsentscheid der Gemeinde Thayngen abgewichen sei. Die Rüge ist indes unbegründet. Der Grundsatz, wonach nur aus triftigen Gründen von einem zulässigen Gutachten der KNHK abgewichen werden darf, gilt auch für die Gemeinde (vgl. BGer 1C_542/2012 vom 14. Mai 2013 E. 5.4).

6.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege vom 24. Mai und 23. August 2018 genügten den Anforderungen an eine Fachstellungnahme nicht. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ist an dieser Stelle entbehrlich. Zutreffend ist, dass bei baulichen Massnahmen in einer Schutzzone von nationaler oder regionaler Bedeutung, die den Zustand der Schutzzone dauernd verändern, eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen ist (vgl. oben E. 2). Dies gilt indes dann nicht, wenn wie vorliegend eine gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH eingeholte rechtsgenügliche Fachstellungnahme der KNHK besteht (vgl. OGE 60/2015/25 vom 20. Juni 2016 E. 2.4.1, Amtsbericht 2016, S. 150).

2.